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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1928
- Strukturtyp
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- 1928-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1928
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- Deutsch
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226, 27. September 1928. Redaktioneller Dell. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Die Publikation des Werkes ist zwar ein wichtiges Moment, weil von nun ab das Recht der Allgemeinheit, das Werk kennen- znlernen, begründet ist, die dualistische Natur des Urheberrechtes somit von diesem Augenblicke an kenntlich wird. Aber wenn es nun — wie es das Portugiesische Gesetz mit Recht tut — das Recht der Veröffentlichung als eine der urheberrechtlichen Befugnisse nor miert, andererseits von der Tatsache der Veröffentlichung das Entstehen des Urheberrechts abhängig macht, so dreht sich das Gesetz im Kreise herum: Der Urheber hat das Recht, Urheberrecht am Werke zu erwerben. Auch eine Registrierung von geschützten Werken ist vor gesehen, jedoch ist diese auf der Nationalbibliothek vorzunehmendc Registrierung Voraussetzung lediglich zur Geltendmachung von Rechten dritter Personen gegenüber bei der Übertragung, der Verpfändung oder Pfändung des Urheberrechts, d. h. solange eine solche Verfügung über das Urheberrecht nicht registriert ist, braucht ein Dritter sie nicht gegen sich gelten zu lassen. Dagegen ist das Recht am Titel von einer Registrierung abhängig. IV. Inhalt des Urheberrechts. Das portugiesische Gesetz kennt das der romanischen Gesetzgebung sonst eigene droit d'auteur nicht, d. h. das Vollrecht, auf Grund dessen dem Schöpfer des Werkes dessen gesamte Ausnutzung in jedweder Möglichkeit zusteht, gleichviel ob eine solche Verwendungsmöglichkeit bei Er laß des Gesetzes bereits bekannt war. Das portugiesische Gesetz zählt vielmehr die Befugnisse des Schöpfers eines urheberrecht lich geschützten Werkes ziemlich willkürlich nacheinander und durcheinander auf, und zwar 1. Das Recht der Veröffentlichung, welches gleichzeitig als persönlichkeitsrechtliches insofern gestaltet ist, als es bei dem Urheber auch nach Übertragung des Urheberrechts verbleibt; 2. das Recht der Wiedergabe (welches vom portugiesischen Gesetz mit dem Recht, einen Verlagsvertrag abzuschließen, ver quickt wird) insbesondere durch Grammophon und Kinemato graphie; 3. das Recht des öffentlichen Vortrags (worunter auch das nicht besonders aufgeführte Recht der funkmätzigen Wiedergabe zu verstehen ist); 4. das Recht der Übersetzung; 5. das Recht der Aufführung bei Bühnen- und kinemato- graphischen Werken (während die Aufführung eines Tonkunst werkes als dessen Wiedergabe angesehen wird); 6. das Recht der Bearbeitung einschl. Dramatisierung und Entdramatisierung. Außerdem sind auch die wesentlichen Bestimmungen des Rechtes der Urheberschaft gesetzlich festgelegt, insofern dem Urheber das auch nach Übertragung seines Urheberrechts verblei bende Recht »sein intellektuelles Recht und die Unantastbarkeit seines Werkes zu verteidigen« zuerkannt worden ist. Hierzu gehört auch noch die Sondervorschrift über den Schutz der Ge heimnissphäre der Persönlichkeit bei Briefen und überhaupt Zu schriften vertraulicher Natur. Von diesem Schutz sind nach aus drücklicher gesetzlicher Bestimmung die Briefe historischer, litera rischer oder wissenschaftlicher Persönlichkeiten nach ihrem Tode ausgenommen, sofern es sich um historischen, literarischen, bio graphischen Inhalt handelt, während eine besondere literarische oder künstlerische Form schutzfähig ist. Bei Reden im Parlament, öffentlichen Versammlungen, vor Gericht sowie Vorlesungen und Predigten ist für den Urheber das Recht der wortgetreuen Wiedergabe oder einer Auswahl oder Sammlung von ihm ausdrücklich uormiert, wie auch für den Urheber von Tonkunstwerken noch besonders das Recht der Be arbeitung für mechanische Musikwerke, das — jetzt von den Autorenverbänden in Deutschland stürmisch geforderte — Recht der öffentlichen Wiedergabe mittels dieser Musikwerke und das Recht der Orchestrierung und Uminstrumentievung festgelcgt ist. Das Recht am Titel gibt den Anspruch auf Unterlassung der verwechselungsfähigcn Verwendung durch Dritte, jedoch wird hier die Registrierung des Titels vorausgesetzt. V. Das Urheberrecht ist ewig, dagegen