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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1915
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- Deutsch
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^ 74, 31. März 1915. Redaktioneller Teil. der Lieferungsderiveigerung an sich, sondern aus dem Anlaß und den Gründen, die dazu geführt haben. Von großer praktischer Bedeutung für den Buchhandel ist ja die Lieferungspflicht bisher niemals gewesen, da der Ver leger im allgemeinen keinen Grund hat, dem Sortimenter seine Verlagswerke vorzuenthalten. Nur wo der Begriff Sortimenter bzw. Buchhändler nicht einwandfrei sestzustellen ist, mögen Lieferungsverweigerungen oder Lieferungen mit beschränktem Rabatt häufiger Vorkommen. Mitglieder des Börsenvereins gelten aber ohne weiteres als Buchhändler, so daß ihnen gegen über eine Beschränkung der Lieferung nicht in Betracht kommt. Wo eine Lieferungsverweigerung gleichwohl erfolgt, geschieht das in den Fällen, in denen der Verleger Grund zu einer solchen durch das Verhalten des Sortimenters zu haben glaubt. Ob dieser Grund immer stichhaltig ist, steht dahin: wo kein Kläger, ist, wie das Sprichwort sagt, auch kein Richter. Im Falle einer Klage wird jedoch auch unter der Herrschaft der neuen Satzungen von den Gerichten immer Gewicht auf die Stichhaltigkeit der Gründe einer Lieferungsberweigerung gelegt werden. Die vor stehende Klage ist außer auf K 823, Absatz 1 und K 826 auch auf A 226 des B.G.B. gestützt, wonach die Ausübung eines Rechtes unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem an deren Schaden zuzufügen. Das Gericht hat sich in dem vor liegenden Prozesse sehr eingehend mit den Gründen beschäftigt, die zu der Lieferungsberweigerung geführt haben, und dabei allerdings auch auf K 2 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung und H 5 der Satzungen des Börsenvereins Bezug genommen. Während aber in dem Prozesse Fock-Springer die Frage, ob der Verleger von sich aus eine Privatexekutive gegen den Sortimenter einleiten könne oder ob dazu lediglich der Verein berechtigt sei, einen breiten Raum einnahm und in einem für den Verleger ungünstigen Sinne von den Gerichten beantwortet wurde, ist im vorliegenden Falle der Verleger als berech tigt angesehen worden, seiner eigenen Überzeugung zu folgen, da ihm nicht zugemutet werden könne, unmittel- oder mittelbar mit einer Firma zu Verkehren, mit der er unangenehme Ersah- , rungen gemacht habe. Man wird in dieser Auffassung keinen Widersprach erkennen können, wenn man berücksichtigt, daß es : sich in dem ersterwähnten Prozesse nicht um nachgewiesene Schleuderei, sondern nur um den Verdacht einer solchen han delte und der Beweis einer Schädigung des Verlags nicht ge- - führt werden konnte, während hier das Gericht eine Schädigung des Verlags zwar nicht durch den gegenwärtigen Inhaber, Wohl aber durch die von ihm vertretene Firma als erwiesen angesehen hat. Man könnte sogar noch weiter gehen als das Reichsgericht , und brauchte die Erklärung des Deutschen Verlegervereins gar nicht erst auszulegen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden, mit dem sie überhaupt nichts zu tun hat, da sie nur von solchen l Firmen spricht, die unter regulären Verhältnissen aus einer Hand in die andere verkauft werden. Das Gericht ist wohl auch nur in eine Erörterung dieser Erklärung deswegen eingetreten, > weil die beklagte Firma annahm, sie zu ihren Gunsten verwen den zu können. In Wirklichkeit kann sie auf den vorliegenden ^ Fall überhaupt keine Anwendung finden, da der Deutsche Ver- ^ legerverein darin zu der den Gegenstand dieses Prozesses bil denden Frage überhaupt keine Stellung genommen hat. Be denklicher könnte es erscheinen, daß das Gericht in Verkennung ; der tatsächlichen Verhältnisse von »ihren Barsortimentern« spricht und, offenbar Kommissionär und Barsortimenter verwech selnd, ein Abhängigkeitsverhältnis der Barsortimenter von den 1 Verlegern konstruiert, wie es in dem angedeutetcn Umfange nicht besteht. Dieser Umstand erscheint uns