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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1928
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1928
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X 226, 27. September 1928. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn.Buchhandel. Der anonyme Verfasser der Begründung übersieht ferner bei seiner Parteinahme für das Dogma der Ewigkeit des Urheber rechts, daß jedes Eigentum Beschränkungen zugunsten der All gemeinheit unterliegt und daß eine solche Beschränkung eben die zeitliche Befristung des Urheberrechtes hat. Man sieht eben wie der, daß man dem Wesen des Urheberrechtes nicht gerecht werden kann, wenn man nicht das dualistische Prinzip im Urheberrecht erkannt hat, d. h. sich klar gemacht hat, daß das Urheberrechts gesetz nichts weiter ist als der vom Gesetzgeber gezogene Aus gleich zwischen den Interessen des einzelnen, des Autors, der ein Vollrecht, ein ausschließliches Recht zur Ausnutzung seines Wer kes in jeglicher Weise fordert, und den Interessen der Allgemein heit, die ihr Recht an dem geistigen Erwerb dieses Werkes nach seiner Veröffentlichung geschützt wissen will. Dem egocentrischen Gedanken des Autors tritt der soziale Gedanke der Allgemein heit gegenüber. Und wenn man heute den ideellen Interessen des Urhebers erhöhte Aufmerksamkeit schenkt, dies sogen, droit moral, also das Recht der Urheberschaft gesetzlich festzulegen sich anschickt (dessen Grundlage und wichtigste Konsequenzen bei uns durch Gesetz und Rechtsprechung längst anerkannt sind), so ist es erfreulich, sestzustellen, daß als Korrelat demgegenüber das Recht der Allgemeinheit steigernde Anerkennung findet durch die Einführung gesetzlicher Lizenzen (die man früher in Verkennung ihres Wesens Zwangslizenzen nannte). Und es ist ein hoch erfreuliches Zeichen, daß einer der Führer der Autoren, vr. Jul. Kopsch, der Leiter der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, diesen Gedanken stark unterstrichen hat (vgl. seine Ausführungen in meinem Archiv für Fnnkrecht 1028, S. 201 u. ff.). Auf dem Berliner Autorenkongreß April 1928 wurden seine Ausfüh rungen glatt abgelehnt, der Juni 1928 brachte ihre Anerkennung auf der Romkonferenz. Und es ist nicht zu viel behauptet, wenn auf der Berliner Tagung des Welt-Rundfunkvereins (Septem ber 1928) ausgeführt wurde: <Im liosnes Isqals est Is siAns äu pi-ogrös, c'est 1s rvspset äs In colleotivits —). Und es ist interessant, zu sehen, daß das portugiesische Gesetz trotz seines ewigen Urheberrechts diese Rechte der Allgemeinheit doch nicht gänzlich übersehen hat, worüber die nachfolgenden Ausführungen Rechenschaft geben werden. Vorausgeschickt soll werden, daß das portugiesische Gesetz das umfangreichste aller Urheberrechtsgesetze ist. Es umfaßt 137 Artikel, regelt außer dem reinen Urheberrecht auch den Ver lagsvertrag und das Recht der Photographie. I. Das Urheberrecht steht dem Urheber zu, und zwar nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch dann, wenn er minder jährig ist. Auch Frauen können Urheberrechte erwerben und über diese dann ohne Zustimmung ihres Ehemanns verfügen. Jedoch kann jeder Ehegatte sich der Veröffentlichung oder Ausführung eines Werkes des anderen Teiles aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen widcrsetzen. Das Urheberrecht steht ferner dem Übersetzer oder Bearbeiter zu, dem Kopisten eines fremden Kunstwerkes, sofern es sich bei der Kopie um eine künstlerische Arbeit handelt und der Urheber des Originalwerkes seine Zustimmung zum Kopieren gegeben hat (letzte Voraussetzung ist unbegründet, weil allein die Tatsache des Schaffens eines Werkes Urheberrecht schafft, gleichviel, ob dieses Schaffen gesetzlich zulässig ist). Sehr interessant ist, daß das portugiesische Gesetz auch ein Urheberrecht an der Dekoration, Inszenierung, ja sogar an der Garderobeausstattung eines Bühnenwerkes anerkennt, sofern es sich um Originalarbeit handelt, und zwar zugunsten dessen, der diese Dekoration usw. entworfen und ausgeführt hat, sodaß also, wenn der Entwurf und die Ausführung von verschiedenen Per sonen stammt, ein Gesamturheberrecht entsteht. Ebensowenig ist die Bestimmung empfehlenswert, wonach bei der Wiedergabe eines Werkes durch die Kinematographie demjenigen das Urheber recht an der Wiedergabe zusteht, der die Wiedergabe vorgenom- men hat. Denn hieraus ist nicht ersichtlich, wer Wiedergebender