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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Jahr1933
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X: 271, 21. November 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. deutsche Kultur, Ortsgruppe Hamburg, Reichsstelle zur Förderung deutschen Schrifttums, Fichte-Gesellschaft e. V.-Hamburg. Die ver antwortliche Leitung liegt in den Händen des Unterzeichneten. Die Reichs- und Staatsbehörden bringen uns bereits großes Interesse entgegen, so dürfen wir hoffen, daß es gelingen wird, wirklich in die weitesten Kreise der Bevölkerung einzudringen und so gerade die deutschen Volksgenossen für unser deutsches Buch mobil zu machen, die bisher eine feste Einstellung zu diesem nicht hatten. Ein wesentlicher Zuwachs für die Hamburger Buchmesse be deutet es, daß die Hamburger Staats- und Universitäts-Bibliothek bzw. deren Leiter, Direktor Prof. vr. Wahl, mit der Messeleitung ganz neue Wege gefunden hat, um mit volkstümlicher Anschaulichkeit zu zeigen, wie die wissenschaftliche Arbeit einer Staats- und Uni versitäts-Bibliothek dem nationalen Gedanken und damit dem deut schen Volk immer wieder nutzbar gemacht wird, gerade die versteckten und bisher unbekannten Auswirkungen werden in besonders plasti scher Form dargestellt werden. Die Verlegerschau selbst ist lange überzeichnet, sodaß weiteren Platzwünschen nicht mehr stattgegeben werden kann, obwohl der Mu seumsleiter, Herr Prof. Or. Hüseler, freundlicherweise unter großen Opfern weitere Räume des Museums für die Messe bereitgestcllt hat. Die bereits in früheren Mitteilungen genannte Schau des Mu seums, die den Besuchern die Entwicklungsgeschichte des Buches von seinen Anfängen bis zur Jetztzeit zeigen wird, wird gemeinsam von den genannte» Herren Prof. vr. Hüseler und Prof. vr. Wahl auf gebaut. Auch unsere Nachbarstadt Altona wird auf dieser Schau mit einer von Herrn Bibliothekar Or. Hoffmann, Altona, zusammen- gestellteuMonderschau »Altonas Erstdrucke« vertreten sein. Alles in allem rNgt sich ein Bild kräftigsten Wollens und kameradschaftlichster Zusammenarbeit. Georg Vogel, Leiter der Deutschen Buchmesse in Hamburg. Bereinigung und Wiederaufbau des deutschen Adreßbuchgewerbes. Folgende im Paritätischen Sonderausschuß für Adreßbuchfragen zusauimengeschlossenen Verbände: Reichsstand der Deutschen Indu strie, Reichsverband der Aöreßbuchverleger, Deutscher Industrie- und. Handelstag, Rcichsstand des Deutschen Handels, Reichsstand des Deut schen Handwerks, Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankier gewerbes, Reichsverband der Privatversicherung haben die Durchfüh rung der nachstehenden Richtlinien beschlossen. 1. Zur Bekämpfung von Überproduktion, Unzulänglichkeit und Schwindel im Adreßbnchwesen wird eine Adreßbuch-Stammrolle cingeführt. In diese Stammrolle werden diejenigen Adreßbücher ausgenommen, die nach Prüfung durch einen gemischten Ausschuß (Priifungsgericht) als zweckdienlich und wirtschaftsnotwendig an erkannt sind. Das Priifungsgericht besteht aus je einem Vertreter des Reichs standes der Deutschen Industrie uud des Neichsstandes des Deut schen Handels, der im Benehmen mit dem Reichsstand des Deut schen Handwerks zu benennen ist, ferner je einem Vertreter des Einwohneradreßbuchgewcrbes und des Fachadreßbuchgewerbes (beide gestellt vom Reichsverbanö der Adreßbuchverleger). Als fünftes Mitglied gehört dem Priifungsgericht ein Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelstages an. Dem Prüfungsgericht steht es frei, geeignete Sachverständige aus den verschiedensten Fachgebieten zuzuziehen. 2. Die Mitglieder der im Paritätischen Ausschuß für Adreßbuch fragen vertretenen Reichsstände und Spitzenorganisationen sind gehalten, in Zukunft für Wirtschaftswerbung nur Adreßbücher derjenige» Verleger zu benutzen, die dem Reichsverband der Adretzbnchverleger angeschlossen sind. Diesen Werken wird vom Prüfungsgericht als Kenn- und Wertzeichen das bisherige Ver bandssignet des Neichsverbandes der Adreßbuchverleger verliehen. Außerdem werden diese Werke in die unter Ziffer 1 genannte Stammrolle ausgenommen. Der Neichsverband der Adreßbuch verleger nimmt nur solche Firmen als Mitglieder auf, deren Werke den Bedingungen des Prllfungsgerichts entsprochen haben. 