Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1837
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- 1837-10-20
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- 20.10.1837
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1987 84 1988 die Staatskasse entstehenden erhöhten Besoldungsaufwand, die Aufhebung früher bestandener Behörden, namentlich der Büchercommission, die Sichtung dessen, was von den frühem, im Eingänge der Verordnung ausdrücklich als ge setzliche anerkannten Bestimmungen noch gültig bleiben oder als abgeschafft zu betrachten sein soll, die Ausdehnung meh rerer, früher allerdings bereits bestandener Strafbestim mungen auf Eontraventionen gegen die zum Theil ganz neuen Bestimmungen der Verordnung, die durch die Zu sicherung einer Entschädigung bei Consiscation von der Eensur genehmigter Schriften auf der einen Seite der Staatskasse auferlegte Verbindlichkeit, auf der andern Seite aber wiederum den Verlegern abgesprochene Vergü tung des bezahlten Honorars, endlich die den Buchdruckern und Verlegern auferlegten, theils neuen, theils gegen die bisherigen Bestimmungen erhöhten Leistungen. Die Deputation ist aus das Lebhafteste von der Richtig keit dieser ihrer Ansicht überzeugt und bereit, solche für je den einzelnen Punkt mit speciellen Gründen zu unterstützen. Wenn es indessen anerkannt eine der schwierigsten Aufga ben des konstitutionellen Lebens ist, nicht nur üi tlresl eine feste Grenze zwischen Gesetz und Verordnung zu finden, son dern solche auch im konkreten Falle richtig anzuwenden, so dürfte bei der hierunter obwaltenden großen Verschiedenheit der Ansichten auf keine Weise vorauszusehen sein, daß es ir gend in der Absicht des Ministeriums gelegen habe, bei Er lassung der Verordnung vom 13. Oktober 1836 die stän dische Wirksamkeit da auszuschließen, wo sie der Verfassung gemäß cinzulreten hat. Theils hierin aber, theils in dem mittelst des Dekrets vom 27. Februar l. I. erfolgten Aner kenntnisse des Umstandes, daß die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels nur durch Gesetz neu oder definitiv geordnet werden können, und in der zugleich ertheilten Zu sicherung, einen diesfallsigcn Gesetzentwurf an die nächste Ständeversammlung zu bringen, liegt, nach der Ucberzeu- gung der Deputation, jede wünschcnswerthe Sicherstel lung gegen nachtheilige Consequenzen, die aus dem In halte der Verordnung vom 13. Oktober v. Z. gezogen wer den könnten. Dessenungeachtet würde es allerdings wünschenswert!) sein, schon jetzt ein Preßgcsetz zu berathen und dadurch die in das Gebiet der Gesetzgebung gehörenden Bestimmungen der in Frage befangenen Verordnung entweder aus dem verfas sungsmäßigen Wege sanctionirt oder abgeändert zu sehen; allein cs gestattet dies der herannahende Schluß des Land tags nicht mehr, da diese Angelegenheit (wie bei ihrer Wich tigkeit, Schwierigkeit und den cingetretenen Verhältnissen sehr erklärlich ist) in der II. Kammer einen Zeitaufwand von fast 7 Monaten erfordert hat, und auch die Deputation im Drange anderer, noch nicht an die H. Kammer gelang ter und daher vorzüglich zu beschleunigender Berathungs- gegenstände erst nach Verlauf von fast 2 Monaten gegen wärtigen Bericht zu übergeben vermag. Kann nun aber jetzt ein neues Preßgcsetz nicht mehr vorgelegt, berathen und zum Abschlüsse gebracht werden, so bleiben nur noch drei Wege übrig, entweder nämlich darauf anzutragen, daß die Verordnung vom 13. Oktober v. I. ganz aufgehoben werde, und die vorherbestandene Einrichtung wieder ein trete, oder die Petition ganz auf sich beruhen, also die Verordnung stillschweigend sortbestehen zu lassen, oder sich zwar nicht gegen die fortdauernde Gültigkeit der Verord nung im Allgemeinen zu erklären, jedoch auf eine Modisi- cirung der bedenklich oder minder angemessen erscheinenden Bestimmungen derselben anzutragen. Der erste dieser Wege erregt ein doppeltes Bedenken. Einmal hat es nach Inhalt der Verordnung wegen Bil dung der Ministerin!-Departements vom 7. November 1831 vom Anfänge an in der Absicht gelegen, die Censur- angelegenheiten auf das Ministerium des Innern zu über tragen, sobald die erforderlichen Organe für dasselbe ge bildet sein würden, und es kann eine längere Verzögerung dieser Maßregel um so weniger als zweckmäßig erscheinen, da die gesammte übrige mit dem Eensurwesen in so naher Verbindung stehende Preßpolizei zum Ressort dieses Mini steriums gehört; auf der andern Seite aber enthält die viel gedachte Verordnung auch einzelne Bestimmungen, welche man für einen Fortschritt zum Bessern ansehen muß, und deren Einführung man nur ungern noch Jahre lang ver schoben sehen könnte. Die Deputation rechnet dahin be sonders die Verweisung der Censurangelegenheiten in mitt ler Instanz unkollegiale Behörden, die Haltung eines Bü cherverzeichnisses, die §. 52 und 59 zu findenden Bestim mungen wegen unentgeltlicher Aufnahme von Berichtigun gen in Zeitschriften und Ausmittelung der ungenannten Ver fasser beleidigender Aufsätze und einiges Andere. Wie sie sich sonach, zumal da, wie oben gezeigt worden, nachthei lige Consequenzen nicht besorgt werden können, für den er sten jener drei Wege nicht zu erklären vermag, so kann sie auch den zweiten nicht zur Annahme empfehlen. Der vor liegende Gegenstand ist viel zu wichtig, die eingereichte Pe tition hat zu viel für sich, als daß die Ständeversammlung es für angemessen halten sollte, sie ganz mit Stillschweigen zu übergehen und dadurch zu erkennen zu geben, wie sie mit der erlassenen Verordnung allenthalben einverstanden sei, oder dieselbe mindestens nicht für wichtig genug halte, sich darüber auszusprechen. Es würde dies minder bedenklich sein, wenn der Gegenstand gar nicht zur Sprache gelangt wäre; da er aber einmal angeregt worden ist, so würde das Schweigen der Kammern, oder die blos gelegentliche Er wähnung der Sache beim Budjct allerdings zu irrigen Schlußfolgerungen Veranlassung geben, und die Deputa tion kann deshalb nur den dritten der oben angegebenen Wege anrathcn, den auch die II. Kammer fast einstimmig betreten hat. Ob und in welcher Weise er aber einzuschlagen sein wird, das muß freilich zunächst noch von dem Geiste der Verord nung vom 13. Oktober 1836 abhängen, und dies führt die Deputation sck 6. auf den dritten von den Petenten ange führten Grund, daß nämlich diese Verordnung mit dem Grundsätze, die Presse solle, so weit es die Bundesgesetze gestatten, frei sein, im Widerspruche stehe. — Wenn sich die Deputation bereits oben dahin ausgesprochen hat, daß wesentlich veränderte Grundsätze hinsichtlich der Preßpolizei und Eensur ohne Mitwirkung der Stände nicht cingesührt werden können, so scheint es hier nur darauf anzukommen,
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