in diesem Sinne ist, der Fabrikant, -der den Film drehen läßt, oder der Regisseur oder der Operateur. Während wie durchweg bei allen anderen Urheberrechts gesetzen eine gesetzliche Vermutung zugunsten dessen ausgespro chen ist, der auf dem Werke als Urheber genannt ist — wobei bei 1062 Inszenierungen usw. es genügt, daß sein Name irgendwie ge nannt wird —, kennt das portugiesische Urheberrechtsgesetz eine Fiktion zugunsten des Herausgebers alter unveröffentlichter Manuskripte. Das Urheberrecht ist durch Vertrag unter Lebenden über tragbar, jedoch bedarf der Übertragungsvertrag gerichtlicher und notarieller Beurkundung und der Registrierung (während für Verlagsverträge einfache Schriftform erforderlich ist). Da gegen ist das Persönlichkeitsrecht (vgl. unten unter IV) höchst persönlich, d. h. nicht übertragbar. Die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht wie auch in das Persönlichkeitsrecht und in unveröffentlichte Werke ist schlecht hin unzulässig; zulässig ist sie dagegen in die Vervielsältigungs- exemplare des bereits veröffentlichten Werkes, in die Honorar ansprüche des Urhebers, vollendete Gemälde und Skulpturen (ausgenommen Porträts) und die zum Verkauf bestimmten Skiz zen und Zeichnungen. II. Urheberrechtlich geschützt sind — diese allgemeine Be stimmung teilt das portugiesische Urheberrechtsgesetz mit dem Pol nischen, und die Aufnahme einer solchen allgemeinen Bestim mung erscheint durchaus empfehlenswert, um dadurch auszu drücken, daß die Aufzählung der einzelnen Kategorien geschützter Werke nur zur Verdeutlichung geschieht — alle Geistesprodukte aus literarischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiete, ohne Rücksicht auf die Art oder Form der Veröffentlichung, sofern das Werk etwas wesentlich Neues darstellt, in den charakteristi schen Teilen oder in der Form. (Soweit dieses Originäre aus die charakteristischen Teile abgestellt wird, liegt eine schwere Ver kennung des Wesens des Urheberrechtes vor, da dieses lediglich die äußere Formgebung schützt.) Dagegen wird die Schutzfähig keit an unsittlichen Werken oder solchen, die revolutionäre oder verbrecherische Propaganda treiben oder deren Einziehung durch Urteil oder Dekret erfolgt ist, verneint. Das Urheberrecht erstreckt sich auf den Titel (eine Anschauung, die vom Oberlandesgericht Dresden und vom Kammergericht in nunmehr feststehender Recht sprechung geteilt und jetzt von mir dem Reichsgericht zur Ent scheidung vorgelegt worden ist), sofern dieser Titel nicht nur eine Sachbezeichnung ist. Als Arten dieser schutzfähigen Werke werden angeführt: 1. Schriftwerke, dramatische Werke, musikalisch-dramatische Werke, choreographische Werke oder Pantomimen, deren -Vorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist. 2. Werke der Tonkunst. 3. Illustrationen, geographische Karten, Pläne, Skizzen und plastische Arbeiten, soweit sie sich auf die Geographie, Topographie, Architektur oder überhaupt die Wissenschaften beziehen. Zu den Werken der Kunst, für die offenbare Originalität und (fälschlicherweise) auch Schönheit der Auffassung oder Aus führung gefordert werden (als ob es ewig gültige Gesetze des Schönen in -der bildenden Kunst gäbe!), werden außer den Wer ken der bildenden Kunst auch Werke der Photographie und Kinematographie gerechnet, letztere aber nur — in Über nahme der früheren Bestimmung der Revidierten Berner Über einkunft —, falls der Operateur den Werken durch die Anord nung des Bü'hnenvorganges oder durch die Zusammenstellung der dargestelllen Ereignisse einen persönlichen und eigentümlichen Charakter gegeben hat. III. Das Urheberrecht entsteht nicht bereits mit der Voll endung des Werkes, sondern erst mit seiner Veröffentlichung, wo bei unter Veröffentlichung die Fertigstellung des Druckwerkes und seine öffentliche Anpreisung, bei Kunstwerken die öffentliche Ausstellung oder Übergabe an den Käufer nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung zu verstehen ist. Dagegen bedeutet die Aufführung eines Bühnenwerkes oder Tonkunstwerkes noch nicht dessen Veröffentlichung, es muß also auch hier noch die Fertig stellung und der Verkauf der Vervielfältigungsexemplare hinzu kommen. Es erscheint als ein großer Mißgriff, die Veröffentlichung des Werkes zur Voraussetzung seines Schutzes zu machen. Denn das Urheberrecht haftet am Werke als der geistigen Schöpfung.
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