Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370815
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183708158
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370815
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-08
- Tag1837-08-15
- Monat1837-08
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1483 1484 t)5 le», und die Befürchtung ausgesprochen wird, daß dies die Vernichtung der Buchdruckcreien in den auf solche Weise nicht begünstigten Städten herbeiführen könne, so bemerke ich, daß zu einer solchen Befürchtung wohl kaum ein Grund vorhanden sein dürfte, und daß dieselbe wenigstens zur Zeit sich nicht bestätigt hat. Vielmehr sind, so viel mir erinner lich, seit dem Erlaß der Verordnung neue Buchdcuckereien an Orten, wo deren bisher nicht vorhanden waren, errich tet worden. In der Regel werden aber in kleinen, auch wohl in Mittlern Städten Buchdcuckereien seltner ctablirt, weil ihr Erwerb dort weniger gesichert ist. Auch ist dann ihr Betrieb meist auf solche Gegenstände gerichtet, für welche die eine Centcalcensur ausceicht, die ihnen gewährt ist. Uebcigens wird in geeigneten Fällen, bei erweislichem Bedürfn ß und dafern geeignete Männer zu finden sind, auf Anstellung von Eentralcensoren auch in kleinern und Mittlern Städten Bedacht genommen werden. Wenn hier nächst zu 2. des Deputations-Berichts die geehrte Depu tation unter Beziehung auf§. 20 der Verordnung der geehr ten Kammer empfiehlt, darauf bei der Staatscegierung anzutragen: „daß das Ministerium des Innern als dritte und höchste Instanz in Ecnsursachen, die auf Gegenstände des katholischen Dogma und auf die innere Einrichtung der katholischen Kirche Bezug haben, ausdrücklich benannt werde," so ist zu gedenken, daß einem Anträge in dieser Ausdehnung nicht würde entsprochen werden können- Die K. 4 der Verordnung läßt keinen Zweifel darüber, daß auch rücksichtlich der Censur katholisch-geistlicher Schriften das Mi nisterium des Innern oberste Recursinstanz ist. Insofern es aber bei einer solchen Eensurangelegenheit lediglich auf Fragen des katholischen Dogma und der innern Einrichtung der katholischen Kirche ankommt, würde nicht das Ministe rium des Innern über diese Fragen entscheiden können, son dern es bei dem Ausspruch des katholischen Vicariats be wenden zu lassen haben. Es bedurfte dies ausdrücklicher Erwähnung, um Mißverständnissen zu begegnen, welche aus der Fassung des Deputations-Berichts hervorgehen könnten. Es wird ferner zu 3. des Deputations-Berichts vorge- schlagcn, an die Staatscegierung den Antrag zu richten: „die in der Verordnung und Instruction enthaltenen Be stimmungen, wonach neben der allgemeinen veröffent lichten Instruction der Eensoren noch eine besondere In struction Statt finden soll, und die Entscheidungen in Preß- und Eensursachen ohne Entscheidungsgründe ertheilt wer den sollen, nicht weiter Statt finden zu lassen." In Be ziehung auf den beantragten Wegfall besonderer Instructio nen für die Eensoren habe ich Folgendes zu bemerken: Die Staatsrcgierung glaubte ihre Ansichten und Absichten über die Wirksamkeit der Censur nicht offener bcthätigen zu können, als durch Veröffentlichung der den Eensoren er- theilten Instruction, was bis jetzt in Sachsen nur aus zugsweise und in den meisten Ländern, wo Censur besteht, gar nicht geschehen ist. Es liegt aber im Wesen einer je den Dienstinstruction, daß eine solche allgemeine besondere Anweisungen in einzelnen Fällen und bei besonder» verkom menden Umständen nicht entbehrlich machen kann. Die Eensur muß, wenn sie nicht einerseits zu streng verfahren und andrerseits ihren Zweck gänzlich verfehlen soll, auf die jedesmaligen Zeitumstände Rücksicht nehmen. Es liegt in der Sache, daß bisweilen eine Anweisung zu besonderer Aufmerksamkeit auf gewisse Gattungen von Schriften und zu Beachtung besonderer von den Zeitumständen gebotenen Rücksichten erforderlich wird. Dergleichen einzelne Anord nungen kommen in dem ganzen Gebiet der Verwaltung vor und finden keinen Anstoß. Es würde unmöglich sein, sie alle zu veröffentlichen. Es ist nicht wohl abzuschen, war um man sic gerade bei der Eensur mit dem gehässigen Na men „geheimer Instruction" belegt. Wenn hiernächst beantragt werden soll, daß die Eensoren und die Censurcol- legien Gründe für ihre Entscheidungen in Preß - und Een- sucsachen angeben sollen, so bedarf auch dies einer kurzen Ecgegnung. Abgesehen davon, daß sich diese Gründe nicht allemal angeben lassen, sondern oft auf einem Ermessen über Schicklichkeit und Anstand beruhen, würden so da durch die Eensoren in einen unzweckmäßigen Schriftenwech- sel mit Verfassern und Verlegern gerathen. Gegen Willkühr der Eensur ist hinreichende Garantie gewährt — und zwar eine größere, als bisher — in der nachgelassenen Cognition der Censurcollegicn und des Ministerium des In nern. Hicrnächst bezieht sich die in §. 15 der Instruction ausgeschlossene Angabe der Gründe nur auf die Gründe einer verweigerten Druckerlaubniß. Wird aber über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren der Eensoren oderEensur- collegien Beschwerde geführt, so tritt die Bestimmung §. 36 der Vcrfassungsurkunde ein. Verweigerte Druckerlaubniß ist aber an sich kein gesetz- und ordnungswidriges Verfah ren, da die Eensoren und Censurcollegien nach ihrem pflicht mäßigen Ermessen darüber, ob eine Schrift oder Aeuße- rung im Sinne der Instruction gedruckt werden kann, die Druckerlaubniß zu ertheilen oder zu verweigern haben. Es wird zu 4. des Deputations-Berichts angerathen, bei der Staatscegierung zu beantragen: „daß die ß. 1. 2. 3. ent haltenen Bestimmungen, welche alle Erzeugnisse der Presse der Eensur unterwerfrn, beschränkt werden möchten." Ich kann nur bedauern, daß hier ein Antrag empfohlen wird, dem die Staatsregierung ohne Umänderung der bestehenden Censurgesetze nicht würde entsprechen können. Die §. 1 der Verordnung läßt durch ihre Fassung darüber kei nen Zweifel, daß an den bisherigen gesetzlichen Bestimmun gen Nichts hat geändert werden sollen. Denn es heißt: „auch fernerhin darf Nichts gedruckt und verlegt werden ohne vorherige Genehmigung des Drucks." Das Censurre- gulativ von 1779 aber schreibt vor: „Es soll gar Nichts ohne Censur gedruckt werden;" und das Mandat von 1812 bestimmt: „Ohne vorgängige Eensur soll überhaupt nicht das Geringste gedruckt werden." Es würde eines Gesetzes bedürfen, um von dieser allgemeinen Vorschrift eine Ausnahme zu machen. Uebcigens werden die Local- censoren die allgemeine Aufsicht über dergleichen unbedeu tende Drucksachen nicht auf eine belästigende Weise führen. Der sicherste Beweis, daß in diesem Sinne verfahren wird, ist, daß bisher keine Beschwerde deshalb an das Ministe rium gelangt, welches, wenn es geschehen sollte, in an gemessener Weise einschreiten würde. (Fortsetzung folgt.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder