Den für den tschen Buchh an und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. d e l Herausgcgeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 25. Dienstags, den 28. Marz 1837. Bekanntmachung. ö^a es nach den dermal bestehenden bundes - und landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutze gegen den Nachdruck der Privilegien nicht mehr bedarf, und es auch sonst den jetzigen veränderten Verhältnissen nicht mehr angemessen erscheint, bei Privilegien zum Schutze des literarischen Eigcnthums die Abgabe von Freiexemplaren zur Bedingung zu machen, so hat das Königliche Ministerium des Innern beschlossen, nicht nur bei etwa dennoch ge suchter Ertheilung von dergleichen Privilegien diese Bedingung nicht weiter zu stellen, sondern auch wegen solcher noch fortzusetzenden Schriften, von welchen, in Folge früherhin ertheilter Privilegien, Freiexemplare bis jetzt noch abzugeben gewesen sind, auf deren Abgabe nicht weiter zu bestehen. Es soll vielmehr auch in den Fällen, wo Pri vilegien noch gesucht werden sollten, lediglich von der Freigebigkeit der Verleger abhängen, ob und in wiefern sie den öffentlichen Bibliotheken Exemplare ihrer Verlagsartikel unentgeldlich zukommen lassen wollen. Dagegen wird bei Ertheilung von Concessionen zu Zeitschriften das Königliche Ministerium des Innern in jedem einzelnen Falle ermes sen, ob und in wiefern die Abgabe von Freiexemplaren an Behörden zur Bedingung zu machen sei. In Gemäßheit diesfalls an das Unterzeichnete Königliche Censur-Collegium ergangener Verordnung wer den von diesen Bestimmungen sämmtliche Buchhandlungen und Buchdruckcreien, ingleichen die lithographischen An stalten des Leipziger Kreis-Directions-Bezirks hierdurch in Kenntniß gesetzt. Leipzig, am 21. März 1837. Königlich Sächsisches Censur-Collegium. vr. von Falkenstein. Bekanntmachung. Es sind von mehreren Seiten Zweifel über einige Bestimmungen der Königlich Sächsischen Preßpolizei- verordnung vom 13. Oktober v. I. angeregt worden, welche durch einen Canzleibescheid des Königlichen Censurcol- lcgiums zu Leipzig vom 3. d. Monats vollständig gehoben werden, daher ich sowohl die von einem unserer College» zur Entscheidung gestellten Bedenken, als die darauf gefaßten Entscheidungen selbst zur Nachachtung mit- zutheilen mich verpflichtet halte. 4r Jahrgang. 4«