für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputirtcn des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^§63. Dienst ags, den 8. August 183?. Aus den Berathungcn der zweiten Kammer der Sachs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. «Fortsetzung.) Mit dieser Ansicht hatte sich jedoch das Deputationsmit glied, Abgeordneter Hr. von Dieskau, nicht einverstanden erklären können, vielmehr in zwei besonder» Separatvotis für sofortige gänzliche Sistirung der Verordnung und Vor legung eines im Sinne der Verfassungsurkunde abgefaßten und auf das Princip der Freiheit gegründeten Paßgesetzes an die dermalen versammelten Stände sich ausgesprochen, und entwickelte in der Sitzung am 22. Juni, wo jener Be richt vorgelegt wurde, seine Gründe hierzu in dem folgenden Vorkrage: „Meine Herren! Ich spreche zu Ihnen in einer Ange legenheit, welche eine Lebensfrage über das Bestehen und die Ausführung der Verfassung betrifft. In §. 35. der V. U. heißt es: „Die Angelegenheiten der Presse und des Buch handels werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Berücksichtigung der Vorschrif ten der Bundesgesetze und der Sicherung gegen Mißbrauch, als Grundsatz seststellcn wird." Um dieser Bestimmung nachzukommcn, war der vorigen Ständeversammlung der Entwurf eines Preßgesetzcs vorgelegk, derselbe aber, weil er den Principien der in der Verfassungsurkunde garantirten Freiheit der Presse nicht entsprach, und auch die Vorlegung erst gegen Ende des Landtags erfolgt war, nicht beachtet worden. Es stand daher zu erwarten, daß an die jetzige Ständeversammlung ein anderweitcr Entwurf zu einem Prcßgesetze gelangen werde. Allein während die Abgeordne ten zu dem diesmaligen Landtage bereits einberufen, und 4r Jahrgang ein Theil derselben schon in Dresden dazu cingetroffen wa ren, gelangte in die Provinzen eine vom 13. Oktober 1836 datirte Verordnung, welche über das Schicksal der Presse absprach und entschied. Diese Verordnung kam mir und meinem ehrenwerthcn Freunde, dem Abg. Todt, erst nach unserer Ankunft in Dresden zu Gesicht, und wir hielten es, nachdem wir aus ihrem Inhalte ersehen hatten, daß sie dem klaren Buchstaben der Verfassungsurkunde widerspreche und die Rechte der Stände hintansetze und gefährde, für uner läßliche Pflicht, auf Sistirung derselben und auf Vorle gung eines Entwurfs zu einem Prcßgesetz, noch während des gegenwärtigen Landtags, anzutragen. Diese Petition wurde am 10. December vorigen Jahres bei der Kammer überreicht und von dieser an die 3. Deputation zur Becichts- erstattung überwiesen. Der Bericht wurde endlich, nach Verlauf zweier Monate, Anfangs Februar dieses Jahres fer tig, und es stand zu erwarten, daß er ungesäumt in die Kammer zur Berathung gelangen werde. Allein er erschien nicht, wohl aber ein Decret der hohen Staatsregierung, welches die Beseitigung der, für sie vielleicht unangeneh men, für die Stände aber höchst wichtigen Frage zum Ge genstände hatte. Dieses Decret konnte nur Folge der über reichten Petition und des erstatteten Berichts sein, welchen sich die hohe Staatsregierung in Abschrift halte mitthcilen lassen. Durch das gedachte Decret wurde eine anderweite Berichtserstattung erforderlich, und so ist denn endlich nach Verlauf von 6 Monaten die Sache in die Kammer gelangt, jedoch der eigentliche Hauptbericht nur als Beilage des neuern Berichts behandelt worden. Ich habe diesen Her gang und diese Procedur vorauszuschicken für nöthig gehal ten , damit die geehrte Kammer hiernach das bei Erstattung des Berichts beobachtete Verfahren beurtheilen könne. Ziehe 1V?