Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1933
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- 1933-08-08
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- 08.08.1933
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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182, 8. August 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Führerbilder. Freie Benutzung oder Nachbildung? Unter den Machtfaktoren der öffentlichen Meinung steht heute das Bild mit in vorderster Reihe, und unsere gesamte graphische Produktion wird vom Bilde beherrscht. Es gibt dabei zur Zeit keine Person der Zeitgeschichte, deren Bilder auch nur annähernd eine solche Verbreitung erfahren wie die Bilder des Reichskanzlers. In Hunderttausenden werden sie im In- und Auslande hergestellt und — nachgebildet. Das geschieht nicht immer auf legale Weise, und wo man die Erlaubnis des Urhebers der Photographien des Reichs kanzlers zu Reproduktionen nicht erlangen kann oder auch nicht er langen will, da Hilst man sich auf andere Weise. So z. B., indem man das Bild »frei* benutzt. Das geschieht in unzähligen Fällen. Aber sehr selten ist es, daß diejenigen, die solche Nachbildungen auf Postkarten, in Kunstblättern, in Zeitungen und Zeitschriften reprodu zieren, sich darüber klar sind, was freie Benutzung ist. Deshalb erscheint es angebracht, zu Nutz und Frommen der legalen und noch mehr der illegalen Nachbildner einmal die freie Benutzung zu er örtern. Wenn die Nachbildung nur zum eigenen persönlichen Gebrauch und unentgeltlich geschieht, so läßt sich dagegen rechtlich nichts ein wenden. Man darf also ein Bild der Führer nachzeichnen, auch Nach drucken, wenn dies nicht in der Absicht geschieht, aus der Veräuße rung der Kopien einen Vermögensvorteil zu ziehen. Denn nach dem Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung. Nach § 17 ist eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten (also des Urhebers) unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird, und es kommt auch nicht darauf an, ob das Werk in einem oder mehreren Exem plaren vervielfältigt wird. Nun gibt es aber von dieser Bestimmung eine Ausnahme, die sogenannte freie Benutzung. Wann eine solche vorliegt, wird in der Regel nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden sein. Jedenfalls aber muß sich die neue Arbeit im Vergleich mit der alten nachgebildeten als ein Erzeugnis von selbständiger literarischer oder künstlerischer Eigenart darstellen. Es dürfen also dem vorhandenen Werk nur Elemente entlehnt werden, die nicht schutzfähig sind. Die Voraussetzungen für eine freie Benutzung sind nur dann gegeben, wenn eine fremde Idee benutzt, ausgestaltet und verarbeitet wird, einem fremden Werk nur die Anregung entnommen, gleichzeitig aber ein auf eigener, schaffender Tätigkeit beruhendes, sonach neues Werk geschaffen wird. Es muß ein in seiner charakteristischen Gesamt individualität neues Werk vorliegend geringfügige Abänderungen, denen kein neuer Gedanke zugrunde liegt, genügen ebensowenig wie bloße Weglassung einzelner Teile, Veränderung in der Farbgebung, dem Umfange, Beifügung neuer Zutaten. Eine Nachbildung wird niemals dadurch zulässig, daß sie gewisse Abänderungen aufweist; wer abändert, verübt Nachbildung. Ein ge naues Kopieren, auch wenn es sich dabei nur um einzelne Teile handelt, ist nicht mehr eine freie Benutzung. Die freie Benutzung eines Werkes der Photographie zur Her vorbringung eines neuen eigentümlichen Werkes der Photographie wird im allgemeinen zu den Seltenheiten gehören. Eine Gruppie rung mehrerer Photographien zum Zwecke der gemeinschaftlichen Reproduktion ist dagegen fast immer nur gemeinsame Nachbildung aller einzelnen Teile, selbst in den Fällen von Kombinationsgruppen bildern. Unzweifelhaft in das Gebiet der freien Benutzung von Werken der bildenden Kunst oder der Photographie gehören die Zeichnungen der Witzblätter, soweit sie Personen, Sachen oder Vorgänge aus der Zeitgeschichte karikieren, parodieren oder sonstwie lustig kom mentieren. Zu den meistumstrittenen Bestimmungen des Photorechts ge hört der sogenannte Zitierungsparagraph, jene Bestimmung des Ur heberrechts, nach welcher es zulässig ist, Photographien ohne Geneh migung des Urhebers in eine selbständig wissenschaftliche Arbeit aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Diese Bestimmung des § 19 wird nun sehr häufig herangezogen, wenn es sich um Nachbildungen von Photographien in Büchern oder Zeitschriften handelt. Das zeigte sich auch bei einer Klage, die der Photograph H. gegen den Herausgeber einer Zeitschrift hatte. In dieser Wochenschrift waren Photographien von H., die dieser von Hitler gemacht und in der Bilberbroschüre »Hitler, wie ihn keiner kennt« veröffentlicht hatte, wiedergegeben, und zwar zu politischen Propagandazwecken. 