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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1944
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
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Buchhändler vertretenen Ansicht stimme ich zu und werde es daher grundsätzlich ablehnen, die Grenze für Nachnahme sendungen über die in meinem Erlaß vom 28. April 1943 VIII—330—3554/43 — festgesetzte Grenze zu erhöhen. Ich bitte, die von Ihnen vertretene Ansicht im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel unter Hinweis auf mein Ein verständnis zu veröffentlichen und die Verleger darauf Hin- zuweiseu, daß Anträge auf Erhöhung der Nachnahmegrenze keine Aussicht auf Erfolg haben.“ 2. Nochmalige Hinweise Zu §2 (Bestellverfahren): Trotz wieder holter Beanstandungen lassen viele Sortimenter nicht davon ah, Phantasiebestellungen an den Verlag zu richten. Es wird wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, daß bei solchen übermäßigen Bestellungen nicht damit gerechnet werden kann, auch nur einen Teil davon zu erhalten. Der Verleger ist berechtigt, sie einfach ohne besondere Benach richtigung des Bestellers abzulegen. Das gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß vom Sortimenter ausgefüllte Antwortzettel. Gefordert werden muß auch genaue Einhaltung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Lieferfrist von frühestens drei Wo chen nach Erscheinen der Anzeige im Börsenblatt. Das ge bietet vor allen Dingen in Anbetracht der jetzt manchmal ein tretenden Verzögerung in der Laufzeit des Börsenblattes die Rücksichtnahme auf die weiter entfernt wohnenden Sorti menter. Zu §3 (Zuteilungsverfahre n): Bei manchen Sortimentern in mittleren und kleinen Städten fehlt der für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung erforder liche Bestand an schöner Literatur. Der Mangel macht sich um so mehr bemerkbar, als vielfach infolge der durch den Krieg bedingten Verhältnisse die Nachfrage stark gestiegen ist. Er wird auf die nicht genügende Berücksichtigung des Provinz-Sortiments im Zuteilungsverfahren zurückgeführt. Die Verleger werden deshalb gebeten, Wünschen auf ausreichende Belieferung, die ihnen von den Provinz-Sorti mentern zugehen, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen und damit die Bemühungen um die Erhaltung eines leistungs fähigen Provinz-Sortiments zu unterstützen. Mitteilung Börsenverein: Betr.: Kriegssachschädenregelung Bei der Geschäftsstelle liegen noch zahlreiche Anfragen vor. die deshalb nicht beantwortet worden sind, weil die je§t erscheinenden Bewertungsgrundsätze über die gestellten Fragen Aufschluß geben. Sollten trotzdem in einzelnen Fällen noch Zweifel bestehen, wird gebeten, sich erneut mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen. Die neue Regelung des Schulbuch-Vertriebes Von Dr. Ulrich Hellmann Mitten im Kriege vollzieht sich auf dem Gebiet der Versorgung der Schuljugend mit den benötigten Lcrn- büchcrn eine bedeutsame Umwälzung. Der Einsatz aller Kräfte für den Waffendienst und die Rüstung zwingt zum Haushalten mit dem Vorhandenen und einem sparsamen Einsatz neuerstellter Bücher. Der Reichserziehungsminister hat daher im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Schul- und Unterrichtsschrifttum und mit Zustimmung des Reichs innenministers und des Reichsfinanzministers in einem wich tigen Erlaß betr. Kriegsmaßnahmen zur Versorgung mit Lernbiichern angeordnet, daß die an Volks-, Haupt-, Mittel und höheren Schulen amtlich eingeführten Lernbücher für die Dauer des Krieges nicht mehr von den Schülern und Schülerinnen im Buchhandel erworben werden dürfen. Dem gemäß hat der Präsident der Reichsschrifttumskammer mit der Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttums kammer Nr. 162 (abgedruckt im Börsenblatt Nr. 37 vom 13. Mai 1944) sämtliche Mitgliedschaften bei der Reichs- schrifttumskammer und Befreiungen von der Mitgliedschaft, soweit sie sich auf die Zulassung zum Handel mit den amt lich eingeführlen Lernbüchern beziehen, für gegenstandslos erklärt. Mit anderen Worten ausgedrüpkt, ist nunmehr jedem Sortimenter, jeder Buchverkaufsstelle und auch jedem Verleger untersagt, die genannten Bücher an Privat personen zu verkaufen. Ausdrücklich wird in der Bekannt machung darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften mit einer Ordnungsstrafe belegt wird, soweit nicht nach kriegswirtschaftlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Daraus ergibt sich deutlich, daß die rei bungslose Durchführung der neuen Maßnahmen eine kriegs wichtige Aufgabe ist. Während der Kriegszeit werden die benötigten Lern- büeher ausschließlich vom Schulunterhaltsträgcr beschafft und gehen somit in das Eigentum der Schule über. Diese richtet „Leihbüchereien für Lernbücher“ ein, aus der die Schüler und Schülerinnen die Bücher gegen Zahlung einer Leihgebühr für die Dauer eines Schuljahres entleihen. Der geänderten Zielsetzung dient eine neue Regelung des Einsames des Buchhandels, die nach den besonderen Er fordernissen der Kriegsverhältnisse aufgebaut wird. Die Bearbeitung und die Verantwortung für die richtige Ausfertigung der Bestellung liegt ganz auf dem Sektor der Schulverwaltung, die Beratung dieser Dienststellen aber und die sinnvolle Belieferung der Schulen ist die verantwortungs volle Pflicht des vertreibenden Bnchhandels. Um dieser Auf gabenstellung gerecht zu werden, setzt der Präsident der Reichsschrifttumskammer in allen selbständigen Städten und in den Kreisstädten nach Vorschlag des zuständigen Landesobmannes einen bewährten Schulbuchsortimenter als „Beauftragten der Reichsschrifttumskammer und des Bör senvereins“ ein. Dieser nimmt sofort die engste Zusammen arbeit mit dem Schulrat und den höheren Schulen auf und teilt mit ihnen die im Bezirk befindlichen Schulen auf die später liefernden Buchhandlungen auf. Es darf keine Schule geben, die nicht weiß, von welcher Buchhandlung sie mit neuen Büchern beliefert werden wird, aber auch keine Buch handlung, die nicht ihrerseits genau weiß, welche Schulen von ihr zu beliefern sind, und daß sie keine andere Schule beliefern darf. Der „Beauftragte der Reichsschriflluinskaminer und des Börsenvereins“ ist der Partner der „Auslieferstelle“. Um weitgehende Ersparnisse an Transportmitteln und Ver packungsmaterial zu erzielen und durch starke Dezentrali sation die Luftgefahr zu vermindern, hat der Deutsche Schulverlag als der Träger des für die Kriegsdauer reichs einheitlichen Schulschrifttums in zwanzig Orten „Ausliefer stellen“ eingerichtet, von denen jede durchschnittlich zwei Gaue beliefern wird. Die Auslieferstellen bringen große Sammelsendungen an den „Beauftragten der Reichsschrifttumskammer und des Börsenvereins“, die alle für den Bezirk des betr. Beauf tragten bestimmten Bücher enthalten, auf den Weg. Ent sprechend den von den Auslieferstellen auf die einzelnen Buchhandlungen als lebten Empfänger ausgestellten Rech- 86 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. CI, Sonnabend, den 27 Mai 1944
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