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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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psF 183, 7. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8397 sott bisvtöt näoxtes xnr Iss pn^s on ells n'sxists gase (ebenda). Er wendet sich dann zu den Unzuträglichkeiten, die die Hinterlegung durch den Buchdrucker einerseits für den Schutz des Urheberrechts, andrerseits für die Bibliotheken hat, in deren Interesse es gelegen sei, daß die Hinter legung nicht vom Buchdrucker, sondern vom Ver leger erfolge. Diese seien dazu um so eher bereit, als die Hinterlegung ja bestimmt sei, ihr Eigentumsrecht zu sichern: »Vs äsxüt äss onvrsgss sst uns obargs xour l'säitsur, oüsrgs gn'il aooegtsra änntsnt xlns volontisrs gn'sll« äoit sssnrsr sss äroits äs xroprists«. (S. 31.) Er fordert endlich die Ausstellung einer Quittung bei Hinterlegung: »es vsrtiücktt eonstitnsrn uv titre nntbsntigns xonr Iss xonrsnitss sn oontrstsyon«. Das ganze Referat widmet sich also ausschließlich dem Hinterlegungsexemplar und spitzt alles auf einen Punkt zu: Hinterlegung durch den Verleger, nicht durch den Buchdrucker. Mit keinem Wort berührt Layus die Frage, ob und aus welchen Gründen etwa Pflichtexemplare an die Bibliotheken gelielert werden mußten, falls die von ihm als gegeben vorausgesetzte Verpflichtung ihrer Hinterlegung zur Sicherung des Urheberrechts nicht bestände. Nur um diese Frage aber handelt es sich bei uns in Sachsen. Nicht weniger ausschließlich wie das Referat ist die Erörterung in der Sektion dem Hinterlegungsexemplar gewidmet. Auf die Feststellung Engelhorns, daß in Deutsch land Pflichtexemplare nur von einzelnen Staaten verlangt würden, erwidert Layus, daß er sich um die Gesetzgebung einzelner Staaten nicht gekümmert habe und lediglich ver lange, daß das äsxüt da, wo es eingeführt sei, vom Verleger und nicht vom Drucker bewirkt werde. Der Ein wurf Gauthier-Villars', daß der Kongreß das äsxüt nicht für Länder verlangen dürfe, wo es nicht bestehe, weist er zurück mit der einzigen Begründung: »esr il la oonsiäürs eomms la snnvsgLräs äss antsnrs st äss üäitsurs«. Also auch hier hat er ganz allein die Wahrung der Rechte von Autor und Verleger im Auge. Nun schlägt Fouret eine Frist für die Hinterlegung vor, nach deren Ablauf der Nachdruck nicht mehr solle verfolgt werden können und Peeters fragt, wie man die (in Punkt 4 des »vosn« vor gesehene) Buße verlangen könne, wenn Autor und Verleger keinen Schutz verlangten. Auf einige, hier nicht interes sierende Bemerkungen von Stark und Terquem folgt die Forderung Godennes, daß das äsxüt lsg^I in Belgien eingeführt werden möge. Eine Begründung wird nicht ge geben. Herr vr. Plenge hat also nicht das geringste Recht, diese Forderung einfach für seine Auf fassung in Anspruch zu nehmen, denn wenn Godenne eine Begründung dieser Forderung für Belgien nicht für nötig gehalten hat, so kann man höchstens annehmen, daß er den Gründen beipflichtet, auf die Layus diese Forderung für alle Länder soeben gestützt hat. Und diese . Gründe sind, wie oben nachgewiesen, nicht im Sinne des Herrn vr. Plenge. Engelhorn führt darauf aus, daß das äsxüt dem Geist des deutschen Gesetzes widerspreche; daß er sich deshalb alles Vorbehalten müsse, aber — und das ist bezeichnend! — »tont so s'nssooinnt nn vosn xroxosö xar llnsssinblös«. (S. 1ü9.) Challemel wendet sich gegen die Buße, weil der Verlust des Urheberrechts eine genügende Strafe fei. Jullien bemerkt, daß man in der Schweiz die völlige Abschaffung des äsxüts anftrebe, und der Bericht über die Verhandlungen schließt sehr bezeichnenderweise mit der Warnung Gauthier- Villars' »gn'il ns lnnt x»s oonlonärv nn Oovgrüs ä'üäitsnrs Lvso nn Oongrds xonr In xroxristä littürnirs«. Darauf wird der bereits oben wörtlich mitgeteilte Be schluß, der die Hinterlegung von zwei Exemplaren fordert, gegen