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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1944
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- Deutsch
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mindesten nicht in einer der Sachlage entsprechenden Weise regeln kann, ohne dabei auch auf die sonstigen Punkte ein zugehen, in denen es bisher an einer Vertragsdurchführung mangelt. Dem Oberlandesgericht kann insoweit schon inso fern nicht gefolgt werden, als es den Autor der Verpflich tung zum Korrekturlesen und demgemäß den Verleger der Pflicht zur Vorlegung eines Korrekturabzuges für über hoben hält. § 43 Satz 2 Verl.-G., auf den es verweist, kommt nicht zum Zuge. Er bezieht sieh, wie aus § 41. her vorgeht. nur auf periodische Sammelwerke, also auf Zu sammenstellung selbständiger Beiträge zu einem durch einen gemeinsamen Zweck getragenen Ganzen, das sich unter gleicher Zwecksetzung, aber mit neuem Inhalt in be stimmten Fristen wiederholt. Hierum handelt cs sieh bei dem vom V erlag geplanten Sammelwerk nicht; »laß es in folge seiner Loseblattform ergänzt werden kann, macht es nicht zu einem periodischen Sammelwerk. Bei ihm gilt des halb für die Korrekturverpflichtung grundsätzlich die Vor schrift des § 20 Verl.-G. Die darin enthaltene Bestimmung, daß der Verleger für die Korrektur zu sorgen habe, ist nicht zwingend und kann ausdrücklich oder stillschweigend dahin abgeändert werden, daß dem Verfasser die Korrek tur obliegt. Das kann dann insbesondere der Fall sein, wenn nach der Wesensart des Werkes, wie etwa bei Ver öffentlichungen wissenschaftlichen Inhalts, nur der Ver fasser hierzu berufen erscheint und die Besorgung der Korrektur durch, ihn üblich ist. Der vom Verfasser über reichte, von der Reichsschrifttumskammer aufgestellte Nor malvertrag, der allerdings nur für den Geschäftsverkehr zwischen Verfassern schöngeistiger Werke und Verlegern bestimmt ist, sieht demgemäß eine Korrekturpflidit des Verfassers ebenso vor wie die von den beteiligten Verbän den herausgegebenen Richtlinien für „Verlagsverträge über wissenschaftliche Werke vom 21. 11. 1929. . . .“ II ö 11 e Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Maßnahmen des Arbeitsrechts bei Fliegeralarm und Fliegerschäden Bei Fliegeralarm und Fliegerschäden sollen Lohnverluste weit gehend ausgeglichen werden. Ebenso werden die Leistungen der Sozial- Versicherung im vollen Linfang aufrecht erhalten. Die hierfür geltenden Regelungen waren bisher in zahlreichen Vorschriften enthalten. Zur Frlcichloi’ung der Durchführung sind diese jetjt vereinheitlicht und zu- samineugefaßt worden. Der Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 25. Januar 1941 (abgedruckt im Reichsanzeiger vom 1. Februar 1944 und im Rciehsarbeitsldatt 1 Seite 66 ff.) setjt 29 Einzel- regelungcn außer Kraft und enthalt als Hauptabschnitte: A. Lohnaus fälle hei Fliegeralarm: B. Lohnai.sfälle bei Fliegcrsdiäden; C. Gemein same Vorschriften: I). Verfahren: E. Inkrafttreten. Auf den s dir aus führlichen Erlaß Kann bis auf einige allgemein wichtige Punkte hier nur hingewiesen werden. Bei allen Zweifelsfragen ist es nötig, sich den Text des Erlasses zu verschaffen oder ihn auf dem Arbeitsamte einzu sehen. I Arbeit'rechtliche Vorschriften fiir Lahnausfälle bei Fliegeralarm. Infolge