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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1933
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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134, 13, Juni 1933, Redallioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Gemeinden und Gemeindeverbändc; c) durch Abtretung von Forderungen, die in das Schuldbuch des Deutschen Reichs, eines deutschen Landes, einer deutschen Gemeinde oder eines deutschen Gemeindeverbandes eingetragen sind. 2, Annahmewert, Als Wert, zu dem freiwillige Spende angenommen wird, gelten: ->> Bei Zahlung der gezahlte Nominalbetrag; d) bei Hingabe von Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen und bei Abtretung von Schuldbuchforderungen der nach dem letzten Börsenkurs errechnete Wert, 3, Spendcnschein, Uber jeden als freiwillige Spende zur Förderung der natio nalen Arbeit hingegebenen Wert erhält der Spender eine Empfangsbescheinigung. Dieser Spcndenschein enthält: a) Bezeichnung des Spenders; d) Annahmewert; c> den Hin weis, daß der Spender die Spende freiwillig zur Förde rung der nationalen Arbeit geleistet hat; ck) die Angabe des Tages, an dem die Spende geleistet worden ist. Wer wünscht, daß bei Zahlung sein Name verschwiegen bleibt, kann sich der Vermittlung eines Notars bedienen dergestalt, daß der Notar dem Spender eine Empfangsbescheinigung erteilt, wäh rend der Notar selbst vom Finanzamt den Spendenschein ohne Namensangabe erhält, der vom Notar an den Spender weiter zuleiten ist, 4, Verwendung der aufkommenden Arbeits spende, Das Aufkommen an sreiwllliger Spende zur Förderung der nationalen Arbeit wird wie folgt verwendet: a> Eingezahlte Beträge bilden ein Sondervermögen des Reichs, aus dem Darlehen zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten im Rahmen des Arbcitsbeschaffuugsprogramms gewährt werden. Das Sondervermögen wird von der Deutschen Ge sellschaft für öffentliche Arbeiten, Aktiengesellschaft in Ber lin als Treuhänderin des Reichs verwaltet, d> Schatzan- wcisuugcn und Schuldverschreibungen werden dem Arbcits- schahanwcisung-Tilgungsstock zugesührt. Die Arbeitsschatz auweisungen werden im Gesamtbetrag bis zu einer Mil liarde Reichsmark zur Förerung der nationalen Arbeit und der Arbeitsbeschaffung ausgegeben und mit je einem Fünf tel in den Rechnungsjahren 1934 bis 1938 eingelöst, 5, Verwendung des Spendenscheins. a> Der Spender kann bei Hingabe des Spendenscheins verlangen, daß der Annahmewert der Spende von dem Einkommen desjenigen Steuerabschnitts abgefetzt wird, in dem die Spende geleistet worden ist; d) der Spender kann bei Hin gabe des Spendenscheins verlangen, daß in Höhe des An nahmewerts der Spende zuzüglich eines Aufgeldes ab lösungsfähige Steuerschulden nicht nacherhoben werden. Wird der Spendenschein in der letztgenannten Weise verwen det, so gilt weiterhin, daß Zinsen und Verzugszuschläge, die auf ab gelöste Steuerschulden entfallen,nicht erhoben werden und falls hin sichtlich einer ablösungsfähigen Steuerschuld eine Steuerzuwider- haudlung begangen worden ist, dafür Straffreiheit (auch Befreiung von Disziplinarstrafe) eintritt, wenn der Betrag, in dessen Höhe Steuereinnahmen durch die Steuerzuwiderhandlung verkürzt wor den sind, ui >i nd est e n s z u r H ä l s t e abgelöst wird. Die Straf freiheit kommt allen Personen zugute, die an der Stouerzuwider- handlung beteiligt waren, also beispielsweise auch Mittätern oder Gehilfen, Im Unterschied zu der seinerzeitigen Regelung bei der Ge währung von Steueramnestie für die Zeichnung von Reichsbahn- anlcihe genügt cs also, daß der verkürzte Betrag wenigstens zur Hälfte abgelöst wird, während damals die gefährlichen Grundsätze über die Teilamnestie galten, wonach dann, wenn der gezeichnete Betrag die Steuerschuld nicht völlig deckte, die Wirkungen der Amnestie überhaupt nicht eintraten. Das oben erwähnte Aufgeld, das zu dem Annahmewert der Spende bei Hingabe zwecks Erlangung von Steueramnestie er- 422 