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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1837
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- 1837-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1837
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1989 84 1990 „ob durch die Verordnung vcm 13. Oktober 1836 die Frei heit der Presse mehr beschränkt werde, als dies vorher gesetz lich der Fall gewesen ist," und dies anzunehmen findet die Deputation, namentlich so viel die Censur anlangt, keinen Grund. Die Bestimmungen darüber, welche Gegenstände der Censur unterliegen sollen, daß Abweichungen von dem genehmigten Manuscripte nicht.erfolgen dürfen, daß solche mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Wochen und im wiederholten Rückfalle mit Entziehung des Gewerbsbefugnisses geahndet werden sollen, daß jeder Inhaber einer Buchdruckerei hierun ter seine Arbeiter zu vertreten hat, daß eine handschlägliche Verpflichtung der Buchdrucker Statt finden soll, sind ins- gesammt nicht neu, sie beruhen auf srühern gesetzlichen An ordnungen, und es ist dadurch irgend eine größere Beschrän kung nicht eingcführt worden; wenn aber diese Bestimmun gen durch die bisherige Gewohnheit sich hier und da viel leicht milder gestaltet haben, weniger streng beobachtet wor den sind, so ist die Regierung auch hier, wo sie von den gesetzlichen Bestimmungen eigenmächtig nicht abweichen durfte, durch die bereits erwähnten, an die Kreisdirectionen erlassenen Erläuterungen thunlichst nachzuhelfen bemüht ge wesen. Dagegen ist die Bestellung einer kollegialen Mittel- behörde für Censurangelegenheiten, die mindestens seit Auf hebung der Consistorien nicht mehr bestand, und in welcher man einen erwünschten Schutz gegen Willkühr und zu große Aengstlichkeit der Censoren finden muß, so wie die Veröf fentlichung der Instruction der Censoren neu, und wie Bei des wohl nicht auf die Absicht einer größern Strenge bei der Censur hindeutet, so widerlegt eine solche Besorgniß gewiß auch der Inhalt der eben erwähnten Instruction, die z. B. §. 2 die Unterdrückung von Aufsätzen, welche das Verfah ren der Staatsverwaltung würdigen, Fehler, Mißgriffe, Miß bräuche und Ungebührnisse der Verwaltung aufdecken, auch dann, wenn sie nicht ini Sinne der Regierung geschrieben sind, ausdrücklich untersagt, dafern ihre Fassung nur an ständig, ihre Tendenz wohlmeinend ist. Wenn endlich der Erfolg jeder Instruction, die nur allgemeine Grundsätze ent halt und enthalten kann, hauptsächlich von den Personen abhängt, die sie in Anwendung zu bringen haben, so dürfte ein Blick auf die zu Mitgliedern der Censurcollegien und zu Centralcensoren überhaupt und namentlich in Leipzig ernann ten Männer am besten geeignet sein, die hier und da wohl geäußerte Besorgniß zu entfernen, als gehe der Zweck der Verordnung vom 13. Oktober dahin, die Censur strenger gehandhabt, die Grenzen der Preßfreiheit enger gezogen zu sehen , als dies bisher der Fall war. Dagegen ist es allerdings nicht zu verkennen, daß diese Verordnung manche den Buchdruckern und Buchhändlern lästige, ja dem Flore des Buchhandels in Sachsen möglicher Weisenachtheilige Förmlichkeit cingeführt hat; allein wie ihr Zweck eine größere materielle Strenge der Censur nicht ist, noch der Natur der Sache nach sein kann, so ist auch gerade diesen beengenden Formen durch die mehrerwähnten Erläu terungen und Bescheidungen der Kreisdirectionen größtcn- theils bereits abgeholfen worden, und was hierunter, so wie sonst etwa in dieser Hinsicht noch zu wünschen übrig bleibt, das hat die zweite Kammer in Folge des speciellen Theils des zweiten Berichts ihrer Deputation besonders in Antrag zu bringen beschlossen, und wir werden darauf weiter unken zurück zu kommen Gelegenheit haben. So sehr di» Deputation sonach, wie früher bemerkt, den ersten beiden oben unter ,4. und 8. ausgehobcnen Gründen der Petenten aus voller Ueberzeugung beitreten mußte, so kann sie doch unter den angeführten Umständen dem dritten mit 6- bezeichneken Grunde nicht beistimmen, und auch er vermag daher nicht sie zu einem andern als dem vorhin an gedeuteten Gutachten zu bestimmen, nach welchem sie anrieth, sich zwar im Allgemeinen nicht gegen die Gültig keit der Verordnung vom 13. October vorigen Jahres zu erklären, jedoch auf eine Modificirung der bedenklich oder minder angemessen erscheinenden Bestimmungen derselben anzutragen. Stimmt dies nun auch in der Hauptsache mit dem in der zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse überein, so erscheint letzterer der Deputation doch darum nicht vollkom men genügend, weil die nach demselben abzugcbende Erklä rung weder der wesentlichen Bedenken, die den Kammern ge gen die Verordnung haben beigehen müssen, Erwähnung thut, noch auf die zu beantragenden Modifikationen hin weist. Die Deputation gestattet sich demnach den unvorgrcif- lichen Vorschlag: „die erste Kammer wolle sich, im Vereine mit der zweiten, gegen die hohe Staatsregierung dahin erklä ren, wie den Ständen zwar in Folge der eingereichten Pe tition mehrfache Bedenken gegen die über die Verwaltung der Preßpolizei unterm 13. October 1836 erlassene Verord nung beigegangen seien, wie sie jedoch auf den Grund der allerhöchsten Zusicherung: „„daß auch in dem Falle, wenn bis zum nächsten Landtage die Bearbeitung eines vollstän digen Pceßgesetzes nach einem veränderten Hauptprincipe nicht thunlich sein sollte, die bereits bemerkten und die etwa sonst bis dahin wahrzunehmenden Lücken, Mängel und Un zweckmäßigkeiten in den bisherigen gesetzlichen Bestimmun gen über die Angelegenheiten der Presse durch einen der näch sten Ständeversammlung vorzulegenden Gesetzentwurf, unter Benutzung der bis dahin zu machenden Erfahrungen, besei tigt werden sollten"" und in der zuversichtlichen Erwartung, daß die hohe Staatsregicrung ihre auf Modificirung einiger Bestimmungen jener Verordnung zu richtende Anträge ge währen werde, Beruhigung faßten und der zugesagten Vor legung eines der Verfassungsurkunde entsprechenden Paß gesetzes auf nächstem Landtage vertrauungsvoll entgegen sähen." (Fortsetzung folgt.) M i s c e l l e n. Deutsche Lecture in Paris. Man nennt die Berichte über den Fortschritt, den die Franzosen in der > Kenntnißnahme Deutscher Literatur machen, übertrieben, j Inzwischen setzt sich die Kenntnis des Deutschen doch im mer fester in Paris, Mittel und Wege, sie zu befördern und zu erweitern, werden immer bequemer. Die Herren Bär und Ettinghausen haben in Paris eine neue Leseanstalt er richtet, die zunächst der Sammelplatz aller dortigen Deut schen sein wird. Neben einer großen Anzahl Deutscher, Fran zösischer und Englischer Journale findet man dort eine Aus-
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