590 Der Photograph H. sah in dieser Veröffentlichung, die ohne seine Genehmigung als Urheber erfolgt war, eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte auf Verurteilung zur Höchststrafe und zehn tausend Reichsmark Buße gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Januar 1907. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Redakteur der Zeitschrift zu einer Geldstrafe von 500 NM und einer Buße von ebenfalls 500 RM. In der Begründung wurde der Einwand, daß eine nach 8 16 zulässige Zitierung der Photos vorliege, als un zutreffend bezeichnet. Auch in diesem Falle ist offenbar übersehen worden, daß bas Zitierungsrecht im Urheberrechtsgesetz vom 9. Ja nuar 1907 eng begrenzt ist und daß insbesondere eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder ein für den Schul- und Unterrichts gebrauch bestimmtes Schriftstück vorliegen muß. Ferner ist ausdrück liche Voraussetzung für die Anwendung des Zitierungsparagraphen, daß die reproduzierten Photos ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts ausgenommen wurden, wobei der Nachdruck auf das Wort »ausschließlich« zu legen ist. Text und Bilder müssen eben in einem organischen Zusammenhang stehen. Aber äußerlich muß dieser Zu sammenhang betont werden. Ob eine selbständige wissenschaftliche Arbeit vorliegt, muß in Zweifelsfällen von Sachverständigen ermit telt werden. Das oft herangezogene »Recht am eigenen Bilde« hat mit allen diesen Nachbildungen nichts zu tun, denn es regelt nur das Ver hältnis des Abgebildeten zum Urheber. Fritz H a n s e n-Berlin. Wichtige Änderungen der Drucksachen bestimmungen. Der § 8 der Postordnung, Drucksachen betreffend, hat für den 1. August wesentliche, für viele Geschäftsbetriebe sehr einschneidende Änderungen gebracht. Die bisher als Drucksache in einzelnen Stücken zugelassenen mechanischen Vervielfältigungen eines Hand- oder ma schinenschriftlich angefertigten Schriftstückes, die im Abziehverfahren, im Schablonenverfahren oder durch ähnliche Umdruckverfahren her gestellt sind, gelten von jetzt ab nur dann als Drucksachen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Sendungen mit vollkommen gleichen Stücken dieser Vervielfältigung am Postschalter oder, zu Bunden vereinigt, durch den Briefkasten eingeliefert werden. Vervielfältigungen, die in nicht genügender Anzahl zur Auflieferung kommen, werden von der Beförderung ausgeschlossen und an den Absender als unzulässig zurückgegeben. Unter diese an 20 Stück aufwärts gebundene Ver vielfältigungen fallen z. B. durch folgende Verfahren hergestellte Schriftstücke: s) Abziehverfahren (mit Hektographenmasse — Leimglyzerin — Tonerdmasse): Schapirograph, Edop, Hektofix, Optimus; d) Schablonenverfahren (mit Wachs-, Dauer-, Staniol-, Gummihaut- oder Japanpapierschablonen): Noto, Allgeha, Arlac, Brüco, Copist, Bllrograph, Mimiograph, Elo, Geha-Rotary, Ge stetner, Greif, Juwel, Melior, Lux, Multor-Rotary, Presto, Nollax, Noneo, Notafix, Tempo-Rotary, Standard; e) sonstige Umdruckverfahren: Expreß-Umdruckmaschine, Miroprint, Opalograph, Opalo, Ormig usw. Unbeschränkt zugelassen, also an 20 Stück Mindestauflicferung nicht gebunden, sind nach wie vor Vervielfältigungen, die hergestellt sind durch Buchdruck, Steindruck (Lithographie), Algraphie (Alu miniumbruck), Kupferdruck, Zinkdruck, Gummidruck (Offsetdruck), Glasdruck, Kupferstich, Stahlstich oder Holzschnitt, durch Belichtung oder Stempel (auch Typenflachdruck). Druckstücke der letzteren Art, die unter 20 Stück beliebig zugelassen sind, können mit den unter a) bis c) aufgeführten Verfahren ergänzt werden, wenn die Ergänzun gen sich im Nahmen der allgemein zulässigen Zusätze halten. Es ist also erlaubt, Ziffern an sreigelassenen Stellen im gedruckten Wort laut und in Spalten, die mit gedrucktem Wortlaut bezeichnet sind, unbeschränkt mit Verfahren a) bis o) (auch nach wie vor handschrift lich oder mit Schreibmaschine) einzusetzen und weitere Nachtragungen bis zu fünf Worten vorzunehmen. Werden dagegen 20 Stück oder mehr durch Buchdruck, Steindruck, Algraphie usw. hergestellte Druck stücke mit Verfahren a) bis o) vollkommen gleich und in dieser Stück zahl zusammen aufgeliefert, so sind die Ergänzungen (Zusätze) nicht an die fünf Worte gebunden, sondern sie können unbeschränkt in be liebiger Wortzahl vorgenommen werden.
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