Fliegeralarms ausgefallene Arbeitsstunden sollen möglichst im Rahmen der geltenden \rheitszeilVorschrift-n ausgeglichen werden. Der I nternchmer ist verpflichtet. Nacharbeit, soweit vertretbar, zu for dern. denn die Leistung der Betriebe soll allgemein möglichst hoch ge halten werden. -Vrbeiten alle Gefolgschaftsmitglieder gleichmäßig nach, so werden die INaeharheitsstunden nicht bezahlt, ebenso nicht, wenn immer nur «-in Teil der Gefolgschaft, aber in regelmäßigem Wechsel naeharheitet. Werden ausgefallene Arbeitsstunden regelmäßig nur von wenigen Gefolgschaftsmitgliedern nachgearbeitet, so kann die Nach arbeit als Mehrarbeit bezahlt werden. 2. Erslultungsfähige Ausfallzeiten. Ausfallzeit ist die Arbeitszeit, die infolge von Fliegeralarm von der Warnung bis zu der Entwarnung ausgefallen ist. Als erstattungsfähige Ausfallzeiten werden u. a. noch anerkannt die Zeit, während der G< - folgschaftsmitglieder infolge Fliegeralarms die Arbeitsstätte nicht recht zeitig erreichen können; ferner die Zeit, in der ein Betrieb oder Be- Irichsteil hei oder nach Fliegeralarm nicht betreten werden darf, weil ein Blindgänger oder Zeitzünder niedergegangen ist. .1. Lohnausfiille bei Flieger schaden. Auch nach einein Fliegerangriff sind die Gefolgschaftsmitglieder grundsätzlich verpflichtet, sich zu Beginn ihrer üblichen Arbeitszeit im Betrieb einzufinden. Ist der Anmarsch behindert, hat das G -folgschafts- mitglied seinen Betrieb so schnell wie möglich aufzusuchen. Sind Gefolgschaftsmitgiieder selbst van Fliegerschaden betroffen, haben sie sich unverzüglich, spätestens jedoch am zweiten Arbeitstage danach im Betriebe zu melden. Verhindern zwingende Gründe inner halb dieser Frist die persönliche Meldung, so muß diese fernmündlich oder schriftlich oder durch eine beauftragte Person erfolgen. Geht auch das nicht, so muß die Meldung so bald wie möglich nachgeholl werden. Der Betriebsführer hat festzustcllen, an welchem Tage sich das Gefolg schaftsmitglied- frühestens hätte melden können. Die Freistellung fliegergeschädigter Gefolgschaftsmitgiieder von der Arbeit erfolgt in der bisherigen Weise bis zu höchstens 14 Arbeits tagen. Darüber hinaus ist Freistellung nur mit Zustimmung des Präsi denten des Gauarhcitsamtes und des Reichstreuhänders der Arbeit mög lich Ist der Betrieb zerstört und besteht auch keine vorher festgelegte Melde- oder Ausweichstelle, so haben sich die Gefolgschaftsmitglieder ersatzweise- in der gleichen Zeit heim Arbeitsamt des Betriebsortes zu melden. Das Arbeitsamt kann auch Gefolgschaftsmitglieder mit Rück- -iclit auf persönlichen Fliegerschaden von der Arbeit frcistell'-n. Über die Meldung wie über die Freistellung gibt das Arbeitsamt Bescheini gungen aus. Die Gefolgschaftsmitglieder des beschädigten B-triebs oder ß<- triebsteils sind zunächst bei Aufräuinungs- und Wiederherstellungs arbeiten einzusetzen und erhalten dafür das volle Arbeitsentgelt, das ihnen nach ihrer bisherigen Beschäftigeeng zustellt. Kami nach Ablauf von vierzehn Arbeitstagen die Arbeit im Betrieb nicht wicdeJ- aufgenommen werden, so erlischt das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn nicht zwischen Betriebs führer uud Gefolgsmann etwas Abweichendes vereinbart wird. Lrlischt «las Arbeitsverhältnis, so sind Dienstverpflichtungen vom gleichen Zeit punkt