3. Die anerkannten Adreßbücher werden nach den gemeinsam von Herstellern und Verbrauchern aufgestellten Grundsätzen und Richt linien hcrausgegebcn. Diese als guteSitteim Adreßbuch gewerbe bezeichnetcn Bestimmungen lauten: a) Was i st ein Adreßbuch? Ein in regelmäßigen Zeit abständen erscheinendes Nachschlagewerk, das lückenlos alle in sein Arbeitsgebiet gehörenden Personen und Unternehmungen init ihrer genauen und neuesten Postanschrift verzeichnet. Diese unbedingt erforderliche Vollständigkeit der neuesten Adressen- angabcn wird dadurch erreicht, daß 1. alle einschlägigen Adressen ohne Rücksicht auf die Beschaffungskosten an der Quelle ermittelt und ständig auf ihre Zuverlässigkeit nachge- prllft werden: 2. alle Adressen, die das Buch enthält, kosten los mindestens einmal in planmäßiger Anordnung veröffent licht werden. d) Warum müssen Adreßbücher tunlich alljähr lich erscheinen? Weil nach einem Jahr schon je nach der Art des Adreßbuches bis SO Prozent der vorjährigen Adressen nicht mehr stimmen, und weil auch die Gründungen neuer Unternehmungen ein Neuerscheinen notwendig machen. Ge brauch veralteter Adreßbücher bedeutet Portovergeudung und Verzicht auf neue Gcschäftsmöglichkeiten. e) Die Beschaffung der Unterlagen wird von dem einwandfreien Adreßbuchgewerbe vorgenommen ohne Ver quickung mit versteckten Angeboten. Die kostenlose redaktionelle Leistung umfaßt mindestens die Postadresse einschließlich des Hauptgeschäftszweiges. Je nach de» Zwecken des Adreß buches bringen die einzelnen Verlage außerdem kostenlos wei; tere verkehrstechnische Angaben. Nennung ein und derselben Adresse unter mehreren Geschäftszweigen ist kostenpflichtig. ck) Die Werbung des einwandfreien Adreßbuchgewerbes ge schieht aus dem Wege eines als solchen klar kenntlich gemachten Vertragsangebotes. s) Die Tarife des einwandfreien Adreßbuchgewerbes werden mit unbedingter Tariftreue innegehalten. Sie dürfen aber je nach der Größe der Aufträge durch Pauschalierung tarif mäßig festgelegte Mcngenvergünstigungen enthalten, k) Die Zahlungsbedingungen des einwandfreien Adreßbuchgewerbes. Sofortige Einziehung der Gebühren durch Reisende ist nicht gewerbsüblich. Zahlungen sind ausnahmslos ohne Abzüge unmittelbar an die Verlage zu leisten. Zielsetzung ist Sache jedes einzelnen Verlages. Das Prüfungsgericht ist ermächtigt, in Sonderfällen auch solchen Werken, die diesen Richtlinien teilweise nicht entsprechen, die Auf nahme in die Stammrolle zuzubilligen. 4. Zur endgültigen Bereinigung des Adreßbuchwesens sollen die zu ständigen Reichs- und Landesbehörden, ferner diejenige Person, die vom Führer-Stellvertreter mit der Abstellung von Schäden auf dem Adreßbuchgebiete beauftragt ist, sowie die wirtschaftlichen Organisationen Hand in Hand arbeiten. 5. Das Prüfungsgericht trifft seine Entscheidung nach den geltenden Richtlinien des Paritätischen Ausschusses für Adreßbuchfragen. Beschluß der Spißcnvcrbäudc der Wirtschaft bctr. Behandlung der sogeu. arischen Adreßbücher. Bis zum 1. Januar 1038 werden für sogenannte nationale oder arische Adreßbücher, Bezugsquellenverzeichnisse, Firmenlisten, Hand bücher und ähnliche Nachschlagewerke Eintragungsaufträge und Inse rate nicht mehr erteilt, sofern sie von privatwirtschaftlichcn Verlags- unternchmungen herausgegeben werden. Diese Maßnahme hat sich als unumgänglich notwendig erwiesen, da nachweislich in einer Un zahl von Fällen Geschäftemacher und sogar Schwindler mit den Zielen und Ergebnissen der nationalsozialistischen Erhebung, oft unter Miß brauch des Parteinamens und der Parteisymbole, Privatgeschäfte machen. Im übrigen besteht Einigkeit darüber, daß wirklich zuver lässige dem gesetzten Ziel bienende Kontrolle und Unterscheidung durch den Privatapparat eines einzelnen Verlagsunternehmens mangels jeder autoritären Voraussetzung unmöglich ist. An die Verlags-Buchhaltungen. Ein Hamburger Sortimenter bittet uns um Ausnahme folgender Zeilen, denen der Verlag besondere Beachtung schenken möge: Verleger! Versendet nur Auszugs- und Mahnkarten, auf denen beiderseitig die Firma genannt ist. Es genügt nicht, wenn die Firmen bezeichnung nur auf der Anschriftseite vermerkt ist und dann noch zum Teil mit so kleinen Buchstaben, daß sie kaum zu finden ist. Verleger! Versendet nur Auszüge, auf denen Postscheck- und Bankkonto eindeutig verzeichnet sind. Wie oft begegnen dem Sorti menter Auszüge, auf denen diese fehlen. Ergebnis: Verzögerung auf allen Seiten! Verleger! Was nützen Mahnungen ohne genaue Angaben dessen, was geliefert worden ist? Wie oft werden Posten angemahnt, beil- weise sogar direkt, ohne diese wichtige nähere Bezeichnung! Verleger! Vermerkt auf den Fakturen ein eindeutiges Schlag- wort für die Ablage, falls der Firmenname irgendwelche Zweifel aufkommcn läßt. Dies erleichtert die sachgemäße Einordnung und ermöglicht bei Reklamationen eine schnelle Prüfung. 891
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