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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X: 228, 29. September 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn Buchhandel. Aus der Arbeit der Geschäftsstelle Mitgliedschaft bei der Ncichsschrifttumskammer Die Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsschrifttums kammer vom 30. Juli 1934 (Börsenblatt Nr. 180 vom 4. Aug. 1934) verpflichtet die Verlagsunternehmen, sich zu vergewissern, ob die Firmen, mit denen sie in Geschäftsverbindung, oder die Autoren, mit denen sie in einem Vertragsverhältnis stehen, ihre Verpflichtung gegenüber der Reichskulturkammergesetzgebung hinsichtlich der zu ständigen Eingliederung erfüllt haben. Es wurde gefragt, ob diese Bestimmung auch auf Schriftsteller, die außerhalb des Reichsgebietes wohnen, anzuwenden ist, und wie sich der Verleger gegenüber Autoren verhalten soll, die viel leicht die Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Schriftsteller erworben hatten, sie aber durch ihren Fortzug aus Deutschland nicht mehr besitzen. Nach dem Bescheid der Reichsschrifttumskammer erstreckt sich die Bekanntmachung nur auf Schriftsteller, die inner halb des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz haben. Schriftsteller, die außerhalb des Reichsgebietes wohnen oder ihren Wohnsitz in Deutsch land aufgegeben und in das Ausland verlegt haben, sind nicht zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Schriftsteller und in der Reichsschrifttumskammer verpflichtet. Soweit es sich um solche Schriftsteller handelt, besteht daher auch für die Verleger nicht die in der Anordnung vom 30. Juli 1934 festgesetzte Verpflichtung. Führung der Bezeichnung „Buchhandlung" Bei Aufnahme buchhändlerischer Klein- und Nebenbetriebe in die für diese Unternehmen beim Börsenverein gebildete Arbeits gemeinschaft erhob sich die Frage, ob solche Firmen befugt sind, sich »Buchhandlung« zu nennen. Die Reichsschrifttumskammer hat fol gendermaßen entschieden: Die Arbeitsgemeinschaft der buchhändlerischen Klein- und Nebenbetriebe umfaßt, wie der Name sagt, nur diejenigen Betriebe, welche den Buchhandel nicht als Haupterwerb betreiben. Diesen Firmen kann die Führung der Bezeichnung »Buchhandlung« nicht gestattet werden, da diese Bezeichnung als ein Ehrentitel für die jenigen Unternehmen gilt, welche im Sinne des Reichskultur kammergesetzes Kulturvermittlung im vollen Umfange dieses Wor tes betreiben und mit dieser Tätigkeit ihr eigenes und das Dasein ihrer Familie verknüpfen. Die Firmen, welche nebenbei Buch handel betreiben, können an ihren Schildern vermerken, daß in ihren Geschäftsräumen »Buchverkauf« stattfindet. Diese Bezeich nung wird sich auch in den Augen der Öffentlichkeit von der Be zeichnung »Buchhandlung« deutlich und sinngemäß unterscheiden. „Hausbuch für die Deutsche Familie" Das Merseburger Standesamt händigt bei jeder Eheschließung dem Brautpaar ein »Hausbuch für die Deutsche Familie« aus, das vom Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands herausgegeben ist. Dieses Buch soll eine Anweisung für Gesundheitspflege und Haushaltung in der Ehe darstcllen, ist aber in erster Linie wohl im Hinblick auf ein Anzeige ngeschäft hergestellt; denn das Standesamt ist den in diesem Buch inserierenden Firmen gegen über zur Aushändigung der Anschriften der Eheschließenden ver pflichtet, und diese werden dann von den Firmen mit Angeboten und Prospekten bedacht. Die scheinbar kostenlos zur Verteilung kommenden Bücher sind im Grunde genommen von den inserieren den Firmen bezahlt. Neben anderen Maßnahmen, die gegen die Verteilung dieses Werkes eingeleitet wurden, haben wir den Werberat der deutschen Wirtschaft um Entscheidung gebeten, ob hier die Tatsache unzu lässiger Finanzierung durch Fremdwerbung, die nur der eigenen Werbung des Werbers dienen soll, vorliegt und demzufolge gegen die Vertriebsmethode des Verlages für Standesamtswesen G. m. b. H. einzuschreiten