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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1915
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- 1915-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1915
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^ 74, 31. März 1915. Redaktioneller Teil. zeibehörde verweigert wird«, »6. wenn Rednern, die sich verbotswidrig einer nichtdeutschen Sprache bedienen, auf Aufforderung der Beauf tragten der Polizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter nicht das Wort entzogen wird«. Nach 8 19 Ziff. 3 wird bestraft, »wer ent gegen den Vorschriften des 8 12 dieses Gesetzes eine öffentliche Ver sammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner auftritt«. Nach 8 17 dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein. Nach 8 18 Ziff. 5 und 6 wird bestraft, wer als Mitglied eines Vereinsvor standes Jugendliche im Verein duldet. Diese Vorschriften des gelten den Vereiusgesctzes sollen also nach dem von der Budgetkommission beantragten Notgesetz gestrichen werden. Außerdem hat, wie schon erwähnt, die Budgetkommission beantragt, dem Reichskanzler eine Resolution zur Berücksichtigung zu überweisen, wonach dem Abs. 1 des 8 3 des Neichsvereinsgesetzes: »Ein Verein, der bezweckt, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern (politischer Verein), muß einen Vorstand und eine Satzung haben«, noch der namentlich für Gewerkschaften wichtige Zusatz angesügt wird: »Nicht als politische Vereine gelten solche Vereine, deren Zweck ist, günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder oder wei tere Kreise herbeizuftthren oder zu erhalten, auch wenn sie bei Verfol gung ihrer Zwecke auf politische Parteien, auf die Verfassung, Ver waltung und Gesetzgebung des Staates oder anderer öffentlichen Kör perschaften cinzuwirken suchen.« Beendigung des italienischen Moratoriums. — Nach dem Berner »Bund« hat der italienische Ministerrat beschlossen, das am 31. März ablaufende Moratorium für Wechsel und Depositengelder nicht mehr zu verlängern. Die Verfügung über die Schließung der Börsen und das Verbot der Termingeschäfte wird dagegen bis zum 30. Juni er neuert. sk. Der literarische NrheberrechtSschutz vou Bäder- und Kur pensionsprospekten. Urteil des Reichsgerichts vom 28. März 1915. (Nachdruck verboten.) — Mit der auch in der Praxis des Verkehrs gewerbes oft sehr wichtigen Frage, inwieweit den oft sehr kostspielig und künstlerisch ausgcstalteten und mit formgewandten historischen und medizinischen Abhandlungen vervollständigten Prospekten und sonstigen Reklamedrucksachen der Bäder, Kurhäuser, Hotels, Pensionen und Ver kehrsvereine der literarische Urheberrechtsschutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesctzes vom 19. Juni 1901 zur Seite steht, beschäftigte sich jetzt das Reichsgericht. Die Bürgermeisterswitwe Paege, Inhaberin der »Kurpension Rheinland« in Bad Pyrmont, verschickte im Sommer 1912 einen sechs Seiten starken Prospekt, den ihr ein vr. W., Besitzer einer psycho analytischen Anstalt, rein aus Gefälligkeit und nur gegen Erstattung der Unkosten verfaßt hatte. Da er kein berufsmäßiger Schriftsteller war und kein Interesse am Urheberrecht hatte, überließ er der Paege auch stillschweigend seine urheberrechtlichen Befugnisse an der Arbeit. Frau P. ließ darauf den Prospekt mit 500 ..