Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370721
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183707214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370721
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-07
- Tag1837-07-21
- Monat1837-07
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1291 58 1292 5) Der Verfasser eines Original-Werkes hat das ausschlic- ßende Recht, es, so lange er lebt, in Belgien zu drucken und > verkaufen zu lassen, seine Witwe und seine Erben erhalten Zeit i ihres Lebens dasselbe Recht. 6) Im Falle der Herausgabe hintcrlaffencr Werke gehört j das Eigcnthum der Witwe und den Erben, die, so lange siel leben, die Nutznießung davon behalten. 7) Wenn die Handschrift eines Schriftstellers sich in den Händen einer Person befindet, die mit seiner Familie nicht vcr- l wandt ist, so kann dieselbe, so lange der Verfasser oder seine Er- ! Len leben, ohne ihre Zustimmung nicht hcrausgegebe» werden, und das durch Len 5. Artikel zuerkannte Recht wird in Aus übung gebracht. 8) Nach dem Erlöschen der ersten Generation eines Ver fassers hört alles Eigenthumsrccht auf, und jedes Werk tritt in i die Classe derjenigen, von welchen im 13. Artikel gesprochen werden wird. S) Es ist in Belgien ausdrücklich verboten, irgend ein Original-Werk, auf welches der Verfasser in Kraft des Absatzes > ein Eigcnthumsrecht ansprechen kann, nachzudrucke» und abzu- s setzen, und im Falle daß der Nachdruck in einem fremden Lande geschehen wäre, selbige einzuführen, zu verbreiten oder zu ver kaufen, bei Strafe, daß die nicht verkauften Eremplarc consis- zirt, und eine Geldbuße in dem Wcrkhe von dreihundert Erem- plaren nach dem Verkaufspreise erlegt werden muß, die dem jenigen zu Gute zu kommen hat, welcher das Eigcnthumsrecht besitzt. Ni»tS destowcniger ist derjenige, welcher nur ein ein ziges Ercmplar zu eigenem Gebrauche cingcführt hat, nicht der Geldbuße, wohl aber derHinwcguahmc unterworfen. 10) Das Eigcnthumsrecht eines jeden Original-Werkes, welches vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlußes gedruckt wurde, ist seinem Verfasser verbürgt, zu Folge des Art. S. 11) Die Ucbcrsetzung eines Werkes gibt dem Verfasser nur Las Recht auf seine Ausgabe: in diesem Falle ist daS Eigcn thumsrecht nur auf die Anmerkungen und Erklärungen anwend bar, welche der Ucbcrsetzung beigcfügt sind. 12) Es ist unter Len im 9. Art. angezeigtcn Strafen ver boten, die Uebersctzung eines Werkes bekannt zu machen, über welches der Verfasser oder dessen Erben noch Las Eigcnthums- rccht ausübcn, wenn sie nicht wenigstens ihre schriftliche Zustim mung geben, oder daß das übersetzte Werk nicht die zweite Auflage erlebt habe. 13) Von den gegenwärtigen Verfügungen sind ausgenom men, die Bibel, die Kirchen- und Schulbücher, elastische Schrift steller, fremde wissenschaftliche und litlcrarische Werke, die Al- manachc, und mit einem Worte alle Werke, über welche kein Bewohner dieses Landes das Eigcnthumsrecht in Anspruch neh men kann, entweder weil sic von allen Nationen sind, oder weil die im 5. Artikel bestimmte Zeit verflossen -ist. Die gegenwär tige Ausnahme erstreckt sich nur auf den Text des Werkes, aber Las Eigcnthumsrecht kann in Ansehung der Noten und Zusätze Statt finden. 14) Alle Verfasser von Tageblättern, Ankündigungen, perio dischen Werken rc., unter was immer für einer Benennung, sind gehalten, so wohl uni neue herauszugebcn, als die gegenwärtig in Umlauf gebrachten fortzusctzcn, unsere Genehmigung anzusu- chcn, die ihnen nur in dem Falle wird bewilligt werde», wenn sie auf eine hinreichende Art beweisen, daß sie wenigstens 300 Ab nehmer haben. Alle diejenigen, welche deswegen bis zum 10. Oct. nicht die nöthigcn Schritte gemacht haben, verlieren ihre Be fugnisse. In dieser Verfügung, was die Anzahl der Abnehmer betrifft, sind diejenigen nicht begriffen, deren Blätter bloß Ge genstände der Literatur, der Künste und der Wissenschaften behandeln. 