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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1837
- Sprache
- Deutsch
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2085 88 2086 schen Commissionsartikel zu besorgende Nachtheil von diesen abgewendet werde," beizutreten. Dem Beschlüsse der zweiten Kammer, „bei der hohen Sraatsregierung darauf anzutragen, daß jeder Anordnung zu Beschlagnahme von Schriften die Gründe dafür beige fügt und dem, bei welchem die Beschlagnahme erfolgt, zu gleich mit der Verordnung dazu bekannt gemacht werden möchten"; trat die erste Kammer auf Anrathen der Depu tation nicht bei. „Erwägt man nämlich" hieß es in Be zug hierauf im Deputationsberichte, „daß eine solche Be schlagnahme zwar auf Anregung der Censurcollegien, jedoch nicht von diesen, sondern von den mit den Gründen unbe kannten, nur beauftragten Ortsobrigkeiten bewirkt wird, daß sie nur eine provisorische, gegen die vorzeitige Verbrei tung gerichtete präventive Maßregel ist, über deren Statt haftigkeit und Erfolg nach §. 48 erst das Ministerium des Innern auf erstatteten Bericht entscheidet, und daß bei dieser Entscheidung die Gründe angegeben werden müssen, die zur Zeit der Beschlagnahme erst noch erörtert werden sollen, so muß man sich überzeugen, daß der Antrag weder nvthwendig noch ausführbar ist." Der letzte Punkt des Deputationsberichtes enthielt den Beschluß der zweiten Kammer „der hohen Staatsregierung mehrere S. 1932 dieses Bl. unten angegebene Bemerkun gen zur nähern Erwägung und Behufs einer angemes senen Abänderung der betreffenden Bestimmungen anheim zu geben und dieselbe zu ersuchen, sowohl die bereits ge troffenen, als die in dieser Beziehung fernerweit zu treffen den Modisicationcn jener Verordnung mittelst des Gesetz- und Verordnungsblattes zu veröffentlichen." Hier schlug die Deputation der Kammer vor: „daß sie dem Beschlüsse der zweiten Kammer ihre Zustimmung nicht versagen, den Antrag wegen Bekanntmachung der getroffenen oder noch zu treffenden Modisicationen der Verordnung vom 13. Ort- 1836 aber ausdrücklich auf alle Paragraphen und Bestim mungen jener Verordnung, bei welchen Abänderungen oder Erläuterungen Vorkommen, erstrecken wolle," welcher Vor schlag einstimmig angenommen wurde. Herr Bürgermeister Ritterstädt bemerkte nun noch, wie er den eben beschlossenen verschiedenen Anträgen seiner Seits noch einen, welcher den Wegfall der, ihm eine bloße Förm lichkeit zu enthalten scheinenden Eensurscheine bezwecke, zu stellen sich erlaube. Hierauf bemerkte jedoch der Referent Hr. Bürgermeister Hartz: „Zur Erläuterung erlaube ich mir zu bemerken: Als die Buchdrucker und Buchhändler auf den gänzlichen Wegfall der Eensur- und Verlagscheine an trugen, geschah dies freilich zu einer Zeit, wo die Gebüh ren dafür noch nicht suspendirt waren und sonach das Hauptgravamen noch bestand. Einen Nutzen scheinen in des die Eensurscheine doch zu haben; er besteht darin, daß sich der Buchhändler und Buchdrucker auch dann noch, wenn, was gewöhnlich nach einem Jahre geschehen kann, der Censurbogen bereits vernichtet ist, über die erfolgte Eensur ausweisen kann, was namentlich bei neuen Auf lagen von Wichtigkeit ist. Ein Hauptzweck liegt auch darin, daß die Nichtigkeit und Vollständigkeit des Bücher verzeichnisses verglichen werden kann Uebrigens glaube ich, daß bei der Schnelligkeit, mit der die Behörden cxpe- dircn, durch die Eensur- und Verlagscheine wohl Niemand aufgehalken und belästigt wird." Dem fügte der König!. Eom- missair, Hr. De. Schaarschmidt, noch hinzu: „Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß es durchaus nöthig ist, eine strenge Eontrole darüber einzuführen, daß Alles, was der Eensur unterliegt, auch censirt worden sei. Es hat das die Re gierung besonders gegen das Ausland in Verlegenheit ge bracht, daß manche Schriften gedruckt worden sind, welche der Eensur nicht wirklich Vorgelegen haben, und auch die Eensoren waren außer Stand, die gehörigen Nachwcisun- gen darüber zu geben. Dazu kommt' noch, daß die Een- suc- und Verlagscheine einen sehr wesentlichen Werkh für die Buchdrucker und Verleger selbst haben. Es konnte sich bisher Jemand sehr häufig darüber gar nicht ausweisen, daß eine Schrift wirklich der Eensur Vorgelegen habe, beson ders wenn das ganze Werk nicht auf einmal, sondern bo genweise censirt worden ist, denn wie wäre cs möglich, die einzelnen Fragmente herbeizuschaffen, um zu beweisen, daß den Eensurvorschriften wirklich nachgekommen worden ist! Dazu kommt auch noch, daß seit der Suspension der Gebühren für die Eensurscheine nicht die geringste Klage über die Befolgung dieser Vorschrift eingelaufen ist; im Ge- gentheil scheint sie zur Zufriedenheit der Buchhändler zu ge reichen, weil sie in den meisten Fällen mit dem Censurschein zugleich den Verlagschein erhalten;" worauf Hr- Bürgerm. Ritterstädt seinen Antrag fallen ließ. Bei der endlich folgenden Abstimmung durch Namens aufruf „ob die Kammer die jetzt von ihr gefaßten Beschlüsse im Ganzen noch genehmige?" erfolgte ein einstimmiges Ja. Hiermit schließen denn unsere Mittheilungen über die Berathungen der beiden Kammern der Sächs. Ständever sammlung in Betreff der neuen Verordnung über Verwal tung der Prcßpolizei in Sachsen, für deren Ausführlichkeit wir in den vielen, für Gesetzgebung der Presse im Allge meinen wichtigen Fragen, welche darin zur Sprache kamen, eine Entschuldigung zu finden hoffen. Verantwortlicher Redacteur: C. F. Ddrffling. S e k a n n t m a ch u ii g e n. Bücher, Musikalien u s. rv- unter -er Presse. s4836.f Binnen 8 Tagen versende ich.die 4. Lieferung von Grimm's Uebersetzung des Hippokrates, neu revidirt von vr. L. Lilienhein, an alle die Handlungen, welche mir ihren Bedarf bereits angegeben haben. Ende November c. erscheint die fünfte Lieferung, mit welcher der Subskriptionspreis von 9/- für die Lieferung auf hört und dem Ladenpreise von 5./°. für das ganze Werk weicht. Glogau, im Oktober 1837. H. prausnitz.
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