für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g c b e n von den Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 34. Freitags, den 28. April 183?. Gesetzgebung. Preußen. Um bis zur Erscheinung eines neuen Ge setzes dem literarischen Eigenthum den möglichst wirksamsten Schutz zu gewahren, hat der Geheime Staatsminister des Innern und der Polizei, Herr v. Rochow, Excellenz, neu erdings unterm 14. März d. I., in Erwägung: daß das Allgemeine Landrecht, Th. 2. Tit. 20. §. 1294, den Nach druck von Büchern, auf welche ein Königlicher Unterthan das Verlags-Recht hat, verbietet, und der §. 12971. c. ein gleiches bedingtes Verbot hinsichtlich des Handels mit aus- wärts nachgedruckten Büchern enthält; daß ferner den Her ausgebern , Verlegern und Schriftstellern eines andern deut schen Bundesstaates in Gemäßheit des Allerhöchsten Publi- cations-Patentes vom 12. Februar 1833 ein gleicher Schutz wie den preußischen Untcrthanen zu gewähren ist, und daß es endlich in der Verpflichtung der Polizei liegt, Verbrechen vorzubcugen: das hiesige Polizei-Präsidium schon vorläufig näher angewiesen , nicht blos aufAnsuchen der Bctheiligten, sondern auch in allen andern Fällen, wo die Polizei-Be hörde, sei es nun durch die Anzeige einer hiesigen Buch-' Handlung oder sonst, zuverlässige Kcnntniß davon erhält, daß i» der hiesigen Residenz ein Nachdruck von Büchern, die in den deutschen Bundesstaaten verlegt worden, Statt gefunden, oder ein Handel mit solchen Nachdrücken geführt wird, von Amtswegen sofort einzuschreiten, die Frage: ob i ein Nachdruck n> inecklo sei? durch Sachverständige feststel- lcn zu lasten und, wenn diese die Frage bejahen, die Be schlagnahme der Nachdruck-Exemplare zu verfügen, gleich zeitig aber die Verleger von der erfolgten Beschlagnahme zu ' benachrichtigen und denselben anheim zu stellen, ihre Rechte gegen diejenigen, welche sich des Nachdrucks schuldig gemacht!! 4r Jahrgang. haben, binnen einer ihnen nach den Umständen zu bestim menden angemessenen Frist gerichtlich zu verfolgen, dabei auch den Verlegern zu bedeuten, daß die Beschlagnahme wiederaufgehoben werden würde, wenn sie nicht innerhalb der ihnen gestellten Frist die gerichliche Klage anhängig machen und sich darüber, daß solches geschehen, gegen das Königliche Polizei - Präsidium ausweisen möchten. Die an das Polizei-Präsidium ergangene Verfügung ist sämmtlichcn Provinzial-Regierungen mitgetheilt worden, um ein gleich mäßiges Verfahren Hinsichts der polizeilichen Einschreitun gen gegen den verbotenen Nachdruck und gegen den Handel mit Nachdrücken zu veranlassen. Se. Excellenz hat ferner dem Unterzeichneten auf gezie mende Bitte zu erlauben geruht, diese für den ganzen Buch handel höchst erfreuliche Verfügung, namentlich durch das Börsenblatt, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berli n, 12. April 1837. Der Vorsteher des Börsenvereins, Enolin. Bucht) a n d e l. Ein Mittel, schlechte Zahler zum Saldiren zu zwingen. Fortwährend hören wir die stereotype, sich immer mehr steigernde Klage über die Unsolidität so vieler Handlungen, die durch kein Mittel zum Abschluß und zur Saldirung gebracht werden können. Sogar Verleger ersten Ranges, denen doch noch so manches Zwangsmittel, als: Verweigerung von Eontinuationen w. zu Gebot steht, fangen an hierüber Klage zu führen; wie traurig steht es nun erst mit den minder Beglückten, deren Verlag kein eigentliches Bedürfniß für 57