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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.12.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-12-31
- Erscheinungsdatum
- 31.12.1908
- Sprache
- Deutsch
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,1/ 808, 31, Dezember 1908, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt >, d, Dlschn, «uchh-nv-l, 14993 Recht und die obligatorische Verpachtung auf dem Vertrage beruhen, entsteht das dingliche Recht erst mit der Ablieferung des Werkes, da die Möglichkeit der Ausübung der Herrschasts- gewalt über das Werk notwendige Bedingung für die Entstehung des dinglichen Rechts ist, Verletzung des obligatorischen Rechts ist eine Vertragsverletzung, Verletzung des dinglichen Rechts eine Urheberrechtsverletzung, Der Verfasser polemisiert gegen Köhler, der behauptet, daß das Verlagsrecht, das dingliche Recht, nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Veröffentlichung begrifflich mit enthalte. Wäre dies der Fall, so wäre jede nicht gehörige Erfüllung eine Urheberrcchtsverletzung, eine Ansicht, die jedenfalls in buchhändlerischen Kreisen nicht geteilt wird und auch wohl kaum haltbar ist. Eine Vernachlässigung der Ver pflichtungen des Verlegers kann nur als Vertragsverletzung in Betracht kommen. Dagegen liegt Verlagsrechtsverletzung seitens des Urhebers dann vor, wenn er eine der ihm kraft seines Urheberrechts zustehenden Befugnisse, deren Ausübung er sich durch den Berlagsvertrag begeben hat, vertragswidrig ausübt. Im letzten Abschnitte wird die Rechtsstellung des Verlegers nach außen erörtert. Im wesentlichen geht sein Verbietungs- recht Dritten gegenüber aus dem Verhältnis des Verlegers zum Verfasser hervor; es wird hier deshalb nur erörtert, inwieweit Dritten die Benutzung eines Werkes gestattet ist. Daran schließt sich eine Ausführung über die Übertragbarkeit der Berlegerrechte, Eingehend wird begründet, daß »ein Veräußerungsverbot der Rechte des Verlegers, sofern dieser nicht selbst im einzelnen Fall eine solche Verpflichtung eingeht, nicht gerechtfertigt« ist. Den Schluß bildet eine Besprechung der Berlegerstellung als Gegenstand der Befriedigung der Gläubiger des Verlegers bei Verpfändung, bei Zwangsvollstreckung, im Konkurs des Verlegers, Zur Übertragbarkeit des Urheberrechts ist der Titel des Mannowskyschen Werkes?) Nach dem Verfasser fallen unter Urheberrecht 1, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 2, an Werken der bildenden Kunst, 3, an Photo graphien, 4, an Mustern und Modellen, 5, das Erfinderrecht, Er rechnet auch das letztere dazu, obwohl verschiedene sich gegen diese Unterordnung ausgesprochen haben. Er will also Autor und Erfinderrecht gemeinsam betrachten. Eine historische Über- sicht leitet die Untersuchung ein. Die ersten Spuren eines Urheber rechts sollen schon in die römische Kaiserzeit hineinreichen, und es soll der Manuskriptenhandel die Stelle unsres Verlags- rechts vertreten haben ,,, »Gegen einen meist nicht hohen Kauf preis erwarb der Verleger das Manuskript und damit auch alle Vorteile der literarischen Ausbeute, Ein besonderes, etwa durch angewandte geistige Arbeit erworbenes Recht des Autors an seinem Werke, war den Röniern vollständig unbekannt,« <S, 3,) Und Seite 4 heißt es: »Einen gesetzlichen Schutz gab es hiergegen (Vervielfältigung von anderer Seite) nicht. Jedoch ist es zum mindestens sehr wahrscheinlich, daß die Bibliopolae zu einer Art Innung (collegium) vereinigt waren, deren Satzungen sie unter einander schützten,« Ich bin dagegen der Ansicht, daß der Buch händler das Manuskript vom Autor erwarb, einmal um der erste zu sein, der eine bestimmte Schrift veröffentlichte, dann aber weil der Autor in diesem Falle sich auch bereit fand, die Verviel fältigung auf Fehler zu untersuchen und so durch Verbesserung eine tadelfreie Abschrift zu gewährleisten. Schon aus diesem Grunde waren »Originalausgaben«, die der Autor gewissermaßen unter seine Obhut genommen hatte, geschätzter, als von anderer Seite hergestellte Abschriften, Eine illoyale Konkurrenz vermieden die Buchhändler im allgemeinen wohl deshalb, um nicht ein ») Zur Übertragbarkeit des Urheberrechts, Jnaug,-Diss, z, Er langung der Doktorwürde der hohen jur, Fakultät der üniv, Breslau vorgelegt von Walter Mannowsky, Referendar. 8». Breslau 1907, Druck von Graß, Barth u. Comp. (W, Friedrich), XIV, 41 Seiten, Börsenblatt Itir den Deutlchen Buchhandel, 75. Jahrgang. anderes Mal in ähnlicher Weise geschädigt zu werden. Die Autoren erwarteten übrigens, daß ein Buchhändler, der ein Buch von ihnen herausgeben wollte, vorher ihre Erlaubnis einholte, und nahmen es sehr übel, wenn dies unterlassen wurde. So schreibt Cicero an seinen Verleger Atticus: »Sage mir, gefällt es dir, erstlich ein Buch ohne meine Erlaubnis herauszugeben? Dies tat nicht ein mal Hermodoros, der die Schriften Platos zu veröffentlichen pflegte,«») Der Verfasser verfolgt die weitere Entwicklung durch das Mittelalter, den Schutz durch Privilegien, das literarische Eigen tum, bis zum heutigen Jmmaterialgüterrecht, Es ist das »Recht der freien Verfügung«, das teils vermögensrechtlicher, teils per sönlicher Natur ist. Im weiteren untersucht der Verfasser die Übertragung des Urheberrechts in allen seinen Formen, durch Vertrag, Erbgang, das Verhalten des Individualrechts zum Vermögensrecht beim Übergange, die jetzt wieder brennend gewordene Frage des Rechts Angestellter auf von ihnen gemachte Erfindungen, das Recht an Briefen, usw, ' . » Die Frage der unbestellten Sendungen interessiert den Buchhändler ganz besonders, hat er in seinem Gejchäft doch vielfach mit solchen Zusendungen zu schaffen. Wenn für ihn auch nur wesentlich ist, zu wissen, was rechtens ist für ihn als Ab sender und was für den Empfänger, so ist es doch auch für ihn keineswegs gleichgültig, welches Rechtsgeschäft einer unbestellten Zusendung zugrunde liegt. Dies ist unter den Rechtsgelehrten noch immer streitig, auch nach der fleißigen Arbeit von Aßmann, die ich bei ihrem Erscheinen in diesem Blatts besprochen habe. Nunmehr ist über diesen Gegenstand eine Abhandlung von Fritz Lange»») erschienen, die das Problem von einer anderen Seite anpackt. Langes Arbeit beschränkt sich ausdrücklich auf »Zusendungen, für die eine Annahme- oder Fürsorgepflicht dem Empfänger nicht obliegt«. Buchhändlerisch handelt es sich also um Ansichts sendungen, die, ohne daß ein allgemeiner oder besonderer Auf trag vorliegt, einer beliebigen Person gemacht werden. Sie be zieht sich nicht auf Ansichtssendungen, die ein Buchhändler einem Kunden macht, mit dem er bereits in Verkehr steht und der An- sichtssendungen erbeten hat, oder von dem anzunehmen ist, daß er derartige Sendungen zu empfangen wünscht. Ein solcher Empfänger haftet für die Sendungen im vollen Umfange, Nachdem Lange die verschiedenen Auffassungen über unbestellte Sendungen aufgesührt hat, trennt er das Rechtsgeschäft in ein Real- und Kausalgeschäft, Es ist ein reales Angebot, zu dem als Erfüllung des gewollten Erfolges die Genehmigung des Emp fängers, die Sache bei sich auszunehmen und zu bewahren, hinzu- treten muß. Das ursprünglich einseitige reale Angebot wird durch die Genehmigung des Empfängers zu einem dinglichen Vertrage, »Die Zeit, welche dem Empfänger zur Prüfung gewährt ist, stellt die Frist des der Sendung zugrunde liegenden Kausal antrages dar und verknüpft auf diese Weise Real- und Kausal geschäft,« Die Genehmigung des Empfängers bedeutet, daß er den Antrag, die Bücher ansehen und event, kaufen zu wollen, an nehme, Eine solche Genehmigung bzw, Annahme des Antrages, die Bücher zu prüfen, liegt aber nicht in der Öffnung eines Pakets, dessen Inhalt dem Empfänger unbekannt ist, »Ein Antrag kann erst angenommen werden, wenn man ihn kennt« (S, 43), Eine Antwortspslicht oder gar eine Rücksendungspflicht besteht nicht, »An die Realofferte ist der Absender solange gebunden, bis die bestimmte, oder eine den Umständen nach angemessene Frist verstrichen ist« (S, 49), Das will sagen, daß der Antragsteller, ») Prager, Der deutsche Buchhandel. Bd. I. S. 28. »»> Die rechtliche Natur der unbestellten Zusendungen, Bon Fritz Lange. 8«. Berlin 1907, Struppe L Winckier. 76 Seiten. Preis ,/i 2.—. >953
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