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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1933
- Strukturtyp
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- 1933-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1933
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- Deutsch
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In 8ooIc8 lies tke 8ou1 ok tke vkole pL8t lime. In Büchern liegt die Seele aller gewesenen Zeit. Einstweilen sei hier der Text des Entwurfs wiüdergegeben in freier, der deutschen Rechtssprache möglichst angenäherter Übertragung. Der Entwurf von de Monzie. Art. 1. Der Werlags-sVertrag 'ist eine Übereinkunft, durch die der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst sich ver pflichtet, das Recht der Wiedergabe in bestimmter Form zu über tragen. Der Erwerber oder Verleger hat die Pflicht, di« Wieder gabe zu bewirken. Feder Vertrag, der diesen Zweck hat, gleichviel um welche Art der Wiedergabe es sich handelt, unterliegt folgenden Bestimmungen: Art. 2. Der Urheber gewährt dem Verleger die ungestörte und, falls nicht das Gegenteil vereinbart, di« ausschließliche Nutzung des übertragenen Rechtes. Der Verleger darf das Werk nur in der vereinbarten Weife wicdergeben. Insbesondere berechtigt der Vertrag über die Ver vielfältigung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst durch Druckverfahren den Verleger nicht zur Veröffentlichung einer Be arbeitung für die Bühne, für Film oder Tonfilm, Phonograph oder Rundfunk. Der Berlagsvertrag schließt nicht das Recht des Urhebers zur Übersetzung feines Werkes ein. Art. 3. Der Urheber hat dem Verleger ein Exemplar des Werkes in einer zur Wiedergabe brauchbaren Form zu liefern. Dieses Exemplar bleibt Eigentum des Urhebers. Es ist ihm nach beendeter Wiedergabe zurückzuerstatten; ist diese durch Druck bewirkt, alsbald nach der Herstellung der ersten Auflage. Art. 4. Der Verleger hat das Werk in der vereinbarten Form wiederzugeben. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers darf er daran nichts ändern. Insbesondere sind ihm bei der Wiedergabe durch Druck alle Abkürzungen ober Zufügungen, auch in Form von Vor reden oder Fußnoten, untersagt. Feder Abzug hat den Namen oder Decknamen des Urhebers zu enthalten, auch die seiner Mitarbeiter, wenn er das wünscht und wenn diese einverstanden sind. Art. ». Vor Veröffentlichung des Werkes hat der Verleger dem Urheber einen Probeabzug vorzulegen. Der Urheber kann darin jede Verbesserung oder Korrektur anbringen, die er für nützlich hält; überschreiten sie das übliche Maß, so hat der Urheber die Kosten zu tragen. Sieht der Vertrag mehrere Auslagen oder Ausgaben vor, so gilt für lebe die vorstehende Vorschrift. Art. 8. Ist die Zahl der Auslagen im Vertrage nicht bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Sieht der Vertrag mehrere Auslagen vor, so hat der Verleger, wenn ein« vergriffen ist, zu handeln wie folgt: Sobald eine Auflage vergriffen ist, hat der Verleger dies dem Urheber anzuzeigen. Art. 7. Der Verleger darf von seder Auslage nicht mehr Abzüge Herstellen, als der Vertrag oder die Verkchrssitte bestimmt. Art. 8. Das Recht, eine Gesamtausgabe >der Werke eines Ur hebers oder einer Gruppe seiner Werke zu veröffentlichen, erstreckt sich nicht auf den Einzelvertrieb der Werke. Umgekehrt schließt das Recht auf mehrere Einzelweric eines Ur hebers nicht das Recht auf eine Gesamtausgabe ein. Art. S. Der Verlagsvertrag ist ein verpflichtender Vertrag fest presuin6 L titrs Ollereux). Sieht der Vertrag keine Vergütung an den Urheber vor, so wirb diese gerichtlich festgesetzt. Der Verleger hat dem Urheber die vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Vergütung zu zahlen. Ist Vergütung nach Zahl der verkauften Abzüge vereinbart, so hat der Verleger jährlich Rechnung mit Belegen zu stellen. Der Urheber kann jeden Abzug seines Werkes, ehe «r zum Ver kauf gestellt wirb, mit einem Zeichen versehen oder versehen lassen. Art. 10. Ist der Ladenpreis der Abzüge im Vertrage festgesetzt, so kann ihn der Verleger ohne Einwilligung des Urhebers nicht ändern. Art. 11. Der Verleger kann den Verlagsvertrag einem Dritten ohne Einwilligung des Urhebers nicht abtreten. Tritt jddoch der Verleger sein Geschäft als Ganzes ab, so kann der Urheber sein« Einwilligung nur dann verweigern, wenn die beabsichtigte Abtretung seine moralischen oder materiellen Belange zu schädigen geeignet wäre. Die Einwilligung des Urhebers gilt als erteilt, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem ihm zum Einspruch Gelegenheit ge geben war, diesen