Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370630
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183706303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370630
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-06
- Tag1837-06-30
- Monat1837-06
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1139 52 1140 Wenn bei dem Vergleich zwischen Fabrikanten und Nachdruckern nichts weiter in Erwägung zu ziehen wäre, als das Nachahmen eines Gegenstandes, so mögte der Vergleich immerhin gelten; allein der Gegenstand selbst be gründet ost, und auch hier, den himmelweiten Unterschied. Wenn irgend ein Tuchfabrikant ein Privilegium erhalt, eine gewisse Gattung Tuch ausschließlich zu liefern, so wird ihm vielleicht die Industrie einer ganzen Gegend auf geopfert; wenn aber ein Lafontaine allein das Recht hat, die Copicn seiner Fabeln zu vervielfältigen, so hindert das La Motte kcinesweges, auch Fabeln zu dichten. Folglich ist auch unpassend das von Nachahmung eines Kunstwerks hergenommene Gleichnifi. Freilich wird da auch der Gedanke oder, wenn man will, der Geist des Kunst werks dargestcllt. Doch nie so, wie der Künstler ihn auf gefaßt. Ein Gemählde, eine Bildsäule lassen sich nie genau socopiren, wie die Buchstaben. Ein Gemahldeist das Kunst werk selbst, ein Buch hingegen nur das Mittel, es dem Geiste darzustellen. Wer dem Mahler die Pinselstrichc nachahmt, der liefert darum sein Kunstwerk nicht; wer aber dem Schriftsteller die Zeichen nachmacht, durch die er sich verständigt hat, der eignet dessen Weck sich ganz so zu, wie es aus dem Geiste des Verfassers entsprang. Nach ahmungen von Kunstwerken liefern nicht das Original, welches von Kennern doch immer vorgezogen wird; wohl aber thut cs der Nachdruck. Es gicbt viele schlechte Por- cellainfabriken, über welche die Fabrik zu Meißen sich nie beklagen wird, denn die Feinheit ihres Grundstoffes sichert ihr den Absatz, es giebt aber keinen einzigen schlechten Nachdruck, der nicht auch den Grundstoff des nachgedruck ten Werkes lieferte. Mögen hundert Dichter, Jeder eine Maria Stuart schreiben, das bringt dem Absatz von Schil lers Werken keinen Nachthcil. Die Sophisten sprechen viertens: Wenn der Nachdruck unrechtmäßig wäre, wozu bedürfte es der Privilegien? Hier muß gefragt werden: was ist ein solches Privile gium ? — eine Zusicherung der Obrigkeit, den Verleger bei seinem Verlagsrecht zu schützen. Dieses Recht (das Eigen thum) hat folglich die Obrigkeit schon anerkannt, denn über ein Gemeingut würde sie kein Privilegium ertheilen. Es ist weiter nichts, als was im Mittelalter das Geleite war, welches man auf unsichcrn Landstraßen sich aus- würkte. Niemals haben die Obrigkeiten jener Zeiten da durch ein gewisses Recht der Straßenräuber anerkennen wollen, den Reisenden zu plündern, wenn er ohne Ge leite daher zöge; eben so wenig als in unfern Tagen eine Sauvegarde ein Plünderungsrecht feindlicher Truppen be gründete. Als die Buchdruckerkunst erfunden wurde und jedes da mals vorhandene Buch schon in Abschriften in mehreren Hän den war, da konnte Jeder, der eine solche Abschrift rechtlich besaß, auch mit Recht sie drucken, wenn der Verfasser oder dessen Erben nicht mehr lebten. Aber daß man auch da mals schon den ausschließlichen Verlag als ein wohl zu ver leihendes Eigenthumscecht betrachtete, das beweisen die Privilegien, die schon seit 1494 ertheilt wurden. Die damaligen Regierungen traten also gleichsam an die Stelle des nicht mehr lebenden Schriftstellers, indem sie das Ei- gcnthumscecht an dessen Schrift dem Buchhändler verkauf ten oder schenkten und den Nachdrucker eines solchen Wer kes mit namhafter Strafe belegten. Wenn damalige Ne gierungen ihr, vielleicht noch zweideutiges Recht übertragen und die Beachtung ihres Verbots fodcrn konnten, wie dürften die heutigen sich entziehen, dasselbe, aber unzwei deutige Recht des Schriftstellers zu schützen? Ein ganz ähnlicher Fall, wo auch die Regierung die Rechte des Schriftstellers übt, ereignet sich noch täglich mit den sogenannten Hofzeitungen, deren Verlagsrecht, gegen eine Abgabe oder Pachtzins, (ein wückliches Honorar) dem Herausgeber überlassen wird. Wie, wenn Jemand eine solche Zeitung in derselben Stunde, in welcher sie erscheint, nachdruckte und, da ihm das Verlagsrecht nichts kostet, wohlfeiler verkaufte? würde die Regierung den Nachdruck nicht verbieten? und hat sie ein anderes, besseres Recht dazu, als der Schriftsteller? Würde sie nicht, gleich diesem, auf den Schaden sich berufen, der dem rechtmäßigen Verleger dadurch zugefügt werde? Was sie verbieten darf, wenn cs ihr Schaden bringt, darf sie es erlauben, selbst wenn cs ihr Vortheil brächte? Bücherprivilegien sind, in Beziehung auf das Recht, überflüssig, und der Nachdruck wird nicht erst durch ein ei nem Wecke ertheiltes Privilegium unrechtmäßig. Er ist es schon an sich, und durch das Privilegium soll, wie in manchen andern Fällen, nur ein schon gegründetes Recht noch mehr befestigt werden. Wenn der Nachdruck eines nicht privilegirten Buches rechtmäßig wäre, warum findet man ihn nie in demselben Lande, in welchem das Original gedruckt worden? Warum erbittet sich so selten ein Verleger von seinem eigenen Lan desherrn ein Privilegium, wenn gleich der Nachdruck durch die Gesetze eines Landes nicht ausdrücklich verboten ist? — Darum, weil ec in einem solchen Falle ohnehin bei sei nem Rechte geschützt werden würde. Wie könnte aber ein Staat sich weigern, den Unterthanen eines fremden Staa tes dieselbe Gerechtigkeit angedeihen zu lassen, die er für seine eigenen Unterthanen fodert? und die ec selbst in der Natur der Sache für gegründet hält? Der fünfte und letzte Scheingrund der Sophisten ist Die gefürchtete Vertheuerung der Bücher. Diese Furcht ist leer. Gesetzt auch, alle Buchhändler verbänden sich, die Bücherprcise zu steigern, wie leicht könnten polizeiliche Maßregeln einem solchen Unfug steuern? Man hat Polizeigesetze für die leibliche Speise, das Bcodt, warum sollte die geistige Speise, die cultivirten Nationen eben so unentbehrlich ist, nicht ähnlichen Gesetzen unterwor fen ftyn? Schon Püttec sagt: wenn der wohlfeile Preis den Nachdrucker rechtfertigen könnte, so dürfte man auch den Hehler und Stehler für gemeinnützig halten. Er führt so gar mehrere Beispiele an, wo der Nachdruck theurer ver kauft wurde, als das Original. Wenn die Klage einiger hundert Personen, die, ohne Rücksicht aus Recht, Billigkeit und allgemeinen Vortheil, gern ihre Bücher um einige Groschen wohlfeiler kaufen mö gen, auch nur das kleinste Gewicht in die Wagschale werfen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder