327 17 328 Der Unterzeichnete verpflichtet sich: r>) sich der Börsenordnung in allen Punkten zu unterwerfen; d) sich des Nachdrucks gänzlich zu enthalten und dem Nachdrucksvcrtrieb möglichst entgegen zu arbeiten; c) ein Antrittsgcld von 10 Thlrn. Preuß. Cour, und den jährlichen Beitrag von 2 Thlrn. Preuß. Cour, pünktlich und unweigerlich zu bezahlen. Von den Punkten all 1. 2. kann nur bei alten Handlungen, deren Conccssionirung außer allem Zweifel und denen die Beibringung ihres Circulare oft nicht mehr möglich ist, abgestanden werden, von dem Punkt aä3. aber unter allen Umständen nicht. Persönliche Anmeldungen während der Messe geschehen bei dem Vorsteher des Börsenvercins, schrift liche sind an ihn nach Berlin zu adrcssircn. Zugleich wird noch nachrichtlich bemerkt, daß Handlungen, welche in der Zwischenzeit von einer Oster- Mcsse zur andern in den Börsenvcrcin ausgenommen werden, in der nächstfolgenden Messe, wo sie erst in den Genuß des durch die Aufnahme erlangten Vorthcils der Benutzung des Börscnlocals treten, keinen Beitrag zu bezahlen haben. Berlin, Halbcrstadt und Leipzig den 28. Februar 1837. Der Vorstand des Börsenvereins. Enslin. F. A. Helm. K. F. Köhler. M i s c e l l e n. Livius. Cornelia Scipione Gagliani, ein gelehrter Bencdictlner, soll (laut Nachrichten aus Nom) auf seiner antiquarischen Reise in einem Kloster bei Bastia mehrere Bücher von Livius römischer Geschichte, die man bis dato für verloren geglaubt, und die sich genau an die vorhande nen anschliefien, als ein ausfälliges Anhängsel zu einem ziemlich erhaltenen Pergament-Manuscriptc des Sallust auf- gefnndcn haben. Paris. Die zur Prüfung der Fragen in Bezug auf aus ländischen Nachdruck französ. Werke gebildete Com mission hat ihre Arbeit beendigt, und Hr. Villemain, Präsi dent der Commission, hat dem Minister einen umständlichen Bericht über den Gegenstand erstattet. Man führt fol gende Verfügungen an, die von der Commission vorgelegt worden seien: 1) die Publikation ausländischer Werke in Frankreich, ohne Einwilligung der Verfasser, soll innerhalb gewisser Schranken in Bezug auf die Staaten verboten sein, welche dieselbe Garantie für die französischen Schriftsteller! zugesichert haben. 2) Der Transit ausländischer Nachdrücke I soll, sowie die Befugniß der, durch das Gesetz vom 27. Marz ' 1817 den aus Frankreich ausgeführten französischen Bü chern zugcstandenen Wiedereinführung, nicht mehr Statt finden dürfen. Die letztere Verfügung würde hauptsächlich die Folge haben, der französischen Industrie Mittel an die Hand zu geben, selbst durch eine gewandte Concurrenz den Mißbrauch des Nachdrucks, den auch das absoluteste Verbot nie ganz zu zerstören im Stande sein wird, zu bekämpfen. Wenn man nämlich in keinem Fall den aus Frankreich auS- geführten Büchern die Wiedereinfuhr gestattet, so wird man dadurch nicht nur das Einschlcichen von Nachdrücken unter diesen verhindern, sondern der französische Buchhandel wird auch gleichzeitig selbst Ausgaben die insbesondere für Frank reich bestimmt sind, und andere nicht so theure Ausgaben be sorgen können, welche dem Nachdruck zuvorkommen und ihn mit Vorthcil bekämpfen können. Auch die Commission über literarisches Eigcnthum hat ihren Bericht erstattet, in welchem sie vorschlägt, das Ver lagsrecht eines Werks auf 50 Jahre nach dem Tode des Verfassers auszudehnen, unter der Bedingung, daß es in nerhalb der ersten 20 Jahre eine neue Auflage erlebt habe. In Paris starb vr. Börne, 53 Jahre alt. Verantwortlicher Redacteur: C. F. Dbrffling. S e k a n n t m a rh ungen. prcinumerations- und Subscriptions- Anzeigen. (755.) Die nachfolgende Ankündigung nebst Plakaten und Sub- scripkionslisten haben wir an alle Buchhandlungen versandt. Wir machen nochmals auf das Unternehmen aufmerksam und em pfehlen dasselbe der Gunst unserer Herren College» bestens. Halle, 21. Fcbr. 1837. L. 2k. Schwctschke und Sohn.