begründet erhoben hat. Art. 12. Geht bas Werk durch höhere Gewalt unter, nachdem es dem Verleger übergeben ist, oder wenn dieser mit der Abnahme im Verzug« ist, so verbleibt dem Urheber das Recht auf die ver einbarte Vergütung. Besitzt er jedoch ein zweites Exemplar des Werkes, so hat er es dem Verleger zu übergeben. Ist der Vorrat des Verlegers ganz oder teilweise durch höhere Gewalt vernichtet worden, so kann er ihn wtederherstellen, ohn daß dem Urheber Anspruch auf neue Vergütung erwüchse. Art. 13. Der Berlagsvertrag endet: 1. Wenn die Auflage oder die vereinbarten Auslagen vergriffe sind; 2. nach Ablaus der vereinbarten Zeit; 3. im Fall der Rückgängigmachung durch den Urheber, wenn er dem Verleger eine gerechte Vergütung als Vorbedingung zahlt; 4. wenn der Urheber vor Vollendung des Werkes stirbt oder zur Vollendung unfähig wird; 5. durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Verlegers, falls nicht der Konkursverwalter es im Namen der Masse übernimmt; 8. durch Lösung 'des Vertrages. Dies« tritt mit vollem Rechte ein, wenn der Urheber ungeachtet einer ihm gestellten ange messenen Nachfrist in Verzug gerät und der Verleger auf das Erscheinen des Werkes oder eine neue Auflage verzichtet, sofern mehrere Auflagen vereinbart waren. Art. 14. Die Parteien können im Vcrlagsvertragc Schiedsrichter vereinbaren Über die sich zwischen ihnen etwa ergebenden. Zwistig keiten. Art. 15. Unverzichtbar find die Bestimmungen der Art. S, Abs. 3 und 4, 10, 11 und 13, Ziffer 8. Alle gegenteiligen Vereinbarungen sind nichtig. Art. 18. Die Anwendung dieses Gesetzes wird durch besondere Allsführungsbestimmungen geregelt werden. Wissenschaftliche Zeitschriften in Gefahr. Der Verband der Deutschen Hochschulen und die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger haben unterm 31. Dezember 1VM an die Kultus- und Finanzminister aller deutschen Länder nachstehenden Aufruf gerichtet: Die schwere wirtschaftliche Notlage, in der nicht nur Deutschland, sondern — wenn auch in geringerem Maße — säst alle Kulturländer sich befinden, hat eine außerordentlich betrübliche Rückwirkung auch auf die wissenschaftliche Forschung und ihr« literarische Auswertung ausgelibt. Durch die sehr starke Kürzung des Kulturetats, die zum Teil fast einer Streichung der Etats für Beschaffung neuer Literatur gleichkommt, ist ein Zustand cingetreten, der es einesteils den wissen schaftlichen Instituten unmöglich macht, sich die nötige Literatur zu bcschafsen, andererseits aber gleichzeitig infolge sehr starken Abon- ncntenrückganges dem wisscnschastlichcn Verlag die Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungen durch Zeitschriften so sehr erschwert, daß das Fortbestehen einer großen Anzahl wissenschaftlicher Zeit schriften in ernstester Weise gcsährdet erscheint. Die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft, die seit ihrer Begründung mit den ihr seitens des Reiches zur Verfügung gestellten Mitteln in segensreichster Weise in zahlreichen Notfällen eingegrissen hat, ist durch starke Kürzung ihres eigenen Etats hierzu auch nicht mehr in irgendwie genügendem Maße imstande und hat daraus selbst schon in össent- lichen Erklärungen sowie in ihrem »Elften Bericht» hingewiesen. Es stehen große Dinge auf dem Spiele. Die Weltgeltung des deutschen Namens beruht nicht zum kleinsten Teil auch aus den Leistungen der deutschen wissenschaftlichen Forschung. Diese in ihren Arbeitsmöglichkeiten zu beeinträchtigen, ist ein bedenklicher Schritt. Zu diesen Arbeitsmöglichkeiten gehört aber untrennbar das Vor handensein und die Leistungsfähigkeit der wissenschaftlichen Zeit schriften. Der Verband der Deutschen Hochschulen als Vertretung der deutschen Wissenschaftler und die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlich.! Verleger als Vertretung des wissenschaftlichen Verlages erachten es deshalb für ihre Pflicht, darauf hinzuweifen, daß die gegenwärtige Kürzung der Kulturetats nicht mehr tragbar erscheint und eine Ab hilfe dringend erforderlich ist. Möge sie eintreten, eh« es zu spät ist, und vielleicht zahlreiche wissenschaftliche Zeitschriften, die ehemals der Stolz der deutschen Wissenschaft waren, und die bis jetzt nur noch mit allerschwersten Opfern seitens des wissenschaftlichen Verlages durchgshalten werden, zugrunde gegangen sind. Denn es handelt sich dabei nicht nur um das Verschwinden einer Anzahl wissenschaftlicher Zeitschriften, sondern zugleich um eine starke Beeinträchtigung der Answirkungsmöglichkeilen' deutscher wissenschaftlicher Forschung.
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