zwei Stimmen angenommen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang, Sämtliche Redner also betrachten die Frage, ebenso wie der Referent ganz ausschließlich aus dem Gesichts punkt des Urheberrechts, mit alleiniger Ausnahme des deutschen Redners, dem — und auch das nur im Anfang der Diskussion — der deutsche Begriff des Pflicht exemplars ohne Bezug auf Sicherung der Urheberrechte zunächst näher liegt, als der französische des ääxüt 1üg»1 mit dieser Sicherung. Er ist also der einzige, der tue Frage, die allein uns hier beschäftigt, wenigstens streift. Aber auch er äußert weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern be schränkt sich auf die Feststellung von Tatsachen. Die Verhandlungen im Plenum sind wesentlich formellen Charakters; neue Gesichtspunkte treten nicht hervor. Vallardi führt aus, daß in Italien das äsxüt IsgLl allein nicht ge nüge »xonr nssnrsr In xroxriütä littürsirs«, dazu be dürfe es noch eines besonderen Antrags. Aus einer von ihm gegebenen Anregung ergibt sich ein Zusatz zur Resolution: V'ivLooomxlisssmsnt äss torrnslitss rslstivss an äöxät lsAkl. n'vivxorts sn nnoun oss In äüoüssnos äs ls. xroxriäts littü- rnirs«. vr. Plenge erblickt hierin eine ausdrückliche Billi gung der Studienexemplare. Morel sagt dagegen ganz deut lich (S. 206), was der Zusatz soll. »II sst iinxrnäsnt äs SLnotionnsr äss korrnslitss äont In non obssrvntion sntratnsrnit ln xsrts än äroit ä'sntsnr. Vss loring.1it.ss ns äoivsnt xgz strs sttribntivss ms.is äsolgrativss äs xroxristü.« Auch hier nur Erörterungen über Hinterlegungs-Exemplare, nicht über Studien-, geschweige denn Bibliotheks-Exemplare. Ich habe hier mit aller Ausführlichkeit über Referat und Verhandlungen berichtet, damit sich der Leser selbst ein Urteil bilden kann. Und nun frage ich: In Sachsen werden Pflichtexemplare verlangt, weil der Staat die Pflicht habe, »die Literatur des Landes zu sammeln und zu verwahren«. Ist auf dem Pariser Kongreß wirklich hiervon gesprochen worden; ist diese Seite der Frage dort auch nur mit einem Wort behandelt worden? Hat man dort nicht viel mehr das Pflichtexemplar ausschließlich als eine Formalität zum Schutze des Urheberrechts gefordert im geraden Gegensatz gleichsehr zum deutschen Buchhandel wie zur deutschen Gesetzgebung, die einmütig und jederzeit den Schutz des Urheberrechts von jeder Formalität haben befreit wissen wollen? Nun wird man auch erkennen, daß die deutschen Vertreter nur aus diesem Gesichtspunkt gegen den Beschluß stimmen mußten, nicht, wie Herr vr. Plenge ohne den Schatten einer Berechtigung unterstellt, weil sie für den deutschen Buchhandel die Erfüllung einer (angeblichen) Ehren pflicht ablehnten, der sich der Buchhandel des Auslandes gern unterzieht. Ich glaube nunmehr außer allen Zweifel gestellt zu haben, worauf sich die Pariser Verhandlungen in Wahrheit bezogen haben, und daß ich vollauf berechtigt war zu der Behauptung, daß es sich in Paris um eine ganz andere Frage gehandelt hatte, als die uns gegenwärtig in Sachsen beschäftigt. Nach dieser Feststellung brauche ich mich mit Herrn vr. Plenge und seinen Verdächtigungen nur kurz zu befassen! Er reißt eimge scheinbar für seine Auffassung günstig lautende Sätze aus dem Zusammenhang und hängt an sie den Refrain »von Ehlermann nicht mitgeteilt«. Das mag rhetorisch- wirksam sein; zur Sache sagt es gar nichts. Dabei gebraucht er noch den kleinen Kunstgriff, in Sätzen, die genau an gesehen gar nicht für ihn sprechen, nur die ihm günstigen Worte zu sperren! So sperrt er »obargs gn'il noosx- tsrg. ä'g.ntnnt xlns volontier»«, während der unmittelbar folgende Satz »gn'slls äoit nssnrsr sss äroits äs xroxristü« doch deutlich genug sagt, warum der Verleger diese Last willig auf sich nehmen wird! So sperrt er: »!K. vs^ns äsmanäs gns ls äsxüt lügnl soit rsuäu obligntoirs 1096
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