jedoch deswegen belanglos, 2 weil das Gericht durchaus zutreffend hervorhebt, daß eine 2 Lieferungsberweigerung, die nicht zu gleicher Zeit auch auf die Barsortimente ausgedehnt werden kann, bedeutungslos wäre. d Auch wird dem Verleger nicht das Recht abgesprochen ^ werden können, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er gewillt ist, dem Zwischenhandel seine Verlagswerke zu liefern. Die Tatsache, daß das Reichsgericht im Gegensatz » zu einem früheren Erkenntnis, wonach zur Erfüllung des Tatbestandes des tz 826 des B.G.B. nur ein objektiver Z Verstoß gegen die guten Sitten erforderlich sei, hier auch die »in nere (!) Gesinnung des Täters« mit in Berücksichtigung gezogen hat, kann zu Beanstandungen keinen Anlaß bieten. Man wird es im Gegenteil als eine Fortbildung unseres Rechtes ansehen müssen, wenn bei der Auslegung dieses so umstrittenen Paragraphen besonderes Gewicht darauf gelegt wird, aus welcher Gesinnung heraus,eine Schadenzufügung erfolgt. Im übrigen baut sich die Entscheidung auf dem bisher allgemein anerkannten Rechts grundsatz auf, daß eine Handlung nicht schon dann, wenn sie nur auf den Ertrag eines Geschäftes ungünstig einwirkt, als ein widerrechtlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb eines anderen angesehen werden kann. Aus der ganzen Auffassung der Gerichte in diesem Prozeß geht hervor, daß kein Grund zu Befürchtungen einer Aus nutzung des K 5 der Satzungen vorliegt, der in manchen Zu schriften an die Redaktion unmittelbar vor und nach seiner Ein fügung als ein über dem Sortiment schwebendes Damoklesschwert hingestellt wurde. Im Gegenteil zeigt gerade dieser Prozeß, daß hier das Tun und Lassen des Verlegers unter ethischen Ge- sichtspunkten stehen muß, um von den Gerichten als zulässig an- erkannt zu werden. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 22. bis 27. März 1915. Vorhergehende Liste ISIS, Nr. 88. * — In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt — H. — Handelsgerlchtltche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. Liren Mitteilung. Allgemeine Verlags-Gesellschaft m. b. H., Berlin Gustav Kreienbrink tst noch zum Geschäftsführer bestellt. sH. 22./III. 1915.) Bayerische Verlagsanstalt G. m. b. H., München. Die Gesell schaft tst aufgelöst. Liquidator: Karl Theodor Sengcr. sH. 26 /III. 181S.j Block, Karl, Breslau, fiedelte 1./IV. 1915 nach Berlin SV. 68, Kochstraße 9 über. Fernsprecher: Lützow 558. Telegrammadresse Buchblock. Bankkonto: Dresdner Bank, Berlin. Postscheckkonto: Berlin LV749, Breslau 132, Wien 59114, Budapest 11258, Zürich VIII/1775. sDir.) 'Buchhandlung des Katholischen Volksbundes für Oester reich, Wien I, Predigergasse SII/7. Verl.- u. Sorth. Leipziger Komm.: Kummer. sB. 89.) Differt's Buchh. H., Moritz Liebe), Kottbus. Frau Dora Koske geb. Schreiber u. Arthur Lauter ist Prokura erteilt. sH. 2S./III. 1915) Friedmann, Ludwig, Hamburg, jetzt: Alter Steindamm 4. sB. 71.) Graf, Aug., Landau (Pfalz)- Stuttgarter Komm.: Süddeutsche Grosio-Buchh. sDir.) Kunstverlag Anton Schroll L Co., G. m. b. H., Wien, jetzt I, Graben 29 (Trattnerhof 1) 1. Stock. Prov. Fernsprecher Stelle II von 3293. (Dir.) Leo, I., Memel, ging käuflich laut Anzeige vom 1./IV. 1915 an R. Fisch über, der das Geschäft unter der Firma I. Leo's Must- kalten-Leihanstalt welterslthrt. sB. 68.) Ludwig, Otto, Potsdam, jetzt Brandenburgerstr. (Ecke Linden straße 51) u. Filiale Mittelstr. 35. sDir.j Marktewicz, Robert, Berlin. Leipziger Komm, jetzt Fernau. sDir.j Molzberger, K., Wiesbaden. Der Inhaber Konrad Molzberger ist verstorben. IB. 87.) Neumann's Stadtbuchdrnckerei Abt. Buch- u. Papierh, Gleiwitz. Berliner Komm.: Volckmar. sB. 67.) Starke, C. A., Görlitz. Friedrich Engemann tst Prokura erteilt. Die der Frau Hildegard Starke geb. Simon erteilte Prokura ist erloschen. sH. 24/III. 1915.) 'Stegemann, Carl, Marne. Buch-u. Paph. Gegr. 1857. Leipziger Komm.: F. E. Fischer. sB. 7V.) Steinicke, Georg C., Augsburg. Stuttgarter Komm.: Koch L Oetinger. )B. 71.) 429
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