Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19330613
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193306131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19330613
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-06
- Tag1933-06-13
- Monat1933-06
- Jahr1933
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MMMMMDtutÄM ViMoM Nr. 134 (R. 83). Leipzig. Dienstag den 13. Juni 1933 108. Jahrgang. Redaktioneller TA Vekanntmachrrns Cs »tthre» sich dir (besuche ui» Bncherspenden für Bibliotheken „sw. Wir stehe» auf bei» bisher schau immer »am Börscuvcrcin eingenommene» Standpunkt, dass Bücher nicht eine 'Ware sind, die lediglich zum Ber- schcnken da ist, »nd bitte» deshalb, solchen Forderungen nicht »achzngebe». Dagegen fordern »vir die deutschen Buchhändler auf, bei Lanimlnngen innerhalb der ttesamtbevölkerung nicht mit ihren Lcistnngen znrüitjnftchen. Leipzig, den 8. Funi 183». Der Aktionsausschuß des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Die steuerlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Berlin. Im Reichsgesctzblatt I vom 2. Juni 1933 S. 323 ss. ist das Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 vcrlautbart worden. In großzügiger Weise und zum erheblichen Teil auf völlig neuen Wegen wird das Problem der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch das Gesetz energisch in Angriff ge nommen. An dieser Stelle sollen jedoch lediglich die mit diesem Gesetz verbundenen steuerlichen Auswirkungen behan delt werden. I. Stcucrsrcihcit für Ersatzbcschassungrn. Bei den bisherigen Einkommen-, Körperschaft- und Ge- werbesteucrveranlagungeu war auf Grund eines Erlasses des Reichsministers der Finanzen dem Steuerpflichtigen nachgelassen worden, Gegenstände des Anlagekapitals bereits im Jahre der An schaffung nur mit 80"/° des Anschaffungswertes einzusetzen. Das neue Gesetz bringt darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzun gen eine wesentliche Erweiterung dieses Grundsatzes dergestalt, daß vom geiverblichen oder landwirtschaftlichen Einkommen sür die Steuerabschnitte, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 193S enden, Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Maschinen, Geräten und ähnlichen Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals im Steuerabschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll abgezo gen werden können. Voraussetzungen hierfür sind jedoch: I. Der neue Gegenstand muß inländisches Erzeugnis sein; 2. der Steuerpflichtige muß den neuen Gegenstand nach dem 3. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 angeschafft oder her gestellt haben; 3. der neue Gegenstand muß einen bisher dem Be trieb dienenden gleichartigen Gegenstand ersetzen;», es muß sichergestellt sein, daß die Verwendung des neuen Gegenstandes nicht zu einer Minderbeschästigung von Arbeitnehmern im Betrieb des Steuerpflichtigen führt. Es ist anzunehmen, daß namentlich bezüglich des vierten Punktes noch nähere Durchführungsbestimmungen ergehen. Gegenstände desAnlagekapitalssind beispielsweiseMaschinen, Geräte aller Art, Schreibmaschinen, Büroinventar und derglei chen. Befreit find lediglich Ersatz beschaffung, nicht also Gegen stände des Anlagekapitals, die zur Erweiterung des Betriebes die nen. Volkswirtschaftlich und arbeitsmarktpolitisch von besonderem Nr. Fr. Lldenbonrg Martin »lieget Karl Baur Th. Fritsch d. I. vi. Wismaiin. Interesse ist die Sicherung dagegen, daß durch die Ersatzbeschafsung die Arbeitslosigkeit vergrößert wird. Hier taucht erstmals in der Gesetzgebung der Gedanke auf, der übertriebenen, lediglich Meu- fchenarbeit einsparenden Rationalisierung entgegcnzuwirkcn, und vielleicht ist dies der erste Schritt zu einem sür jeden Gewerbezwcig (Rücksicht auf Export!) besonders zu prüfenden und zu befristen den Verbot solcher Maschinen, die hauptsächlich unter dem Ge fichtspurtkt der Ersetzung menschlicher Arbeitskraft konstruiert und eingeführt worden sind. Wenn inan beispielsweise hört, daß in einer so kleinen Industrie wie der Bürsten- und Pinselfabrika- tion durch eine Stillegung der allcrmodernsten Stanziuaschincn, die fast sämtliche erforderlichen Arbeitssunktionen in sich vereine», einige Tausend gelernte Arbeitskräfte wieder eingestellt werden könnten, ,so kann man sich leicht vorstellen, wie sich die Durchfüh rung einer solchenMaßnahme in der gesamtenJndustrie als außer ordentlich wirksames Mittel zur Verringerung derArbeitslosenzahl auswirken würde. Die Hauptschwierigkeit für eine derartige Lösung dürfte darin liegen, daß leider die Rationalisierung vielfach nicht mit eigenem, sondern mit fremdem Leihkapital bewerkstelligt worden ist. Indessen wird auf die Dauer kaum etwas anderes übrigbleiben, als daß das sestgefrorene Leihkapital, wie dies z. B. durch Zusammenlegung von Aktien schon in gewissem Umfange geschehen ist, den veränderten Verhältnissen durch einen entsprechenden Kapitalschnitt Rechnung trägt. Hier er öffnet sich ein dankbares Betätigungsfeld für den neuen Rcichswirt- schaftsrat, da naturgemäß diese Dinge nur nach sorgfältiger Prü fung innerhalb der einzelnen Industriezweige geregelt werden können. II. Arbcitsspendcngesctz (ASG). Das Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit sieht in Abschnitt III eine freiwillige Spende zur Förderung der natio nalen Arbeit vor. Damit verknüpft ist eine neue Steueramnestie, die jedoch diesmal nicht wie ihre Vorgängerin diese Be zeichnung trägt, sondern durch Verkoppelung mit der Arbeits- spcndc lediglich eine besondere Art der Verwendung des über ge leistete Spenden auszustellcnden Spcndenschcins für ablösungs fähige Steuerschulden darstcllt. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Leistung der Arbeitsspende. Die Leistung kann erfolgen: a) durch Zahlung an ein Finanzamt, Hauptzollamt oder Zoll amt; d> durch Hingabe von Schatzanweisungen oder Schuld verschreibungen des Deutschen Reichs, der deutschen Länder, 42i
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder