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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1926
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- 1926-04-06
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- 06.04.1926
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licher Bedeutung, gang und gäbe ist und dem Vorteil des Verfassers nicht minder dient als dem des Verlegers. Das Werk aus wissenschaftlicher Höhe zu halten und ihm demgemäß vor jeder Neuauflage die durch die Fort schritte der Wissenschaft, der Forschungen, der Gesetzgebung usw. erforderlich werdende» Berichtigungen und Ergänzungen zuteil werden zu lassen, erscheint als eine natürliche Notwendigkeit eben sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt der besseren Absatzmög lichkeit als auch vom Gesichtspunkt vollwertiger wissenschaftlicher Leistung. In der Regel wird der. Vcrsasscr dem Stofs, den er In einem wisscnschastlichen Werke verarbeitet hat, auch weiter seine Ausmcrksamkeit zuwenden und die Ergebnisse späterer Fortschritte aus demselben Gebiete sammeln, sodaß es ihm keine übermäßige Schwierigkeit machen wird, die Bearbeitung einer notwendig werdenden neuen Auflage in angemessener Frist drucksertig hcr- zustellen». Es kommt gewiß vor, daß sich ein Gelehrter — wie ebenso ein belletristischer Schriftsteller — geistig von seinem Stoffe cnt- sernt hat und daher zuzeiten recht ungern an eine Durcharbeitung seiner älteren Werke für neue Auflagen hcrangcht, und cs mag das eine geistige Bedrückung sein. Aber daran trägt der Verleger keine Schuld, vielmehr liegt das in den Verpflichtungen, die ein Schassender durch die Veröffentlichung seines Werkes der Allge meinheit gegenüber übernimmt und mit denen er zu rechnen hat, wenn er aus irgendeinem Gebiet werktätig an der Straße der Öffentlichkeit baut. Auch die in den üblichen Verlagsverträgcn herrschende Art der Abmachungen über die Heranziehung eines neuen Bearbeiters für den Fall, daß der ursprüngliche Autor die neue Auslage nicht bearbeiten will oder kann, wird vom Reichsgericht für rechtmäßig erklärt. »Eigene Betätigung des Verfassers wird hier als Regelfall angenommen. Nur ausnahmsweise soll der Verlag das Recht haben, zur Leistung der Arbeit, die zur Herausgabe der neuen Auslage auf schriftstellerischem Gebiet notwendig ist, einen anderen Sachkundigen heranzuzichen, nämlich dann, wenn -der Verfasser die Durchsicht oder Neubearbeitung nicht selbst übernehmen will oder wenn er diese Tätigkeit innerhalb angemessener Frist nicht leisten kann, sei es wegen Krankheit, sei es aus einem anderen Hinderuugsgrunde. In dieser Vereinbarung kann eine dein Geiste der Rechtsordnung widersprechende, zur Knebelung der freien wissenschaftlichen Betätigung des Beklagten geeignete und -deshalb unlautere Abrede nicht erblickt werden«. .... »In einer derartigen Abrede kann, sofern nur die Ge währ für eine sachgemäße Neubearbeitung und die Heranziehung eines geeigneten Bearbeiters geschaffen wird, etwas Anstößiges nicht gefunden werden. Der Revision kann nicht zugestimmt wer den, wenn sic die Ansicht vertritt, daß die Bearbeitung des in einem wissenschaftlichen Schriftwerk verkörperten GcisteswerkcS einer lebenden und noch schasfenssähigcn Persönlichkeit durch einen Dritten schlechthin als gegen die guten Sitten verstoßend ange sehen werden müsse«. .... »Demgegenüber kann es nichts verschlagen, wenn der Vorstand der Vereinigung der sozial- und wirtschasts-wissenschaft- licheu Verleger aus Anlaß des gegenwärtigen Rechtsstreits nach Erfolg des Berufungsurteils in einem Rundschreiben, das er unterm 23. Februar 1925 an die Vcrcinsmitglieder gerichtet hat, eine abweichende Stellung eingenommen und es als mit der Freiheit und Würde wissenschaftlicher Tätigkeit und mit den An- sorderungcn literarischen Anstandes unvereinbar bezeichnet hat, daß ein Verleger das individuelle wissenschaftliche Werk eines lebenden Versassers gegen dessen Willen durch einen Dritten be arbeiten läßt. In dieser Kundgebung handelt es sich um eine einseitige Stellungnahme zum Prozeßstosf, die ohne Berücksich tigung der für die Frage der Billigkeit und Wohlanstäudigkeit mit heranzuziehenden Belange der Verleger ergangen ist». Ja, das Reichsgericht erkennt sogar den Gesichtspunkt an, daß es unter Umständen im Interesse des allgemeinen Staats- Wohls gelegen sein könne, »daß der Verleger bei Behinderung des Verfassers in den Stand gesetzt werde, ein angesehenes Werk