15) Es müssen unserem Ministerium vom Innern vor der Ausgabe 3 Eremplarc jedes gedruckten Werkes zugcsendct wer den ; sic müssen gebunden seyn, wenn sie aus mehr als 100 Blät tern bestehen. Wir behalten uns vor, damit weiterhin zu ver fügen. Darunter sind auch begriffen alle Tageblätter, Zeitschrif ten, Landkarten, Kupferstiche u." Die Beilage v. führt den Titel: „Denkschrift gegen den Büchernachdruck. Den am Wiener Kongresse versammelten Gesandten von einer Deputation der Leipziger Buchhändler überreicht, mit Berichtigungen der darin ausgestellten irrigen Ansichten von einem Ocst- reicher. (Ohne Druckort, 46 S. 8.)" Es würde zu weit führen und nicht die Mühe lohnen, wollten wir die sogenannten Berichtigungen, welche sie ent halt, Ausflüsse eines durch Eigennutz irre geleiteten Urtheils- vermögens, hier mittheilen. Sie fanden in der Wiener all- gcm. Literaturzeitung 1815 Nr. 21 u. 22, wo sie mit der Denkschrift selbst, mit A. G. Ebechard's „die deutschen Schriftsteller; was sie thaten, was sie für Unrecht leiden, und was ihnen für Lohn gebührt" und mit der „Vertheidi- gung des Vüchernachdrucks in Oesterreich (Ohne Angabe des Verfassers (wahrscheinlich Polt in Prag^ und mit dem pseu donymen Druckort:) Leipzig" zusammen reccnsirt wurden, gebührende Abweisung*). In der Nemesis, wo die Beilage 6. abgedruckt erschien, geht ihr die folgende Bemerkung voraus: Eine Nachdrucker-Speculation von der neuesten Art. Wien, den 3tcn Februar 1815. Stellen Sic sich vor, unsere hiesigen Nachdruckcr sind auf die sublime Idee gcrathen, die Denkschrift der Tcutschcn Buch händler an den Congrcß wegen eines Reichsgcsetzes gegen den Nachdruck, also ihre eigene Anklage, nachzudruckcn, und so durch ihre eigene Schande zu gewinnen. Auch ist cs höchst genialisch, sich auf eine solche Weise im Besitz der Dieberei erhalten zu wollen. Doch diesen Corsarcn ist alles Prise, was nur Gewinn giebt. So druckten sie bei den letzten hiesigen Frei - Redoutcn und großen Hof-Feten immer selbst dem Hofe 2 bis 3000 Bil- lcts und Einlaß-Karten nach und verkauften sie zu 20 bis 30 Gulden, so, daß endlich sich das K. K. Oberst-Hofmeister- Amt genölhigt sähe, den strengen Befehl zu geben, daß Niemand mehr auf ein unbeschriebenes Billet, oder der nicht nur über den Verkauf, sondern auch über die Cedirung seines Ein tritts-Billets der Obcr-Policei-Direction Ausweis geben könne, eingelassen werden solle. Da nun die sauberen Gesellen ihre diefimaligc Spcculation auf ein schändliches Falsum, als ihren Nothankcr, gegründet, und arglistig genug, die Deputation des ganzen Tcutschcn Buchhändler-CorpS, in eine bloße Privat-Deputation der Leipziger Buchhändler verwandelt hatten, so sähe sich diese Deputation veranlaßt, eine gut und mit Würde geschriebene Replik darauf öffentlich bekannt zu machen, und dieselbe zugleich dem hohen Congresse, als Verthcidigung ihrer Angelegenheit zu überreichen. Ich thcile Ihnen dieselbe zu weiterer Bekannt machung hierbei mit. Sie werden daraus zugleich ersehen, in welcher günstigen Lage jetzt diese, für die ganze Literatur Tcutsch- la»Ls so wichtige Sache, hier ist. (Schluß folgt.) M i s c e l l e n. Die Berliner Voß'sche Ztg. Nr. 161, 1837 enthält fol genden Artikel: Mainz, d. 9. Juli. Sämmtliche Beiträge zu Gutenb erg's Denkmal betragen 18,849 fl. 51 kr. Die Bürger der Stadt Mainz haben beigetragen 10,547 fl. 59 kr./ das übrige Großherzogthum Hessen 1356 fl. 37 kr. Die ädrigen Beiträge vertheilen sich auf Europa wie folgt: 0 Nicht ohne Interesse ist in dieser Rcccnsion die Zusam- mcn/ichung der rechtlichen und politischen Ansichten über Nach- drulk in einen allgemeinen Gesichtspunct, welche der Beurthei- lunz der einzelnen Schriften vorausgcht.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder