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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1933
- Strukturtyp
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- 1933-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1933
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- Deutsch
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X« 134, 13. Juni 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchbanbel. Sofern die Spende durch Vermittlung eines Notars geleistet worden ist, treten die steuerlichen Vergünstigungen nur dann ein, wenn sowohl der Spendenschcin, den das Finanzamt dem Notar ausgestellt hat, wie die Empfangsbescheinigung, die der Notar dem Spender ausgestellt hat, der Steuerbehörde übergeben werden. III. Überführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft. Zur Erreichung des vorstehenden Zieles sind mit Wirkung vom l. Juli 1933 die zur Haushaltung des Arbeitgebers zählen den Hausgehilfinnen (also nur weibliche Arbeitskräfte) von der Arbeitslosenhilfe befreit, und werden dem Arbeitgeber die im Ein kommensteuergesetz vorgesehenen Kinderermäßigungen auch sür Hausgehilfinnen gewährt, sofern sie zur Haushaltung des Ar beitgebers zählen, jedoch nicht mehr als drei bei einem Arbeitgeber gleichzeitig beschäftigte Hausgehilfinnen. Der Ermäßigungsanspruch entfällt, wenn die Hausgehilfin entlassen und nicht binnen Monatsfrist eine andere Hausgehilfin eingestellt wird. IV. Ehestandshilse. Das Gesetz sieht zur Förderung der Eheschließungen unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung unverzinslicher Ehestandsdarlehen vor. Die Mittel hierfür sollen durch die Ehe- standshilfe aufgebracht werden, die mit Wirkung vom 1. Juli 1933 an die Stelle der bisherigen Ledigensteuer tritt. Hierbei wird unterschieden zwischen a) der Ehestandshdlfc der Lohn- und Gehaltsempfänger, b) der Ehestandshilfe der Veranlagten. Ledig im Sinne dieser Vorschriften sind unverheiratete Per sonen sowie solche verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind. Befreiungen: 1. Unverheiratete Frauen, denen Kinderermäßigungen zu- steheu, 2. Personen, die zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehefrau oder eines bedürftigen Elternteils seit einein Jahr minde stens ein Sechstel ihres Einkommens auswenden und denen aus diesem Grund a) als Veranlagten 'eine Ermäßigung auf Grund § 56 EStG, gewährt worden ist, b) als Lohn- oder Gehaltsempfängern der steuerfreie Lohnbetrag nach H 75 Ziff. l EStG, erhöht worden ist, 3. Personen, die über 55 Jahre alt sind. Im einzelnen gilt folgendes: Ehestandshilse der Lohn- und Gehalts empfänger. Subjektive Steuerpslicht: Heraugezogen werden diejenigen ledigen Personen, die unbeschränkt ciiilommensteuer- pflichtig sind und dein Steuerabzug vom Arbeitslohn unter liegen. B e m e s s u n g s g r u n d l a g e: Der Steuerberechnung wird der Bruttoarbeitslohn zugrunde gelegt, der für die Zeit nach dem 30. Juni 1933 gewährt wird. Abzüge für steuerfreien Lohnbetrag, Werbungslosten und Sonderleistungen dürfen sür die Berechnung der Ehestandshilse vom Brultoarbcitslohn nicht vorgenommen werden. Nicht als Arbeitslohn gelten Abbaucntschädigungen, Ab kehrgelder und sonstige Kapitalabfindungen, die aus Anlaß der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Freigrenze: Die Ehestandshilse wird nicht erhoben, wenn der Bruttoarbeiislohn den Betrag von RM 75.— im Mo nat nicht erreicht. HöhederStcucr: Die Ehestandshilfe beträgt bei Zah lung des Arbeitsentgelts für volle Monate: 2"/o bei RM 75.— bis ausschließl. RM 150.— Arbeitslohn, 3"/« bei RM 150.— bis ausschließl. RM 300.— Arbeitslohn, 4"/« bei RM 300. bis ausschließl. RM 500.— Arbeitslohn, 5"/» bei RM 500.— Arbeitslohn und darüber. Einmalige Arbeitsentgelte sind dem Lohnzahlungszcitraum zuzurechnen, in dem sie dem Lohn- oder Gehaltsempfänger zu- sließcn. Steuerabzug: Die Ehestandshilse ist vom Arbeit geber bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung einzubehalten und an das Finanzamt gesondert abzuführen. Der Arbeitgeber haftet in der gleichen Weise wie beim Lohnsteucrabzug. Eine Erstattung der Ehestandshilse der Lohn- und Gehalts empfänger findet nicht statt. 6. E h est a n d sh i l s e d e r V e ran l a g t e n. Herangezogen werden diejengen Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpslichtig sind und der veranlagten Einkommen steuer unterliegen. Bemessungsgrundlage: Der Steucrberechnung werden die Reineinkünfte zugrunde gelegt, die nicht dem Steuer abzug vom Arbeitslohn unterlegen haben. Vom Gesamtbetrag dieser Reineinkünfte dürfen nur die Werbungskosten, Schuld zinsen, Renten und dauernden Lasten l§ 15 EStG.) abgezogen werden, soweit diese nicht bereits bei der Feststellung der Roin- einkün-fte in Abzug gebracht worden sind. Soiidcrleistungen und der steuerfreie Einkommensleil dürfen nicht abgezogen werden. Maßgebend ist di« Einkommcnsteuerveranlagung jeweils sür denjenigen Steuerabschnitt, für den die Ehestandshilse erhoben wird, erstmals der im Kalenderjahr 1933, also regelmäßig am 31. Dezember d. I. zu Ende gehende Steuerabschnitt. Der sich hiernach ergebende Betrag der Rcineinkünifte wird auf volle RM 100.— nach oben abgerundet. Höhe der Steuer: Die Ehestandshilfe der Veranlagten beträgt: von den sestgestelltcn Reineinküuften: 2"/» bei RM 750.— bis ausschließlich RM 1300.- , 3°/° bei RM 1300.— bis ausschließlich RM 3100. , 4"/° bei RM 3100.— bis ausschließlich RM 5500. , 5"/» bei RM 5500.— und darüber. Die Ehestandshilse der Veranlagten wird für die im Kalen derjahr 1933 endenden Steuerabschnitte nur in Höhe von 5 0erhoben, weil für die Zeit bis zum 30. Juni Ledigensteuer zu entrichten ist. Veranlagung: Die Ehestandshilse wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer veranlagt. Vorauszahlungen: Auf die Ehestandshilse sind an den Vorauszahlungsterininen für die Eiulommenstcuer, erstmals am 10. September 1933 ebenfalls Vorauszahlungen zu leisten. Die vierteljährliche Vorauszahlung beträgt ein Viertel des Jah resbetrages, der sich sür das zuletzt zur Veranlagung gekommene Jahr ergibt. Solange eine erstmalige Veranlagung zur Ehe standshilfe nicht erfolgt ist, beträgt die einzelne Vorauszahlung ein Viertel desjenigen Betrages, der mit der letzten Veranlagung zur Einkommensteuer zu veranlagen gewesen wäre, wenn damals die Ehestandshilse schon bestanden hätte. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die endgültig für den Steuerabschnitt festzusetzende Ehestandshilse angerechnet, nicht jedoch die im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn er hobene Ehestandshilse. Uber die endgültige Steuerschuld hinans- gehendc Vorauszahlungen sind nach rechtskräftiger Veranlagung zu erstatten, während bei zu niedrigen Vorauszahlungen eine Abschlußzahlung binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Ehc- standshilfebescheides zu leisten ist. 6. Gemeinsame Vorschriften. Für die Berechnung des Einkommens ist allein die Veran lagung zur Einkommensteuer maßgebend. Die dort getroffene Entscheidung ist für die Ehestandshilse bindend. Die Ehestandshilse wird weder bei der Berechnung des Ein kommens noch bei der Berechnung des Steuerabzugs vom Ar beitslohn abgezogen. Für die Berechnung der Kirchensteuer bleibt die Ehestands hilfe außer Betracht. 423
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