ist das Bestehen des Urheberrechts des Titels periodischer Sammelwerke vom Forterscheinen dieser Publikation abhängig. Gerade bei dieser scharfen individuellen Einstellung des portugiesischen Urheberrechtsgesetzes ist es interessant, zu beob achten, daß das Gesetz, den Interessen der Allgemeinheit Rech nung tragend, weitgehende Ausnahmen vom Urheberschutz« an erkennt. Mit der Mehrzahl der europäischen Urheberrechtsgesetz gebungen läßt es die freie Benutzung jedes geschützten Werkes zu, durch die eine neue eigentümliche Schöpfung entsteht, wobei — wie auch nach deutscher Rechtsauffassung — unter einer sol chen Schöpfung auch die Parodie zu verstehen ist. Während regelmäßig Gesetze, Verordnungen, Urteile des Urheberrechts schutzes entbehren, läßt das portugiesische Gesetz nur deren wort getreuen Abdruck zu und gestattet bei Reden in gesetzgebenden Körperschaften, öffentlichen Versammlungen, vor Gericht, aber auch von Vorlesungen, Vorträgen und Predigten die auszugs weise Veröffentlichung, während die Tagespresse sie einmal im vollständigen Wortlaut wiedergeben darf, hierzu aber die Zu stimmung des Urhebers benötigt. Die Regelung der Wiedergabe von Zeitungsartikeln geht über die Bestimmung der revidierten Berner Übereinkunft hin aus, denn nach portugiesischem Recht kann — abgesehen von Tagesneuigkeiten und Nachrichten vermischten Inhaltes, die überhaupt frei wiedergegeben werden können, weil sie des Ur heberrechtsschutzes entbehren — jeder politische Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften mit Quellenangabe wiedergegeben werden. Das kleine und kurze Zitatenrecht, das Recht des Ab drucks des Textes der Komposition zugleich niit dieser entspricht unseren Bestimmungen, während — entsprechend landläufiger Gewohnheit — im Falle einer Polemik in Zeitungen oder Zeit schriften gestattet ist, daß der Urheber mit seinem Werke auch die Antwort seines Gegners mit veröffentlicht. Ganz besonders interessant ist aber, daß auch das portugie sische Gesetz eine gesetzliche Lizenz (nach dem Vorbild des groß britannischen, kanadischen und irischen Urheberrechtsgesetzes) kennt: Wenn nämlich der Urheber (oder seine Erben) ein Werk, dessen Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, und das ver griffen ist, nicht neu auflegen läßt, kann der Staat das Werk im Interesse der Allgemeinheit beschlagnahmen und dann die ver langte neue Auflage veranstalten, eine durchaus notwendige Kor rektur des ewigen Urheberrechts. VI. Das Urheberrechtsgesetz enthält auch (in einem beson deren Kapitel) die Bestimmungen über den Verlagsvertrag. Ein Verlagsvertrag ist nach portugiesischem Recht der Ver trag, durch den der Verleger vom Verfasser gegen Zahlung eines Honorars das Recht zur Veröffentlichung, Wiedergabe und Ver trieb eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält. Die Ver pflichtung zur Veröffentlichung ist nicht notwendiger Vertrags bestandteil. Der Verlagsvertrag bedarf der Schriftform. Durch den Verlagsvertrag erwirbt der Verleger das aus schließliche Recht zur Veröffentlichung, Wiedergabe und Ver trieb des Werkes, jedoch umfaßt sein Recht nicht das Recht der Übersetzung und der öffentlichen Aufführung und auch nicht das Recht, eine Gesamtausgabe zu veranstalten. Sofern dieses Recht nicht zeitlich unbeschränkt ist, bezieht es sich auf eine Auflage, die mangels besonderer Vereinbarung 1000 Exemplare beträgt. Das Verlagsrecht ist nur mit Zustim mung des Verfassers übertragbar. Hat der Verleger die Verpflichtung zur Veröffentlichung übernommen, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb eines Jahres seit der Übergabe des Manuskriptes anzufangcn und sie unverzüglich durchzuführen. Eine Abänderung des Textes, Titels oder der Verfasserbezeichuung ist dem Verleger wie auch den Erben des Verfassers verwehrt. Jedoch wird hierbei — eine sehr bedeutungsvolle und nachahmenswerte Bestimmung — auch das Persönlichkeitsrecht des Verlegers berücksichtigt, insofern dieser vom Verfasser Abänderung der Stellen des Werkes ver langen kann, aus deren Veröffentlichung ihm, dem Verleger, persönliche Nachteile erwachsen können, und dies selbst dann, wenn er bei Abgabe des Manuskriptes diese Stellen nicht bean standet hat. Sehr ausführliche Bestimmungen sind über das Verfasser honorar getroffen worden. Es beträgt, sofern nicht eine beson- 1063
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