ist. Nummern- u. Gruppenliste der deutschen Patentschriften Wir nehmen Bezug auf unsere Mitteilung in Nr. 202 vom 30. August d. I. Das Reichspatentamt hat auf unsere Eingabe er widert, es werde unserer Bitte insofern entsprechen, als künftig bei den vom Reichspatentamt herausgegebenen Werken kein Bezugs hinweis mehr gebracht, sondern nur der Verlag angegeben werde. Reichsverband für Deutsche Jugendherbergen Der Reichsverband für Deutsche Jugendherbergen beabsichtigte, von ihm herausgegebene Abreißkalender innerhalb der Schulen selbst zu vertreiben. Wir haben uns in dieser Angelegenheit sofort mit der Reichsschrifttumskammer in Verbindung gesetzt, da der Reichsverband weder zum Verlag noch zum Vertrieb von Gegen ständen des Buchhandels berechtigt ist. Wie kann der Buchhandel gesunden? Von Martin Riegel Es ist September und damit stehen wir wieder im schlech testen Geschäftsmonat*). Im Sortiment ist der Eingang der Zah lungen auf die Außenstände hin erschreckend gering und im gleichen Verhältnis setzt der Druck der Verleger ein, die naturgemäß auch nicht zahlen können, wenn der Rücklauf ihrer Außenstände aus bleibt. Mit einer fabelhaften Pünktlichkeit treffen dann bei den zu ständigen Stellen Berbesserungsvorschläge ein. Es werden Ent schuldungspläne eingereicht, Zielverlängerung der BAG-Zah- lungen wird verlangt, viele Sortimenter wollen in diesen Wochen überhaupt nichts mehr von der BAG wissen u. a. m. Es ließe sich über diese alljährlich in Erscheinung tretende Misere zur Tagesordnung übergehen, wenn nicht gerade in der Regelmäßigkeit der Wiederholung der Beweis läge, daß hier etwas im Buchhandel krank sein muß. Wird noch dazu von Jahr zu Jahr die Spannung größer, dann ist der Beweis für die Krankheit unbe dingt erbracht. Die Zahlungsweife stellt gewissermaßen die Tem- peraturtabclle für den Körper des Buchhandels dar. Auch aus ande ren Gründen, auf die hier nicht eingegangen werden soll, besteht kein Zweifel mehr darüber, daß der Buchhandel krank ist. Darum ist es unerläßlich, die Diagnose zu stellen. Sie kann nur gestellt werden, wenn man den kranken Körper mit dem gesunden ver gleicht. Als den gesunden Körper müssen wir den Buchhandel aus *) Die Ncriifsciitlichuim dieses Aufsatzes muhte wegen Platz mangel um einige Tage verschoben werden. D. Schrift!. 852 der Zeit vor dem Kriege ansehen, weil er eine Existenzmöglichkeit bot. Deswegen muß der heutige Buchhandel mit dem damaligen verglichen werden. Vor der Gegenüberstellung sei besonders betont, daß es sich in dieser Auseinandersetzung nur um die wirtschaftlichen Erscheinungen handeln soll, was aus dem vorher Gesagten auch ein deutig hervorgeht. Vor dem Krieg: Es bestand beim Verlag infolge des sehr weit ausgedehnten Kommissionsverkehrs eine gesunde Produktion. Der Verleger konnte nur nach Maßgabe seines Absatzes, den er zum größten Teil erst nach Ablauf eines Jahres feststellen konnte, neue Werke und Auflagen erscheinen lassen. In der Nachkriegszeit über nahm fast das ganze Risiko des Absatzes das an sich viel schwächere Sortiment. Diese unnatürliche Entwicklung konnte nur solange gutgehen, wie eine gewisse Konjunktur vorhanden war bezw. vor getäuscht wurde. Dieses Nachkriegsverfahren konnte aber auf die Dauer weder für den Verlag noch für das Sortiment gut aus- laufen. Es mußte versagen, sobald ein allgemeiner wirtschaftlicher Niedergang einsetzte. Die Abnahme sehr großer Teile der Bücher bestände durch das Sortiment veranlaßte den Verleger natur gemäß, immer wieder Neuerscheinungen herausznbringen und auch neue Kapitalien in sein Unternehmen zu stecken, denn die Auf nahmefähigkeit des Sortiments mußte ihm unersättlich erscheinen. Hinzu kam noch die Geschäftstüchtigkeit der Grossisten, die natur gemäß bemüht waren, immer neue Absatzkreise zu erschließen. So entstand die ungeheure Ausdehnung des Auchbuchhandels. Wäh rend sich diese Ausdehnung in der sogenannten Blütezeit noch in
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