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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1837
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- 1837-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1837
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- Deutsch
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1427 «z 1428 ich den Gegenstand des Berichts selbst in Betracht, so mache ich die geehrte Kammer vor allen Dingen darauf auf merksam, daß unsere Petition einen doppelten Antrag ent hält; einmal auf Sistirung und Zurücknahme der obgedach ten Preßpolizeiverordnung, und dann auf Vorlegung eines Paßgesetzes im Sinne der Verfassungsurkunde und basirt auf das Princip der Freiheit, noch wahrend der Dauer des jetzigen Landtags. Anlangend den 1. Antrag, so ist es wohl erstens eine ganz eigenthümliche Erscheinung am Ho rizonte eines konstitutionellen Staates, daß, während die Eröffnung des Landtags in wenigen Tagen bevorsteht, eine Verordnung ausgegeben wird, deren Inhalt Gegenstand eines Gesetzes ist, und worüber also die Kammer zu bera- then hat und ein Gesetz zu erlassen ist. Frage ich nach den Gründen zu diesem abnormen Verfahren, so finde ich keine, welche es rechtfertigen könnten. Nur der finstere Geist der Ncaction, der Dämon, der das Wort: „Freiheit" aus dcrGedankcn-, Rede- und Schriftenwelt verbannen und jede freiere Regung unterdrücken möchte, konnte jener Verord nung zur Folie dienen. Schon der Umstand, daß eine neue Organisation darin bestimmt wird, zu deren Ausführung besondere Bewilligungen der Stände erforderlich sind, daß aber die Verordnung unerwartet dieser Bewilligung erlassen worden ist, möchte dies beweisen. Daß indeß schon wegen des Bewilli gungsrechts der Stände ein organisches Gesetz ohne Vorwissen und Genehmigung derselben nicht erlassen werden kann, ist selbst von Deutschen Staatsrechtslehrern anerkannt, und auch in der Vcrfassungsurkunde begründet. Es ist dies auch sehr natürlich; denn wie kann die Negierung von ihr ge troffene organische Einrichtungen ins Leben treten lassen, ohne vorher die zu deren Ausführung nöthigen Geldmittel von den Ständen bewilligt erhalten zu haben? Wird die Bewilligung verweigert, so muß ja natürlich ein Stillstand in der Ausführung eintceten und diese selbst wegsallen. Oder will die Regierung andere Hilfsquellen zu Aufrecht haltung einer von den Ständen nicht genehmigten Orga nisation benützen? Dann würde freilich die ganze Verfas- sungsuckunde und das Bewilligungsrecht der Stände rein illusorisch sein, und selbst der Fürst von seiner Eivilliste Organisationen zum größten Nachthcile für Volk und Staat vornehmen können. Ohne jedoch vor der Hand tiefer in diese Organisation cinzugehen, bemerke ich nur noch, daß man beim Budjet mehrere Organisationen vorgeschlagen hat, welche nun, nachdem die Postulate abgeschlagen worden sind, nicht ins Leben treten können. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß die Erlassung jener Verordnung schon um der Eile willen, mit der sie betrieben worden ist, Miß billigung erregen muß und nicht zu rechtfertigen ist. Denn in der Verfassungsuckunde heißt es zwar §. 88: „Der Kö nig erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zu stimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde," und: „dafür, daß das Staatswobl die Eile geboten, sind sämmtliche Mini ster verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Ver ordnungen zu contrasigniren, auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmi gung vorgelegt werden." Nun frage ich, ob ein solcher Fall hier und in der gegenwärtigen Zeit vorliegk, wo ohne hin den Eensorcn freier Spielraum vergönnt ist, wo sie Männer sind, auf die sich die Regierung verlassen kann? und zumal da, wo ein wahres Paradies der Eensurund ein Tummelplatz der Censoren vorhanden ist? Oder hat es zeit- hec etwa an Instanzen gefehlt? und gebot also die Formi- rung eines Jnstanzenzugs eine so eilige Verordnungserlas- sung? Keineswegs! Wir haben ja Eensorcn, Stadträthe, Krcisdirectionen und Ministerien in Menge, und es siizd auch diese Instanzen nur zu häufig, jedoch gewöhnlich ohne Erfolg benutzt worden. — Die Regierung war aber auch zweitens nicht berechtigt, über den betreffenden Gegenstand eine Verordnung zu geben und zu erlassen. Sie hat, in dem sie es that, die Verfassungsuckunde verletzt und sich dadurch einer gerechten Anklage ausgesetzt. Schon a. das Rubrum jener Verordnung beweist, daß sie nicht mit Recht gegeben worden ist; denn wenn auch dieses Rubrum nur hingestellt ist, um die Benennung: „Verordnung" zu begründen, so läßt sich doch wohl nicht leugnen, daß, um mit unsrer Petition zu sprechen, die Presse, und insbesondere die freie Presse an sich, mit der Polizei nichts gemein hat, und es auch bei einem vom Volke durch seine Vertreter mitberathcnen Pceßgesetze der polizei lichen Prävention und überhaupt polizeilicher Rücksichten nicht bedürfen könne. Wir möchten ohnehin unter der Last der Polizei beinahe erliegen, und doch sollen immer neue Zweige der Polizei geschaffen werden! Sicher wäre, wenn wir diese Ansichten verfolgen, längst schon eine Ge danken-, Rede- und Gewissenspolizei eingeführl worden, wenn sich nur Gensdarmen, Eensorcn und andere der gleichen Polizeidiener auffinden ließen, welche den Ge danken und das Wort im Voraus ergründen und er- rathen könnten. Früher bediente man sich doch noch des Namens Censur; jetzt wird dieses Institut des Mittelal ters, der geistlichen Hierarchie und der Inquisition und diese Geißel alles geistigen Pcoducirens mit dem diplomatischen Namen: „ Pceßpolizei" belegt! Dieser Name ist ominös. Man wähnt bei seinem Klange ein ganzes Heer Eensorcn, Gensdarmen, Polizeidiencr, Häscher und wie alle diese Frei- heitsfceunde sonst noch heißen mögen, über ein unschuldiges Manuskript herfallen,'es verstümmeln, sinnlos machen, con- fiscicen und das schuldlose Geistesproduct, welches vielleicht eine Aufklärung des Volks über seine Rechte enthält, oder eine Regierungshandlung mit der unsanften Hand der Wahr heit berührt, oder die Interessen des Volks freimülhig ver- theidigt, oder irgend eine Brutalität eines Beamten mit tref fenden Zügen gerügt hat, mit dem Verdammniß ewiger Un sichtbarkeit belegt zu sehen! Es dürfen nicht einmal die Een- surlücken angedeutet werden. Wird durch die Presse ein Vergehen begangen, so untersuche und bestrafe man dasselbe, man setze dieserhalb Geschworenen-Gecichte mit Oeffentlich- keit des Verfahrens ein, und es wird kein Vergehen, welches durch die Presse verschuldet worden ist, ungeahndet bleiben. Aber darüber, ob von einer Schrift ein Verbrechen zu be fürchten sei, kann der Eensor nicht urtheilen; er kennt ja den Erfolg nicht; er weiß nicht, ob das seiner Phantasie vor schwebende Vergehen ausgeübt werden wird. — Und ist denn unser Volk noch kindisch und unmündig, und insbesondere
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