hoben wird, beträgt: 2b"/° des Aunahmewertes, wenn die frei willige Spende vor dem 1, Oktober 1933 geleistet wird; — 20°/° des Annahmewertes, wenn die freiwillige Spende im vierten Ka- lendcrvierteljahr 1933 geleistet wird; — 15°/« des Annahmewertes, wenn die freiwillige Spende im ersten Kalcndervierteljahr 1934 geleistet wird, 6, Ablösungsfähige Steuerschulden, Steuerschulden des Spenders sind nur insoweit ablösungs- fühig, als cs sich um zu wenig gezahlte Steuern u) vom Einko m m e n, b) vom Ertrag (also auch Gewcvbeertrag), e) vom Ver mögen (also auch vom Gewerbekapital), ä) vom Umsa tz han delt und hinsichtlich dieser Steuern eine Verkürzung von Steuer einnahmen vor dem 1, Juni 1933 eingetreten ist. Hiernach find also beispielsweise nicht ablösungsfähig die Verkehrs- und Verbrauchssteuern, Zölle, Hauszinssteuer, Grund steuer und dergleichen. Eine vor dem 1, Juni 1933 eingetretene Verkürzung von Steuereinnahmen liegt vor, wenn ein schuldhastes oder nicht schuldhaftes Verhalten des Spenders oder seines Vertreters dazu geführt hat, daß vor dem 1, Juni 1933 die Steuerbehörde den ge schuldeten Steuerbetrug nicht oder nicht in voller Höhe angefordert oder einen Erstattungs- oder Bergütungsanspruch zu Unrecht an erkannt, gewährt oder belassen hat, 7. Ausnahmen von der Ablösungsfähigkeit, Steuerschulden des Spenders find nicht ablösungsfähig, so weit sie entfallen auf: u> Vermögensstücke, die sich am I, Juni 1933 im Ausland befin den, oder aus Devisen, die am 1. Juni 1933 anbietungs- pflichtig sind; d) Zahlungsmittel und sonstige Werte, die zum Erwerb der unter -0 bezeichneten Werte unmittelbar oder mittelbar verwendet worden sind, c) Ertrag und Einkommen aus den unter a> und d> bezeichneten Werten, ck> Umsatz, der die unter ») und d) bezeichneten Werte betrifst. Man will also hier Auslandkapital und Auslandbeteiligungen sowie Verstöße gegen dasDeviscnrecht ausnehmen, Es muß aber als fraglich erscheinen, ob es im Interesse des mit dem Arbeitsspenden- gesetz erstrebten Erfolges liegt, daß man die mit Verstößen gegen die Devisenverordnung verbundenen Steuerzuwiderhandlungen ausdrücklich von den Vergünstigungen der Arbeitsspcnde aus nimmt, obwohl zumindest -Me irgendwie mit dem Ausland in Verbindung stehenden Stcuerzuwiderhandlungen nach Lage der Sache regelmäßig auch dcviscnrechtliche Verstöße in sich geschlossen haben. Man hätte es gewiß verstanden, wenn der Gedanke einer neuen Steueramnestie vom Gesetzgeber abgelehnt worden wäre, aber es ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob man dann, wenn man amnestiert, nicht auch die Tatbestände mit eiubcziehen soll, die in ihrem finanziellen Ertrag vielleicht am ergiebigsten sein dürften, zumindest dann, wenn es sich nur um Fahrlässigkeits- delikte handelt, die gerade aus devisenrechtlichem Gebiet keineswegs selten sind,*) Die im Z 6 des Abschnittes III des Gesetzes vom I. I u n i 1933 vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen (Abzugsfähigkeit vom Einkommen oder Steueramnestie) treten nicht ein, wenn die Spende n a ch d e IN 3 1, M ä r z 1934 geleistet wird. Ferner treten die Wir kungen der Amnestie nicht ein bei Hingabe von Spendenscheinen über solche freiwillige Spenden, die geleistet werden, nachdem dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten eröffnet worden ist, daß die Steuerbehörde Kenntnis von der Verkürzung der Steuereinnahmen hat. Der Gesetzgeber hat sich hier eng an die Ausführungsbestimmungen zur früheren Steueramnestie angelehnt, nachdem eine für den Steuerpflichtigen allerdings nicht sehr gün stige, weil verhältnismäßig enge Rechtsprechung des Rcichsfinanz- hofs sowohl zu dem Begriff des »Eröffnens» wie der »Kenntnis der Steuerbehörde« vorliegt. *) Inzwischen ist tn der Presse ein Gesetz gegen den Ver rat an der deutschen Volkswirtschaft angekündigt wor den, wonach bet Anzeige bisher verschwiegener Devisen eben falls Straffreiheit eintretcn soll.
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