// Unkosten in 2000 Exem plaren drucken und brachte ihn zum Versand. Ein Hauptteil des Pro spekts war ein drei Seiten langer Artikel »Bad Pyrmont«, der in! gewandter Sprache über die Entwicklung des Bades in den letzten Jahrzehnten berichtete, die Kurmöglichkeit und die Heilerfolge der Quelle aufzählte, die Dauer der Saison, die Unterhaltungs- und Vergnügungsgelegenheiten, sowie die Verkehrsverhältnisse angab und mit dem Hinweis schloß, daß Pyrmont auf der Mitte der V-Zug- Strecke Berlin—Cöln—Paris liege. Anfang November 1913 erfuhr Frau P. zu ihrem Arger, daß der von der Inhaberin der Pyr- monter »Pension Bock-Wenzel«, Fräulein Bock, herausgegebene Pro spekt den Artikel »Bad Pyrmont« aus ihrer eigenen Neklamebroschüre in wörtlichem Abdruck und nur mit einer geringen Änderung des Schlußsatzes enthielt, also ihr Urheberrecht erheblich verletzte. Um dem Schuldigen auf die Spur zu kommen, erbat sie von dem in Hannover wohnhaften Drucker des Bockschen Prospekts zum Scheine einen Kostenanschlag für eine ähnliche Broschüre und die Mitteilung eines geeigneten Reklameschriftstellers, worauf ihr der Drucker den Schriftsteller Otto Buchmann in Pyrmont, Propaganda chef der Fürstlichen Badevcrwaltung, empfahl. Die Paege verlangte nunmehr von der Bock und dem Buchmann, den sie als Täter ver mutete, mehrmals Aufklärung und erhielt am 7. April 1914 von der Bock die Nachricht, daß Buchmann wirklich der Verfassex sei. Auf ihren am 13. Mai 1914 gestellten Strafantrag hat darauf das Land gericht Hannover am 22. September 1914 den Buchmann wegen Vergehens gegen 88 38 Abs. 1, 41, 45 des Urheberrechtsgesetzes zu 30 ..// Geldstrafe verurteilt. Nach eigenem Geständnis hat Buchmann den Artikel »Bad Pyr mont« mit unbedeutender Änderung ohne Genehmigung der Paege aus ihrem Prospekt in die Bocksche Broschüre übernommen. Die Verviel fältigung. die nicht zu persönlichem Gebrauche erfolgte, war rechts widrig, denn sie betraf den wesentlichen Inhalt und einen erheblichen Bestandteil eines urheberrechtlich geschützten Schriftwerkes. Buch manns Einwand, der Artikel sei eine einfache schutzlose Zusammenstel lung der Tatsachen, die in größeren Werbeschriften der Badeverwaltung enthalten und von ihm schon iu 800 Feuilletons verarbeitet seien, geht fehl. Vielmehr hat der Verfasser vr. W. in individueller schöpferischer geistiger Tätigkeit die in größeren Werken verstreuten Haupttatsachen geschickt gruppiert und zu einem ganz neuartigen, kurzen Abriß ver bunden. Buchmanns Behauptung, daß kurzgefaßte Geschichts-, Orts und Heilbeschreibungen auch in den Prospekten anderer Bäder und Pen sionen schon lange üblich und bekannt seien, mag als wahr gelten, ändert aber nichts am Schutzanspruch des nachgedruckten Artikels, der in seiner ganz besonderen eigenartigen Kürze sich vom Durchschnitt unterscheidet und in der präzisen Zusammenfassung der Hauptsachen eine selbständige, individuelle neue Arbeit, also ein »Schriftwerk« nach 8 1 des Urheberrechtsgesctzes ist. Buchmanns Revision hiergegen hat jetzt das Reichsgericht auf Antrag des Neichsanwalts als unbegründet verworfen. Der Nach weis des Plagiats beruht auf einwandfreier Rechts- und Tatsachen feststellung: ebenso ist das Urheberrecht der Nebenklägerin P. er wiesen, da nach der Neichsgerichtsentscheidnng in Bd. 48, S. 330 eine stillschweigende Übertragung desselben wohl möglich ist; ebenso ist auch der Strafantrag nicht verspätet gewesen, da die P. erst fünf Wochen zuvor die notwendige genaue Kenntnis (8 61 StGB.) von Buchmanns Täterschaft erhalten hat. (Aktenzeichen 5 O. 1260/14.) Ein Preisausschreiben über die Dienstpflicht der Frau. - Um den beteiligten Behörden nach dem Kriege durchführbare Vorschläge zur Einführung der Dienstpflicht der weiblichen Jugend zu unterbreiten, erläßt die »Mathilde Zimmer-Stiftung« in Berlin-Zehlendorf ein Preisausschreiben über die Frage: »Wie ist eine dem Heeresdienste der Männer entsprechende öffentliche Dienstpflicht der weiblichen Jugend einzurichten ?