au aufzuheben. Tritt anschließend ausnahmsweise Arbeitslosig keit ein, sc» wirchdie Arbeitslosenunterstützung ohne Wartezeit gewähri. Verliert ein Angestellter den erhöhten Kündigungsschutz, so hat er An spruch auf Zahlung einer Abgangsentschädigung. Tritt das Gcfolgschalts- mitglied innerhalb von drei Monaten wieder in seinen alten Betrieb ein, so gilt das Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Rechte, die von der Dauer der ßetriebszugehörigkeit abhängig sind, als nicht untti- hrochen. Die Frist von drei Monaten verlängert sich unter Umständen. Tritt der Gefolgsmann dagegen in einen anderen Betrieb ein, so finden die Vorschrift -ii zur Wahrung seiner Rechte im Falle der Dienstver- pilichtuug entsprechende Anwendung. 4. Auf die Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitseinsatjes, die vor allen Dingen den Betriebsführer betreffen, kann nur hingewiesen werden. Spätestens am vierten Arbeitstage nach der Beschädigung hat er sämtliche Gefolgschaftsmitgiieder zu melden, die infolge der Beschä digung ihre- bisherige Arbeit im alten betriebsüblichen Umfange» nicht wieder aufnehmen können. Das Arbeitsamt kann auch die persönliche Meldung der Gefolgschaftsmitgiieder beschädigter oder zerstörter Be triebe, deren Weiterbeschäftigung nicht zulässig bzw. nicht möglich ist. anordnen. Die Meldepflicht von Männern und Frauen nach der Verord nung vom 17. Januar 1944 (vgl. Börsenblatt Nr. 13 vom 16. Fcbr. 1941. Seite 25) bleibt unberührt. 5. Behandelt werden weiter die erstattungsfähigen Ausfallzeitru. ferner die- Frage, für welche Gefolgschaftsmitgiieder Erstattung geleist« t wird (auch Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge und Anlernlinge). 6. Erstattungsfähige Beträge. Bei Arbeitern ist die Vergütung gleich dem Arbeitsentgelt und d«-n sonstigen Bezügen, die der Arbeiter ohne den Arbcitsausfall erzielt hätte. Für Angestellte gilt folgendes: Fallen im Kalcmiermonat nicht mehr als vierundzwanzig Arbeitsstunden aus, so hat der Unternehmei den Ausfall aus eigenen Mitteln zu tragen. Das gilt auch für einen zweiten folgenden Kalendermonat. Bei Halbtagsarbeit oder bei stunden weiser Beschäftigung besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalls für drei Arbeitstage. Sind im Kalendermonat mehr als vierundzwanzig Arbeite?umleii ausgefallen, so ist dieser Ausfall auch vom Unternehmer zu v« : mieten, aber er wird auf Antrag vom Arbeitsamt erstattet. Die Ahgangse.ntschä- digung von ausscheidenden Angestellten wird in vollem Umfange vom Arbeitsamt aus dem Reichs6tock für Arbeitseinsatz erstattet. Die Vergütungen gelten als Arbeitsentgelt. Folglich sind von ihnen die Steuern und Abgaben wie vom Arbeitslohn zu entrichten. Die damit fällig werdenden Arbeitnehmer- und Arlicitgeberanteile werden eben falls erstattet. Der Unternehmer hat die Vergütung kostenlos zu errechnen un «m nächstfälligen Lohnzahlungstermin auszuzahlen. Das Arbeitsamt hat dem Unternehmer auf A.nfordcrn ausreichende Vorschüsse zu gewähren. 7. Über das Verfahren muß sich der Betriehsführer im einzelnen unterrichten, auch über jdie Unterlagen, die er zu führ-n und aufzube wahren hat. Der Erlaß ist seit 4. Februar 1941 in Kraft. 49 Bör>cnbl i. «1 Dt. Buchh. Nr. 25, Mittwoch, den 29. März 1944
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