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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1837
- Sprache
- Deutsch
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1627 70 1628 nur, insoweit es sich thunlick) zeigen sollte. Nach meinem Dafürhalten muß sich dies aber immer thun lassen, denn die Versassungsurkunde hat dies vorgeschrie ben; und was in dieser zugesagt und bestimmt worden ist, muß zu gewähren sein und erfüllt werden. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Es könnte dann auch ein Grund in der größten Allgemeinheit angeführt werden; das ließe sich allenfalls thun. Es könnte zum Beispiel gesagt werden: „diese Aeußerung ist unzu lässig , weil sie etwas Anstößiges oder etwas Verfassungs widriges enthält." Mir scheint aber, daß mit einer sol chen Angabe von Gründen wenig genutzt sei. Wenigstens würde dieser Ausweg meinem Gefühle nicht entsprechen. Referent v. Haase: Die Deputation war der An sicht, daß, wenn dem Censor eine allgemeine offene In struction gegeben werde, dieselbe für sein Geschäft hinrei chen müsse, und daß, wenn der Censor bei seinen Ent scheidungen an diese allgemeine Instruction sich halte, ein Grund für die gegebene Entscheidung ihm niemals mangeln könne; schwierig kann also die Angabe des Entscheidungs grundes in keinem Falle sein, denn er dürfte nur deshalb auf die offene Instruction sich beziehen, und der Grund, warum eine Stelle von ihm gestrichen oder das Imprima tur eines Buchs verweigert werden müsse, läge dann vor. Könnte freilich im einzelnen Falle der Censor sein Verfah ren aus der offenen allgemeinen Instruction nicht recht fertigen, so ist sein Verfahren nicht gerechtfertigt und darf auch durch eine geheime Instruction nicht geschützt werden. Nur auf den nachgewiesenen Grund der allgemeinen offe nen Instruction darf der Censor das Imprimatur verweigern.!! Abg. v. Leyßer: Es ist aber doch auch zu berückfich-! Ligen, daß die Staatsregicrung allerdings nur den Censo-! ren allgemeine Grundsätze angiebt, nach denen verfahren werden soll; es kommt folglich dabei sehr auf die Indivi dualität und besonder»: Ansichten an, die der Censor hat, und die ihm das zu censirende Werk als mehr oder minder ^ gefährlich erscheinen lassen. Der Eine ist ängstlich, nimmt! es sehr genau und glaubt, es könne nicht passiren, der an-1 dere Censor erinnert und streicht wenig oder gar Nichts,! beurtheilt es wieder anders. Das macht denn die Sache! recht schwierig; deshalb sollte der Censor die Gründe, die ihn bestimmen, mit anführen; doch würde das wieder sehr! weit führen, und läßt sich auch nicht immer thun, indem j wieder andere Rücksichten zu nehmen sind Staatsministcc Nostitz und Jänckendorf: Es ist, jetzt blos von einem Punkte gesprochen worden, von der! Angabe von Entscheidungsgründen. Noch ist aber der an dere Punkt wegen der besondern Instructionen zu erledigen. ! Da können allerdings Fälle Vorkommen, wo der Censor mit einer besondern Anweisung versehen wird, welche nicht durch den Druck veröffentlicht werden kann. Referent v. Haase: Ich habe zu bemerken, daß die besondere Instruction, die geheime, höchst bedenklich ist, und dies Bedenken ist die Hauptsache im Anträge der De putation. Wenn neben der öffentlichen allgemeinen noch besondere Instructionen den Censoren gegeben werden kön nen, so liegt am Ende Alles in den Händen des Ministe- ! riums, und um dies zu hindern, ist es unumgänglich ! erforderlich, daß eine derartige besondere Instruction an ! Censoren ausgeschlossen bleibe. Ich gebe zu, daß Vec- , hältnisse zum Auslande besondere Fälle herbeiführen kön- ! neu, die nicht speciell in der allgemeinen Instruction zu detailliren. Allein die allgemeine Instruction kann sich auch mit auf auswärtige Verhältnisse beziehen, sie thut dies auch, und dadurch wird zugleich jener, vielleicht der ein zige scheinbare Grund widerlegt. Eine besondere Instru ction in andern Fällen könnte sich nur auf individuelle Ver hältnisse beziehen, welche aber bei der Censur nicht Statt finden dürfen. Ich muß der Kammer anrathen, den An trag der Deputation fest zu halten, weil er einer der aller- wichtigsten scheint. Abg. v. Leyßer: Was der Referent zuletzt anführte, möchte ich nicht behaupten, denn es kann doch in andern I Staaten Rücksichten geben, welche zu beachten sind. Referent 0. Haase: Ich beziehe mich nochmals dar auf, daß die allgemeine Instruction die Verhältnisse mit ! den auswärtigen Staaten mit berührt. Die besondere In struction könnte sich also nur auf andere, also persönliche ! Verhältnisse beziehen; diese aber können durch besondere Jn- ! struclion nicht privilegirt werden. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Bisher war die allgemeine Instruction der Censoren nicht einmal ! veröffentlicht, das hat man gar nicht für bedenklich gefun den. Jetzt ist sie veröffentlicht und man behält sich nur ; vor, in einzelnen geeigneten Fällen die Censoren mit be sonderer Anweisung zu versehen, die nicht veröffentlicht werden würde. Das nun findet man bedenklich. Ich kann nicht absehen, worin das Bedenkliche liegen soll! — Die Nothwendigkeit gebietet bisweilen solche besondere Anwei sungen. Das kommt ja allenthalben vor. Wie sollte man solche Anweisungen alle publiciren können. — Ich muß im Voraus erklären, daß es unvereinbar ist mit der Einrich tung der Censur, solche einzelne Verfügungen an die Cen soren jedesmal bekannt zu machen. Wollte ich dies hier zusagen, so würde ich Etwas zusagen, was nicht gehalten werden kann! — Abg. 0. Schröder: Der eine Theil des Deputations- Antrags hängt mit dem andern genau zusammen. Wenn der Censor die Gründe angcben soll, aus denen er die Druckerlaubniß verweigert, so müssen cs solche sein, die er nennen darf, können sich also nicht auf eine geheime In struction beziehen, denn gäbe er diese an, dann bliebe ja die Instruction nicht geheim. Eins hebt also das Andere auf, und beide Anträge müssen mit einander stehen oder fallen. Referent 0. Haase: Ich bemerke, daß auch schon früher eine allgemeine öffentliche Instruction ertheilt wor den ist; namentlich findet sich eine solche im Mandat vom 8. November 1811, und in diesem ist wieder nur Bezug genommen auf die Instruction im Censurregulativ von 1779. Hier und bis hierher liegen überall die Vorschriften gedruckt und klar vor, nach welchen sich die Censoren zu richten haben; von dem Vorbehalt einer geheimen Instru ction findet sich dort Nichts und nirgends Etwas. Staatsnünister v. Lindenau: Die fragliche Instru ction möchte wohl nicht als eine geheime, sondern nur als
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