für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 65. Dienstags, den 15. August 1837. Aus den Berathungen der zweiten Kammer der Sächs. Ständcvcrsammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. i Fortsetzung.) Zuvörderst, und zwar zu 1. des Deputations-Berichts zieht die geehrte Deputation in Zweifel, daß das sogenannte Censurrecht der Stadträthe, welches die Verordnung in Wegfall dringe, auf diese Weise habe aufgehoben werden können. Zu Begründung dieser Behauptung ist auf alte Neichsgesetze, namentlich auf den Reichstagsfchluß vom Jahr 1570 Bezug genommen. Da dieses Censurrecht überhaupt nicht zugestanden werden kann, so muß ich mich hierüber etwas umständlicher verbreiten. In dem Reichs abschied vom Jahr 1570 heißt es: „Zum Vierten soll Kei ner etwas zu drucken Macht haben, das nicht zuvor von seiner Obrigkeit ersehen und also zu drucken ihm erlaubt wäre." Daß schon damals dieser Reichsschluß nicht an ders verstanden worden, als daß der Landesherr zu bestim men habe, welche die hier competente Behörde sei, geht unzweifelhaft aus der Verordnung vom 26. Mai 1571 hervor, wo es, unter Beziehung auf jenen Reichsschluß heißt: „Es sei deshalb gebührlich Befehl an Rector, Magister und Doktoren der Universität Leipzig und Wittenberg, desgl. an Bürgermeister und Rath etzlicher Städte ergangen" und an einer andern Stelle: „und soll auch Keiner Etwas zu drucken Macht haben, das nicht zuvor von unfern Hvf- räthen (nicht Stadträlhcn), auch von denen Rectoren und Professoren zu Wittenberg und Leipzig ersehen." Wie da mals, so haben auch seitdem die Bestimmungen darüber vielfach gewechselt, von wem die Ecnsur auszuüben sei. 4r Jahrgang. Durch das Visitationsdecrct vom 19. August 1668 wurde die Censur in Wittenberg der Facultät und namentlich den De- canen übertragen. Eine ähnliche Einrichtung wurde auch für Leipzig getroffen. In Dresden wurde die Censur in tlieoloAivis dem Oberhofprediger, ln furickiois einem der politischen Räthe des Oberconststonums, iu iueüioi8 einem der Leib - inociioornin, in plrllosopKiol» und über Ge- !! genstände der Poesie dem Rector ander Kreuffchule übertra- s gen, und dem Stadtratheblieb nur die Censur der wöchentli- chen Nachrichten und Denkwürdigkeiten. So blieb es im We- j sentlichen bis zum Jahr 1811. Da ward für alle in Leip- j! zig und sonst in hiesigen Landen außerhalb Dresden und ! mehrerer Städte erscheinende Schriften ein eigner Censor bestellt. Im Jahr 1815 wurde auch diese Einrichtung wieder aufgehoben. Nachmals sind wieder in Dresden und Leipzig besondere Censoren für gewisse Fächer, in Leipzig namentlich für gewisse Arten der periodischen Blätter, be stellt worden. Dem Dresdner Censor hat man auch ge wisse an andern Orten gedruckte periodische Blätter zur Censur überwiesen. Hieraus ergiebt sich unzweifelhaft: daß man weder den Stadträthen, noch den Professoren je mals ein erworbenes Recht auf gewisse Censurfächer zuge standen hat, sondern von Zeit zu Zeit die damit nöthig ge schienenen Veränderungen vorgenommen hat. Daher mußte es der Regierung auch jetzt, wo es auf dergleichen Veränderungen ankam, unbenommen sein, die Censur Den jenigen zu übertragen, welche sie dazu frrr geeigneterachtete. Wenn hiernächst im Deputations-Berichte auf §. 17 der Verordnung hingewiesen wird, wornach nur ausnahms weise Centralcensoren, wo das Bedürfniß sich zeigt und dazu geeignete Männer vorhanden sind, bestellt werden sol- 111