« Die Bearbeitungen sollen besonders die bereits durch- geführten Versuche zur Verwirklichung des Frauendienstjahres be achten, diese sowie die Eingliederung der Schulen, einschließlich der Haushaltungs-, Fortbildungs- und Frauenschulen, der bestehenden Krankenpflcgeorganisationcn, der Pfadfinderinnen usw. in die neu zu schaffende Frauendiensteinrichtung bedenken und die Grundlage für eine gesetzliche Regelung der weiblichen Dienstpflicht festsetzen. Die Preis arbeiten sind bis zum 20. Oktober einzureichen. Für die beste Arbeit ist ein Preis von 2000 Mark ausgesctzt. Ein städtisches Museum in Nordhausen. — Die Stadt Nordhausen beschloß, ein neues städtisches Museum zu errichten. Die zum Bau er forderlichen 700 000 Mark sollen aus der Arnoldstiftung genommen werden. Der Krieg und die Pariser Presse. — Einen sehr verhängnisvollen Einfluß hat der Krieg auf die Pariser Presse hervorgerufen. Viele Pa riser Zeitungen haben schon in den ersten Kriegswochen ihr Erscheinen eingestellt, darunter die »Lanterne«, das »Evänement«, der »Rappel«, die »Autorite« und der »Gil Blas«. Die großen Nachrichtenblätter haben den größten Teil ihrer Leser eingebüßt. Die Auflage des »Matin« ist von 800 000 auf 300 000, die des »Journal« von 1 400 000 auf 500 000 herabgesunken, während die Verluste des »Petit Journal« und »Petit Parisien« weniger empfindlich sind. Der Rückgang der »Hu- manite« hängt mit dem jähen Tode ihres Gründers und Hauptmit arbeiters zusammen. Bezeichnend für den politischen Gesinnungsum schwung, der sich zurzeit in Frankreich vollzieht, ist die Tatsache, daß nur die konservativ-nationalistisch-monarchistischen Zeitungen, wie »Echo de Paris«, »Figaro« und »Gaulois«, einen Zuwachs an Lesern zu verzeichnen haben; das erstgenannte dieser drei Blätter hat seine Leserzahl versechsfacht und erscheint jetzt in einer Tagesauflage von 600 000 Exemplaren gegen bloß 100 000 vor dem Kriege. Prcisaufgaben. An der westfälischen Wilhelms- Universität zu Münster wurden für das Jahr 1915 folgende Aufgaben für Preisbewerbung gestellt: l. Von der katholisch-theologischen Fakultät: 1. Apologetik: »Die Not wendigkeit der Religion als besonderer Gottesverchrung«; 2. Pastoral: »Die Verdienste Johann Michael Sailers, Bischofs von Negensburg, um die Katechetik und Homiletik«. II. Von der rechts- und staatswisscnschaftlichen Fakultät: 1. Deutsches Recht: »Die Stadtgründungen der Bischöfe von Münster vom 12. bis zum 14. Jahrhundert« (Quellen bcsond. Wests. Urkundend. 1 bis 3, 8 und Nicsert, »Bcitr. zu einem Münster. Urkundenb.«, Literatur: besonders Nietschel, »Markt und Stadt« (1897); Lcnfers, »Weichbilöerecht in den Städten des Obcrstists Münster«, Koesfeld, Progr. 1883; Hechelmann, »lieber die Entwicklung der Landeshoheit der Bischöfe von Münster«, Münster, Progr. 1868; 2. Verwaltnngsrecht: »Die Widerruflichkeit 431
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