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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1837
- Strukturtyp
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- Band
- 1837-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1837
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- Deutsch
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2011 85 2012 Der Kläger behauptete dagegen, daß durch den Ankauf der ersten Bände die Käufer allerdings das Recht gewonnen hätten, die Ablieferung des vollständigen Werkes zu fordern. Das Handelsgericht entschied nun: „Das Publicum, getauscht durch die Anzeige auf den ^ gendes Consilium. I dann aber auch in /ö der Falle sich in die Antwort auflöst, man kenne es nicht. Ein Ausammentreten des vereinigten j Personals zur Prüfung solcher Anfragen findet nicht Statt und kann nicht Statt finden, denn es wäre ein nie sich verta- Umschlägen der beiden ersten Bände, diezweite Lieferung sei unter der Presse, darf nicht unter dem Umstande leiden, daß Fournier die zweite Lieferung jetzt nicht herausgeben kann. ' Fournier behauptet vergeblich, daß er, sowie die Käufer, nicht gebunden sei, weil keine contractliche Verpflichtung zwischen ihnen Statt finde, denn es steht fest, daß der Verle ger durch seine Anzeige eine Verpflichtung gegen das Publi cum auf sich genommen hat, die er nicht hinwcgläugncn Also Derjenige, welcher das Portefeuille der gedachten ! auswärtigen Angelegenheiten mit sich führt, fragt in den Lo calen, welche er besucht, Den, der gerade bei der Hand ist. Der vielen Läger wegen kann man mit Recht beim ver einigten Eorps (durchaus nicht beim Einzelnen) die meisten bibliographischen Kenntnisse erwarten, — leider kann aber überall, wie bemerkt, nur Einer befragt werden. (Sehr oft werden dieselben Bücher einigemal gesucht, kann, denn es zwang ihn Nichts, eine zweite Lieferung als ^ blos in der Hoffnung, daß diesmal ein Anderer, als Decje- unter der Presse befindlich anzuzcigen. Wollte man das Gcgentheil beim Vorliegen einer sol chen Anzeige zulassen, so würde man zugestehen, daß es er laubt sei, ungestraft das Publicum zu täuschen. Wendet man den im Buchhandel Statt findenden Ge brauch ein, auf solche Weise zu erscheinende Bücher anzu kündigen, so muß man diesen in Bezug auf ein ganzes Werk verstehen, weil dann kein Nachtheil daraus erwächst und das Publicum dadurch nicht beleidigt wird. Im vorliegen den Falle verhält cs sich ganz anders, weil das Publicum hier einen Theil des Werkes gekauft hat, das es nun nicht vervollständigen kann. Hat Fournier eine Forschung angezeigt, ohne Gewiß heit zu haben, sein Versprechen halten zu können, so muß er alle daraus entspringende Folgen auf sich nehmen, denn in seinem Interesse nur hat er so gehandelt. Deshalb verurtheilt das Gericht Fournier, binnen 14 Tagen an Bellizard, Dufour u. Co. 100 Ex. der zweiten Lieferung der Memoi ren des Marschalls Ney zu liefern, oder ihnen nach Verlauf dieser Zeit den erhaltenen Betrag für die beiden ersten Bände mit Interessen vom Tage des Ankaufes an zurück zuzahlen, sowie zur Erstattung der Kosten, und verweist ihn, im Fall die Aufstellung der Rechnung Streitigkeiten verursachen sollte, und wegen des Zurückempfangs der gelie ferten Bände, anHrn. Delaunay, Richter diesesTribunals." Bemerkungen über solche Verlangzettel, die ohne Aus füllung des Verlegers nach Leipzig kommen. Unter dieser Aufschrift enthält die 39. Nummer des Or gans des deutschen Buchhandels den folgenden kleinen Aufsatz, welcher uns sehr beachtenswert!) scheint, weshalb wir uns erlauben, ihn hier mitzutheilen: „In jedem Halbwege lebhaften Commissionsgeschäfte lau fen tagtäglich eine Menge solcher Zettel ein, womit der Markthelfer oder Lehrling die Runde macht, folglich sind stets zu diesem Zwecke, sich kreuzend, beiläufig 20 Men schen auf den Beinen, die in unaufhaltsamem Laufe durch 120 Handlungen eilen. Wollte immer der Principal oder der Befähigteste in der befragten Handlung kritisch solche Anfragen prüfen, so raubte ihm diese gewinnlose Arbeit unendliche Zeit, also nur zufällig, wenn einige Ruhe vorhanden ist (und das ist selten der Fall), kann sich die Frage an Jene richten, die nige, welcher schon früher nichts wußte, die Zettel anschaut.) Der Auslieferer (und das ist in den Commissionsge schäften ein Jeder, und folglich muß die Anfrage einem Sol chen zukcmmen) kennt zwar den gangbaren Verlag der Committenten, für die er ausliefert, genau, den ruhenden kaum; die Artikel der andern Committenten, oder die sei nes Principals nur oberflächlich. Nach obiger Darstellung ist die Folgerung leicht. Bei der Heimkehr erhält man zu weilen eine richtige oft eine confuse, am häufigsten aber gar keine Auskunft, und man sicht es der lakonischen Antwort: „Kennt hier Niemand" nicht an, daß der Zettel in 120 Handlungen herumging. Bei Schriften der Art wird stillschweigend angenommen, daß, bevor der unausgefüllte Zettel nach Leipzig gesandt wurde, alle buchhändlerischen Hülfsmittel vergeblich benutzt sind; der Commissionair kann also nicht darauf fallen, solche im Hein- sius, Kayscr, Hinrichs, oder im Meßkatalog zu suchen. — Fand aber eine solche Flüchtigkeit dennoch Statt, so rächt sie sich (aus obigen Gründen) häufig mit der Antwort: „Kennt hier Niemand", und wenn die Niederlage bis zur Decke mit dem Buche gefüllt ist. Ist also der Verlauf bei wirklich vorhandenen Büchern so kritisch — wie um so zweifelhafter ist er bei nachstehen den Schriften, in deren Rubrik mehr oder minder die gesuch ten gehören, als: 1) Bücher, die nur in der Idee leben, oder wo der Ti tel falsch ist, 2) die nie in den hiesigen Buchhandel kamen, 3) Aufsätze in periodischen Schriften, die nie apart gedruckt sind, 4) Uebersetzungen, wo häufig statt des Autors nur der Uebersetzer genannt ist, 5) Bücher, die erst erscheinen sollen, 6) wo die Autoren mit falschem Namen geschrieben und 7) ein häufiger Fall, wo nur das Buch dem Sinne nach verzeichnet ist u. s. w. Es liegt in der Natur der Sache, daß man oft Zettel unerledigt zurücksenden muß, wovon man im Gedächtniß dielleberzeugung hat, daß die Bücher existiren, — al lein der Sucher kam mit der Antwort zurück: — Kennt Niemand." M i s c e l l e n. B. G. T eub n er's G u i llo chir - M a schin e. In Nr. 33 d. Bl. haben wir die obige, damals eben von Herrn
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