Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1837
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- 1837-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1837
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1539 67 1540 über das Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und an dern Geisteswerken Statt gehabte Competenz der Consisto- rien und der Büchercommission." Es gehört hiernach die Entscheidung in Nachdruckssachen nicht mehr vor die Ver waltung; sondern vor die Gerichte. Von der Beschluß- nahmc wegen Consiscation eines Nachdrucks ist aber zu un terscheiden die provisorische Beschlagnahme. Zu dieser sind auch die Polizeibehörden an dem Orte, wo sich Buchdruckcceien und Buchhandlungen befinden, ermächtigt und angewiesen. Hierin dürfte nach meinem Dafürhalten dieser Antrag seine Erledigung finden. — Dies war es, was ich über die speciellen Anträge der Deputation zu er wähnen hatte. Die Staatsregierung hat nun zu erwarten, ob diese oder welche andere Anträge an sie gelangen werden. Dem habe ich aber noch eine allgemeine Betrachtung beizufügen. Die Verordnung, um welche es sich hier handelt, ist vielfach gemißdeutet worden. Wie möchte dies auch be fremden? Findet schon das Wort: „Censur" sowenig An klang , als manche andere Bezeichnung dennoch unerläßli cher Staatseinrichlungen, wie sollte man erwarten, daß Einrichtungen, welche das Eensucwesen betreffen, im grö-j ßern Publicum durchgängig mit Unbefangenheit ausgenom men werden! Ist man doch stets geneigt, in'der Censur, nur eine lästige Beschränkung, eine unnöthige Bevormun-j düng, ein unbequemes Hemmniß freier Meinungsäuße rung zu finden! Führt doch dies Mißbeliebcn so weit, es wohl gar zu vergessen, daß eben diese Censur auf landes- und bundeSgesehlichen Bestimmungen beruht, Grundlagen, die denn doch nicht hinweggedacht werden können! Unter solchen Umständen konnte cs fürwahr nicht überraschen, daß eine Verordnung ihre Gegner fand, die zum Zweck hat, jenen gesetzlichen Bestimmungen die Ausführung in ange messener Weise zu sichern. In der That — das Ministe rium würde sich auf eine kaum zu rechtfertigende Weise einer, wenn auch mißlichen Verpflichtung überhoben ha ben, hätte es bei Uebernahme der Censurangelegenheiten unterlassen, auch diesen Verwaltungszweig innerhalb sei ner Befugnißgrenzen zu ordnen. Und mehr als dies ist nicht geschehen. Wenn man dies verkennt, wenn man so weit geht, dieser Verordnung die Absicht unterzulegen, als habe dadurch der letzte Schimmer einer freien Bewegung der Presse unterdrückt werden sollen, so ist es gewiß die mil deste Deutung, wenn ich annehme, daß eine solche Be hauptung auf einem gänzlichen Verkennen der vorwalten den Verhältnisse beruht. Bedürfte es noch einer Recht fertigung gegen eine solche Verdächtigung, so liegt diese am einfachsten und überzeugendsten in dem Umstande, daß durch die Verordnung seit ihrem nunmehr halbjährigen Bestehen Beschwerden über Beschränkung weder Seiten der Buch händler, noch der Buchdrucker veranlaßt worden sind, wenn ich eine gleich anfangs bei dem Ministerium des In nern angebrachte Vorstellung ausnehme, welche einige Er leichterung in Bezug auf den technischen Gewerbbetcieb beantragte und zur Folge hatte. Ich darf noch hinzusügen, daß mir von sehr achtbaren Männern, welche jene Ge schäfte im größten Umfange treiben, die bestimmte Versiche rung ertheilt worden ist, daß nicht der entfernteste Anlaß! zur Unzufriedenheit mit der Art und Weise, wie die Censur gegenwärtig gehandhabt wird, vorhanden sei. Beschwerden über verweigertes „Imprimatur" sind auch jetzt vorgekom- mcn. Solche Beschwerden fanden aber früher und vielleicht in vermehrter Maße Statt und werden Statt finden, so H lange Censur besteht! — Man spricht von Beschränkung der freien Presse! Werfen Sie, meine Herren, einen Blick auf die große Zahl der in unserm Vaterlande erscheinenden Flugschriften, Tageblätter, Journale; prüfen Sie unbe fangen, und Sie werden zugeben, daß hier von übergro ßer Beschränkung Etwas nicht wahrzunehmen ist. — Wer- H fen Sie einen Blick auf die Instruction der Censoren. ^ Sie schreibt vor: „Die Censoren haben die Erlaubniß zum ^ Abdruck nur solchen Schriften zu versagen, deren Veröf- ^ fentlichung der Staat, entweder vermöge seiner Bundes- . pflichten, oder in Wahrnehmung seiner eignen Rechte und Interessen und der daraus entspringenden Pflichten, oder , im Sinne des von ihm zu gewährenden Rechtsschu tzes zu verhindern haL. In soweit daher nicht eine dieser Rücksichten eintritt, darf die freie Entwickelung des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens von der Censur nicht beschränkt werden, und selbst darin, daß der Censor eine Aeußerung für irrig oder ungereimt er kennt, liegt kein Grund zur Verweigerung der Drucker laubnis Schriften und Aufsätze, in welchen die König!. Sächsische Staatsverwaltung im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze nach ihrem innern Werthe geprüft, Fehler und Mißgriffe, Mißbräuche und Ungebührnisse in der Verwaltung aufge deckt, Verbesserungen angedeutet oder in Vorschlag gebracht werden, sind um deswillen, weil sie in einem andern Sinne, als dem der Regierung oder einzelner Behörden geschrieben sind, nicht zu verwerfen. Aber ihre Fassung muß anständig und ihre Tendenz wohlmeinend sein." Ich sollte doch glauben, daß solche Bestimmungen nicht Zeug nis geben von einer engherzigen Tendenz, und daß sie wohl eher Anerkenntnis als Tadel hätten erwarten lassen. — (Fortsetzung folgt.) W u n s ch. Der in Nr. 62 d. Bl. gemachte, mit G. Unterzeichnete Vorschlag, von Zeit zu Zeit ein Verzeichnis der in allen kri tischen Blättern erschienenen Rccensionen zu liefern, verdient gewiß alle Berücksichtigung. Denn die wenigsten Verleger haben wohl Zeit und Gelegenheit, alle diese Blätter zu le sen, und doch wünscht jeder zu wissen, ob und wie seine Verlagsartikel recensirt worden sind. Der Vorschlag wäre allerdings überflüssig, wenn die Recensionsanstalten für den doppelten Vortheil, daß sie 1) die Rccensionen an die Abonnenten verkaufen, und 2) die zu reccnsircnden Bücher gratis erhalten, wenigstens die Gefälligkeit hätten, die betreffenden Nummern den Ver legern zu senden, was aber leider die wenigsten thun; ab gesehen davon, daß viele Bücher weder recellsirt noch zu rück gesandt werden, was gewiß ein Mißbrauch zu nennen ist. Ich bin daher überzeugt, daß die Verleger es mit Dank erkennen würden, wenn die löbl. Redaction des Börsen-
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