von volkswirtschaftlicher Bedeutung unter Mitwirkung eines sachkun digen Dritten in einer der veränderten Gesetzgebung und Wirt schaftslage angepaßten Umarbeitung neu herauszugeben«. Auch die -bekannte Abmachung, daß im Lause der Jahre die Vergütung, die bei Neubearbeitung durch einen anderen dem ur sprünglichen Verfasser oder dessen Erben gezahlt wird, iuimer geringer werden und schließlich einmal ganz aushören müsse, wird vom Reichsgericht entgegen der in diesem Prozeß vom Autor und seinem Gutachter vorgebrachten Meinung für völlig berech tigt erklärt. »Es entspricht der Ersahrung, daß ein Werk über ei» wissen schaftliches Gebiet, für dessen Entwicklung Veränderungen der Ge setzgebung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von großer Be deutung sind, mit jeder neuen Auslage wesentliche Umgestaltungen ersährt und daß, wenn die neuen Auslagen durch andere Per sonen bearbeitet werden, die Geistesarbeit des ursprünglichen Ver- sassers hinter der der späteren Bearbeiter immer mehr zurücktritt. Deshalb erscheint es nicht ohne weiteres als eine verwerfliche Übervorteilung des Versassers, wenn seine vermögensrechtliche Be teiligung an späteren, von ihm selbst nicht mehr bearbeiteten Auf lagen auf 10 Jahre zeitlich begrenzt wird». Der Anspruch des Versassers, aus allen diesen — und einigen andern noch vorgobrachtcn, aus säumige Drucklegung und der gleichen gestützten — Gründen ein Rücktrittsrecht geltend z» machen, wurde ebenfalls voin Reichsgericht, das auch in diesen Dingen einen sehr -sachkundigen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse und die realen Tatsachen zeigte, als ganz unberechtigt zurückgewiesen — ein Urteil also, das dem Verlag in etwaigen Auseinandersetzungen mit uncinsichtigcn Autoren, deren es ja leider einige gibt, gute Dienste tun kann. Früher hier behandelte Fälle. Der Fall »Brehms Tierleben- (vergl. Bbl. 1925, Nr. 286, S. 19 643) ist in der -Sitzung des »Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums- vom 14. Januar 1926 be sprochen worden (vergl. Ztschr. Gewcr-bl. Rsch. u. Urh.R. vom März 1926, S. 88 und 123). Der Struwwelpeter-Fall (vergl. Bbl. 1925, Nr. 288, S. 19 787) ist durch Vergleich zwischen den Parteien erledigt worden. Verzugszinsen kein Lcistnngswnchsr. Mit Urteil vom 30. November 1925 (RGSt. Bd. 60, S. 9) hat das Reichsgericht entschieden, daß -die Forderung von Ver zugszinsen nicht als Leistungswucher nach A 4 Preistr.BO. a»- zuschen ist. Der Schuldner hat sich, wie das Reichsgericht in den Urtcilsgrüuden ausführt, einen eigenmächtigen Vorteil -dadurch verschafft, daß er die bei Abschluß des Vertrags vereinbarte Zah lungsfrist nicht innehielt, und eine »Leistung- !m Sinne des Ge setzes ist das also nicht, wofür der Gläubiger von dom -säumige» Schuldner Verzugszinsen verlangt. »War aber die von -der Empfängerin durch die Nichtimie- haltuug der Zahlungsfrist vertragswidrig in Anspruch genommene Kreditgewährung keine Leistung des Angeklagten, so können auch die von ihm geforderten Verzugszinsen keine »Vergütung», d. h. kein vertragliches Entgelt für eine von ihm bewirkte Leistung sein. Zweck der PreistrVO. ist, einer gewinnsüchtige» Ausbeutung fremder Notlage entgegcnzuwirkcn, die aus Erlangung eines über mäßigen Verdienstes abz-ielt. Davon kann nicht die Rede sei», wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um den Anspruch aus Verzugszinsen oder Schadensersatz handelt, der unabhängig von dem Willen der Beteiligten einer gesetzlichen Regelung unterliegt und bei Widerspruch des Schuldners im Wege des Zivilprozesses geltend zu machen ist». Provisionsreisender sür zwei Konkurrenzfirmen. Die erste Firma klagte gegen die zweite, weil diese -den gleichen Reisenden für die gleichen Waren im gleichen Absatzgebiete be schäftigte, aus Z l des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs eine solche Handlungsweise verstoße gegen die guten Sitten. Alle drei Instanzen verurteilten aus Antrag und fanden in der Hand lungsweise einen Verstoß gegen die guten Sitten. Es -handelte sich um den Verkauf von Heringen, also um eine ganz gleiche Ware. Ob und wieweit es bei Büchern anders ist, die ja recht unterschiedlich voneinander sind und nicht so gleich wie die Heringe, bliebe noch zu beantworten. Das Reichsgericht (Jur. WochenjckK 1926, S. 563) sagte unter andcrin: »Daß F., wenn er ohne Wissen und Einverständnis seincr ersten Auslraggebcrin
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