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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1933-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1933
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- Deutsch
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X- 102, 4, Mai 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. 8. Antrag des Gesamtvorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen' Die Bestimmungen der Satzung K 6 Satz 2 und 3, Z 14 b Satz 2 und 8 28 a letzter Satzteil (sowie die Wahrung des tm 8 6 Satz 2 der Satzung aufgestellten Grundsatzes) bleiben in Kraft, Von der Außerkraftsetzung von 8 6 Satz 3 wird abgesehen, 9. Antrag des Gesamtvorstandes auf Änderung der Satzung (vergl, Veröffentlichung im Börsenblatt Nr, 76 vom 30, März 1933): 1, Die Übergangsbestimmungen in der Satzung sind zu streichen. An ihrer Stelle ist einzufügen: 8 41, Inkrafttreten, Diese Satzung tritt mit dem IS, Mai 1933 in Kraft, 2, 8 9 Ziff, 3 Halbsatz 2 (sofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt) ist zu streichen, die Bestimmung soll nur lauten: 3, Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 3. Aus der Vereinfachung der Vorschriften über die Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten ergeben sich für die in Frage kommenden Satzungsbestimmungen folgende Neufassungen: 8 S. Pflichten der Mitglieder. e) Hält der Vorstand die Verletzung der Mitgliedspflichten 4, innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist die auf Grund satzungsgemäßen Beschlusses (8 10 ä Ziff, 2 und 3 und 8 10s Ziff, 5 b) verlangten Sicherheiten und Vertragsstrafen zu leisten, 8 8, Verlust der Mitgliedschaft, a) Die Mitgliedschaft geht verloren: 6, durch Nichterfüllung der gemäß 8 10 ä Ziff, 2 und 3 und 8 10 e Ziff, 5 b sowie 8 22 b Abs, 5 geforderten Sicherheits leistung und Vertragsstrafe; 7. durch satzungsgemäße Ausschließung (8 10 e). b) Das Ausscheiden eines Mitgliedes (Ziff, 1—6) ist durch die Geschäftsstelle, die Ausschließung (Zisf, 7) vom Gesamtvor stand bekanntzugeben, o) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt in den Fällen 2 und 3 der Schluß des Nereinsjahres, im Falle 4 der Tag der Konkurs, erklärung, im Falle 6 der Fristablauf für Leistung von Sicher heiten und Vertragsstrafen und in den Fällen 5 und 7 der Tag, an dem der Beschluß rechtskräftig wird. Bereits geleistete Bei träge werden nicht zurückgezahlt, 8 10, Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten, a) Bei Verdacht einer Verletzung von Mitgliedspflichten (8 9) ist der Sachverhalt von der Geschäftsstelle zu klären und darüber an den Vorstand zu berichten. d) Der Vorstand hat darüber zu beschließen, ob das Ver fahren durchgesührt oder eingestellt werden soll, o) Beschließt der Vorstand die Durchführung des Verfah rens, so kann er die Verletzung der Mitgliedspflichten selbst ge mäß Abs, ä) oder unter Mitwirkung des Vereinsrechtsausschusses gemäß Abs. s) ahnden. Bei Verdacht der Verletzung von Mitgliedspflichten im Sinne des 8 9 Ziff, 1 muß das Verfahren gemäß Abs. e) durch geführt werden, >1) Der Vorstand kann die Verletzung der Mitgliedspflicht ohne weiteres von sich aus ahnden durch: 1. Verwarnung, 2. Sicherheitsleistung, 3. Vertragsstrafe, die im Einzelfall das Zwanzigfache des jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht über steigen darf. Gegen Beschlüsse gemäß 1—3 ist innerhalb einer vom Vor stand zu bestimmenden Frist Einspruch zulässig (8 22 b). Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist 'dem Mitglied zur Leistung der Sicherheit oder der Vertragsstrafe eine Nachfrist zu stellen, wobei ausdrücklich auf die Folgen der Nichtleistung hin zuweisen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erlischt die Mitgliedschaft (88a Ziff, 6), 326 für so schwerwiegend, daß er sie von sich aus mit Verwarnung, Sicherheitsleistung oder Vertragsstrafe nicht ausreichend ahnden zu können glaubt, so kann und im Falle e Abs, 2 muß er das Ausschließungsverfahren gegen das Mitglied einleiten. Dieses Verfahren ist nach folgenden Vorschriften durchzu führen: 1, Der Vorstand übergibt nach Beiziehung der Stellungnahme der zuständigen anerkannten Vereine das Material an den Bereinsrechtsausschuß zur Prüfung und Beschlußfassung, Das Mitglied und die zuständigen anerkannten Vereine sind über die Abgabe an den Vereinsrechtsausschuß zu be nachrichtigen. In besonders dringlichen Fällen kann die Stellung nahme der zuständigen anerkannten Verein« auch nach der Abgabe an den Vereinsrechtsausschuß beigezogen werden, 2, Das Mitglied ist zwei Wochen vor der Sitzung des Vereins rechtsausschusses darüber zu benachrichtigen, daß über die Schuldfrage entschieden werden soll. Das Mitglied hat das Recht, in dieser Sitzung gehört zu werden, 3, Der Vereinsrechtsausschuß stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, ob und welche Mitglieds- Pflichten verletzt sind, 4, Der Vorsitzende des Vereinsrechtsausschusses oder sein Stell vertreter berichtet in der nächsten Sitzung des Gesamtvor standes über die Beschlußfassung des Bereinsrechtsaus- schusfes, 5, Der Gesamtvorstan'd entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, Die Entscheidung lautet: a) bei Verneinung der Pflichtverletzung auf Einstellung des Verfahrens, d)bei Bejahung der Pflichtverletzung auf Verwarnung, Si cherheitsleistung, Vertragsstrafe oder Ausschließung, Die Vertragsstrafe kann in diesem Fall das Zwanzigfache des Jahresbeitrages übersteigen. Die Entscheidung ist endgültig. Wenn der Vorstand eine weitere Klärung für notwen dig hält, kann er das Material an den Vereinsrechtsausschuß zurückverweisen. 6, Für die Leistung von Sicherheit oder Vertragsstrafe hat der Gesamtvorstand eine Frist festzusetzen. Leistet das Mitglied innerhalb dieser Frist nicht, so ist ihm unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen der Nichtleistung eine Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erlischt die Mitgliedschaft, k) Die Entscheidung in den Fällen et Ziff, 1—3 und s Abs, 2 Ziff. 5 d ist zu begründen.
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