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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1837
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- Deutsch
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1439 64 141Z0 faffungsurkunde ihr nicht zusteht. Blickt man auf jene Verordnung selbst, so wird man sehen, daß sie, abgesehen von dem, was bisher erwähnt worden ist, solche Elemente in sich trägt, welche auch in anderer Hinsicht ihre Erlas sung nicht rechtfertigen lassen, sondern das Bereich der Ver ordnungen überschreiten. Ich recucrire hierbei zuvörderst auf die vvrgenommcne Organisation. Es werden in den §§. 4. 5. 6. 7- und 20. der gedachten Verordnung an dere Behörden geschaffen und ein neuer Jnstanzenzug und Proceßgang bestimmt, und in Verbindung mit§. 9, welche die bisherigen Eensurbehörden aushebt, in §. 11 eine Local- und Eentralcensur im Lande eingeführt. Diese Einrichtun gen sind rein organische und sind auch in tz. 7 der Verord nung selbst so genannt worden. Allein , so wenig der Re gierung ein Organlsationsrechk abzuspcechen sein dürfte, so heißt es doch in dem von der Deputation in ihrem auf die Petition erstatteten Berichte angeführten Werke von Mauer brecher, daß in Sachsen jederzeit die Stände bei derglei chen Organisationen mit wirksam sein sollen. Außer den Gesetzen, welche bereits dw Petition als organische Gesetze, die mit Zustimmung der Stande^gegeben worden sind, auf geführt hat, sind im Berichte noch mehrere Gesetze angege ben worden, die besondere Organisationen enthalten und ebenfalls mit Beirath der Stände erlassen worden sind. Ferner ist in der Verordnung die Bewilligung der Stände in Anspruch genommen, und zwar in sofern, als die zeit- hcrigen Eensoren für den Wegfall der Censur entschädigt werden sollen. Dann ist auch in §. 53 die Bestimmung getroffen, daß der Verleger einer mit Genehmigung der Cen- surbehöcde herausgegebenen Schrift, dafern sie in der Folge confiscirt werden sollte, aus der Staatscasse entschädigt werden soll. Allein §. 97 ver Verfassungsurkunde hat, was ich auch auf den ersten Punkt, weicher vom Organi- salionsrecht handelt, bezogen haben will, ausdrücklich be stimmt, daß die Stände zugleich verpflichtet seien, die Noth- wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Budjetan- sätze zu prüfen; in dieser Vorschrift der Verfassungsurkunde ist daher auch das Recht nur enthalten, daß die Stände bei Organisationen mit zu concurriren haben, da dieselben durch Bewilligungen bedingt sind. In K. 42 wird, wie ebenfalls im Bericht auf die Petition mit angedeutet worden ist, eine besondere Gcwecbsteuer für die Buchhändler fest gesetzt. Bei einem Ladenpreise des Wecks unter 2 ^1. sollen 12 As. für die Arbeit des Ecnsors, und bei einem höher» La denpreise 1 -/I. gegeben werden. Auch zu neuen Be steuerungen ist die Zuziehung der Stände erforderlich. Nicht minder werden in der Verordnung die frühem g e - setzlichen Bestimmungen aufgehoben und in so fern gegen die klare Vorschrift der §. 89 der Verfassungsur kunde gehandelt, wo es heißt: daß kein Gesetz ohne Zustim mung der Stände erlassen, abgeandert oder authentisch in- lerpretirt werden dürfe. Ferner greift jene Verordnung schon nach §. 53, wie bereits erwähnt worden ist, ick die Pcivatrechte der Buchhändler ein; außerdem geschieht dies aber auch noch in sofern, als darin insbesondere die früher gesetzlich bestimmten Freiheitsstrafen noch weiter, als dies vorher der Fall war, extendirt werden. Zn den §§. 25, 32, 36, 38 und 44 jener Verordnung gewahrt man auch noch um deswillen einen Eingriff in die Privatrechte, weil den Stadträthen die, ihnen in Betreff der Eensur bisher zu gestandenen, Befugnisse entzogen worden sind. Ueberdies enthält die Verordnung sogar noch größere Beschränkungen der Presse, als selbst in den bis jetzt bestehenden Bundesge sehen zu finden sind. Es sollen nämlich nach selbiger Druck schriften über 20 Druckbogen, ungeachtet diese nach den Bundcsgesetzen frei von der Censur sind, derselben unter liegen. Nach §. 2 und 3 der Verordnung können die ge ringsten Kleinigkeiten, Etiketten, Preiscourante rc. und auch Musikalien nicht ohne Vorwisscn der Censucbehöcde gedruckt werden. Hiernächst geht die Verordnung in sofern weiter, als es nach §. 10 den Anschein ge winnt, daß den Eensoren außer der allgemeinen noch eine besondere Instruction gegeben werden soll, und als die Eensoren absprcchen und entscheiden können, ohne Entscheidungsgründe beifügen zu müssen. Durch gedachte Verordnung wird übrigens auch der Buchhandel bedeutend gehemmt; denn nach §. 1 soll Nichts in Sachsen gedruckt oder verlegt werden, wozu nicht die Druckgenehmigung von den hierzu ermächtigten Behörden und Personen crtheilt ist. Ferner soll die Eensucgebühr unbedingt auf 2 As. für den Bogen festgesetzt bleiben, während sie früher höchstens 2 As. betragen konnte. Dann soll nach den in den 25, 32 und 37 enthaltenen Bestimmungen der Buchdrucker vor Aushändigung des Censurscheins keinen Anfang mit dem Drucke machen dürfen. Daß das höchst nachtheilig auf den Verlag cinwirkcn, daß dadurch eine Verkürzung der Buch händler gegen das Ausland herbeigefühcc werden müsse, liegt am Tage; denn die Buchhändler werden, wie auch im Berichte auf die Petition gesagt ist, um ein ganzes Jahr mit Bezug ihrer Einnahme zurückgesetzt. Ueberdies ist in der Verordnung K. 36 bestimmt, daß jetzt die Consiscation der in Commission gegebenen Schriften anstößigen Inhalts erfolgen solle, während früher blos die Zurücksendung der gleichen Schriften Statt fand. Hierdurch möchte nun allerdings der Credit des Buchhandels außerordentlich leiden, zumal, da er ohnehin noch mehr zu begünstigen sein könnte; denn dem Buchhandel treten bei uns jetzt auch noch fol gende Verhältnisse hemmend in den Weg. Erstens das Vorhandensein des Bannrechts, daß die Anzeigen blos in gewissen Zeitschriften inserirt werden dürfen, zweitens die zu große Höhe des Portos bei Versendung von Anzeigen und Probeheften. In Frankreich werden, wie ich gehört habe, Probehefte und Anzeigen ohne Porto bis an die Grenze be fördert. Drittens hat auch die Zeitungsexpedition zu hohe Porto- und Provisions-Ansätze; dadurch aber werden die Postämter in Unterstützung des Buchhandels sehr beschränkt und dem Buchhandel selbst geschadet. Aus Alle dem, was ich bisher deducirt habe, ist wohl abzunehmen, daß die Presse, und zwar die freiere Regung der Presse durch jene Verordnung noch mehr unterdrückt werde, und daß über den betreffenden Gegenstand nicht eine Verordnung erlassen werden durfte, sondern nur ein Gesetz mit Zuziehung und Beirath der Stände. Es ist namentlich zu bemerken, daß gegen andere Länder, vorzüglich gegen die Länder des süd lichen Deutschlands, dieEensur in Sachsen bei weitem stren ger ist, und daß selbst Werke, die z. B. in Berlin im
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