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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1837
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- Deutsch
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2037 86 2038 vilrechte angchöre, eben so aber auch die verschiedenen neuen Strafbestimmungen und endlich die Behördenorga nisation gehörten. Nachdem sodann auch noch Herr Bürgermeister Hübler gegen das Deutrich'sche Amendement angeführt, daß ja schon dann, wenn die Schrift motivirt werde, der Äuße rungen des Antragstellers Erwähnung geschehe, sprach sich Hr. Staatsminister von Lindenau folgendermaßen aus: Durch Dasjenige, was der Vicepräsident (Hr. vr. Deut lich) so eben in Bezug auf die fragliche Verordnung gesagt hat, ist der Stand der Sache und der Gesichtspunkt, von dem aus der Gegenstand beurtheilt werden muß, so we sentlich verrückt worden, daß ich mich verpflichtet halten muß, einige berichtigende Bemerkungen dem Ermessen der geehrten Kammer voczulegcn. Der Vicepräsident will die Nothwendigkeit, daß diese Verordnung den Ständen vor ihrer Entlassung hätte vorgelegt werden müssen, zunächst daraus ableiten, weil am Landtage 1833 ein die Censur- angelegenheiten betreffendes Gesetz den Ständen zur Bei- stimmung mitgctheilt worden sei. Allein der Gegenstand und die Bestimmung jenes Gesetzes und dieser Verordnung sind wesentlich verschieden. In jenem wurde Altes abge schafft, Neues eingeführt und ein ganz verändertes Princip aufgestellt, was der ständischen Beistimmung bedurfte. Nach jenem Gesetze sollte für gewisse Schriften die Censur abge schafft und dagegen Strafen für Preßmißbrauch eingeführt und für gewisse Fälle das Präventionsprincip mit dem der Repression vertauscht werden. Dem Vicepräsidenten ist es übrigens bekannt, daß diese veränderte Pceßgesetzgebung zunächst aus das Verlangen der Leipziger Buchhändler nicht ins Leben trat. Einen ganz andern Zweck hat nun aber die vorliegende Verordnung, durch die nichts Neues eingefühct, sondern nur das zusammengestellt werden sollte, was bereits früher gesetzlich angeordnet war und dem heutigen Behördenvcrhältniß angepaßt werden mußte. Eine solche neue Bearbeitung des Vorhandenen wurde nothwen- dig, da die ganze Bücherpolizei vom Eultusministcrium an das Ministerium des Innern überging und gleichzeitig auch hier im Sinne der übrigen Verwaltung drei Instanzen her- gestellt, und somit eine noch gründlichere Erwägung etwai ger Beschwerden bezweckt werden sollte. Wenn gegen diese Verordnung allerdings anfangs von mehreren Seiten Be schwerden eingingen, und wenn die Negierung praktische Erfahrungen dabei zu benutzen und damit jenen Beschwer den thunlichst abzuhelfen sofort bemüht war, so läßt sich auch mit Bestimmtheit behaupten, daß durch diese Verord nung keine Vorschriften ertheilt worden sind, die nicht aus den früher schon bestandenen gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten waren. Durch dieses Verfahren ist das günstige und erwünschte Resultat erreicht worden, daß bereits seit mehreren Monaten keine weitere Klage eingegangen ist, und daß somit die Befürchtung, es werde der Leipziger Buch handel durch jene Verordnung benachtheiligt werden, sich keineswegs verwirklicht hat. Was die Principfrage der richtigen Begrenzung von Verordnung und Gesetz anlangt, so kann es nicht meine Absicht sein, hier tiefer darauf ent gehen zu wollen; allein im Allgemeinen glaube ich doch dar- , auf aufmerksam machen zu müssen, daß das gestimmte dem Staatsoberhaupt zustehende Bücherregal Polizeisache ist, wie dies von allen älteren und neueren staatswirth- schaftlichen Schriftstellern unbedingt anerkannt wird; allein eben so anerkannt ist es, daß Polizeisachen in der Regel in den Wirkungskreis der Stände nicht gehören, da auch nach unserer Verfassung nur eine Theilnahme an der Justiz- und Finanzgewalt, nicht aber an der Polizei unter die ständi schen Gerechtsame gehört. Dagegen ist die Negierung al lerdings damit einverstanden, daß wirkliche Polizeigesetze der ständischen Beistimmung bedürfen, während dies für gewöhnliche polizeiliche Anordnungen nicht erforderlich ist. Diese Bemerkung scheint nothwcndig, um den Gesichts punkt festzustellen, aus dem weiterhin manche hier eingrei fende Frage zu beantworten sein wird. In wiefern die vorliegende Verordnung neue in das Gebiet der Gesetzge bung eingreifende Anordnungen enthält, darüber wird die Regierung späterhin sich zu erklären und das Gegentheil darzuthun Gelegenheit finden. (Fortsetzung folgt.) M i s c e l l e n. , In Paris erschien als 2r Band einer Bibliothek Deutscher i Classikec: Musäus Volksmährchen der Deutschen. 8. 6 sr. GrafAuersperg und Braun von Braunthal. In Bezug auf die neulich erwähnte Beschuldigung, welche der Ritter Braun von Braunthal öffentlich gegen den Gra fen Auersperg ausgesprochen hat, enthält die Allgem- Zei tung (Nr. 292) folgende Nachricht: Wir Unterfertigte bezeugen hiermit, daß der Ritter Braun von Braunthal in unserer Gegenwart dem Grafen Ant. Alex, von Auersperg volle Eh re n erk lär u ng ge leistet habe, und zwar des Inhalts: a) Ritter von Braunthal widerruft die Anschuldigung: Graf Auersperg habe sein „Ehrenwort" für seine Nicht- Identität mit dem Schriftsteller Anastasius Grün verpfän det, nachdem Ersterer sich von dem Gegentheil überzeugt, als völlig unwahr und grundlos. b) Ritter von Braunthal findet sich daher in Ehren ver pflichtet, alle daran geknüpften persönlichen Beleidigungen zurückzunehmen Wien, am 11. Oktober 1837. 8. Ritter v. Staudenheim, k. k. Lieutenant. Aarl Stihlcr, k. k. Oberlieutenant. Zeitungen in England. Im Jahr 1836 er schienen in Groß-Britannien 425 Zeitungen, von denen 82 auf Irland (21 auf Dublin) ungef. 60 auf Schott land, 100 bis 120 auf London, und 175 auf das übrige England und auf Wales kommen. Von den Londoner Blättern werden nur 10 täglich ausgegeben. Die ver breitetsten derselben zählen nicht über 6500 Abonnenten. Verantwortlicher Rcdacteur: C. F. Ddrffling.
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