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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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X- 102, 4. M-i 1033. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. DtschnBuchhandel. Im Falle der Einstellung des Verfahrens find di« Gründe dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der Beschuldigte ist über di« Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen. 8 1l. Wiederaufnahme. e) Ein nach § 8 Ziff. 3—6 ausgeschiedenes Mitglied kann wieder ausgenommen werden. 8 22. Beschlüsse des Vorstandes. d) In den laut Satzung vorgesehenen Fällen ist gegen Be schlüsse des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vor standes Einspruch zulässig. Der Einspruch ist an den Gesamtvor- stand zu richten und zu begründen. Die Einspruchsfrist beträgt in den Fällen des 8 3b und des Z 8a Ziff. 5 für Mitglieder in Deutschland oder in Gebieten anerkannter Auslandsvereine zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Für Mitglieder außerhalb dieser Gebiete setzt der Vorstand die Einspruchsfrist nach billigem Ermessen fest. In Fällen des 8 lOll unterliegt die Einspruchsfrist dem besonderen Beschluß des Vorstandes. Auf die Möglichkeit des Einspruchs und auf die Einspruchs frist ist bei Mitteilung des Beschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Bereinsrechts- ausschuß gemeinschaftlich mit Zweidrittelmehrheit der abgegebe nen Stimmen. Nimmt an solchen gemeinschaftlichen Sitzungen nicht der Gesamtvorstand, sondern nur der geschäftssührsnde Vorstand teil, so stehen jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zwei Stimmen zu. Bei Ablehnung des Einspruches gegen Sicherheitsleistung oder Vertragsstrafe ist zur Leistung eine Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Mitgliedschaft erlischt. Abs. ä wird Abs. e. Abs. « wird Abs. ä. Abs. k wird Abs. «. 8 31. Geschäfte der Ausschüsse. a) Geschäftsbereich: l. Der Vereinsrechtsausschuß unterstützt den Vorstand auf dessen Anruf in wichtigen Vereinsangelegenheiten und dient der Entlastung der Hauptversammlung. Insbeson dere hat er im Ausschließungsverfahren über die Schuld srage zu befinden (8 10 s Ziff. 3) und in den Fällen des 8 11a und 22 b der Satzung gemeinsam mit dem Vor stand zu beschließen. ci) . . . soweit die Satzung keine andere Mehrheit vor schreibt <88 10 -- Zisf. 3, II a, 22 b, 28 8, 31 a Zisf. 4) . . . 4. Aus der Aufnahme von Bestimmungen über die Teilnahme der in den Mitgliedsfirrnen ausgebildeten Lehrlinge an der Gehilfenprüfung und über die Zusammensetzung und den Ausgabenkreis des Prüfungsamtes ergeben sich folgende Neufassungen- 8 5. Pflichten der Mitglieder. 10. die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge auf die Teilnahme an der bom Börsenverein eingerichteten Gehilfen- . Prüfung hinzuweisen. 8 24. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. b) Ordentliche Ausschüsse sind: 13. das Prüsungsamt, bestehend aus zwei Vertretern des Vor standes des Börsenvereins, dem Vorsitzenden des Bil dungsausschusses, einem Vertreter des Kreisausschusses, zwei Büchhandlungsgehilfen, dem Leiter des Seminars für Buchhandelsbetriebslehre an der Handelshochschule zu Leipzig und dem Leiter der Deutschen Buchhändler-Lehr anstalt zu Leipzig <8 31 a Ziff. 10). Bisherige Ziff. 13—17 werden Ziff. 14—18. Die Verweisun gen in diesen Bestimmungen auf ß 31 a Ziff. 10—14 sind zu ändern in Zisf. 11—15. 8 25. Wahlen. e) Die Mitglieder der in 8 24b Ziff. 8—18 genannten Ausschüsse. . . 8 26. Amtsdauer. b) Abs. 1: Die Mitglieder des Fach- und Auslandausschusses sowie des Prüfungsamts werden jeweils für ein Wahljahr ab- geordnet oder gewählt . . . s. 8 13. Einberufung. a) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt. Ergeben sich für di« Einberufung zum Sonntag Kantate er- 8 31. Geschäfte der übrigen Ausschüsse. a) Geschäftsbereich. 3. Der Wahlausschuß hat u)die Wahlen . . . auch zu den in 8 24b Ziff. 8—18 ge nannten ordentlichen Ausschüssen . . . vorzubereiten. o) gemeinschaftlich mit dem Gesamtvorstand die Ernennung der Mitglieder der in 8 24b Ziff. 8—18 aufgeführten . . . Ausschüsse ... zu bewirken. Neue Ziff. 10: 10. Das Prüfungsamt hat die Prüfungsordnung und die Richtlinien für die Abhaltung der Prüfungen durch di« Prüfungsausschüsse auszuarbeiten. Das Prüfungsamt hat ferner die Pflicht, sich durch Teilnahme an Prüfungen über deren Durchführung auf dem lausenden zu erhalten, auf die Vereinheitlichung der Prüfungen hinzuwirken und ^das Prüfungswesen mit den Bedürfnissen der Praxis und mit den behördlichen Vorschriften in Übereinstimmung zu halten. Bisherige Ziff. 10—15 werden 11—16. d) Die unter Abs. a Ziff. 1—16 ausgeführten Ausschüsse tagen . . . o) Mindestens ein Drittel der Mitglieder der unter Abs. a Ziff. 1—16 ausgeführten Ausschüsse . . . e) In gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstandes mit den unter Abs. s. Ziff. 1—16 aufgeführten Ausschüssen . . . hebliche Schwierigkeiten, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, die ordentliche Hauptversammlung auf einen anderen Tag zu verlegen und die in der Satzung im Zusammenhang mit dem Sonntag Kantate angegebenen Fristen entsprechend zu ändern. 10. Antrag des Gesamtvorstandes auf Änderung der Berkaufsordnung und der Berkehrs ordnung: a) Die Hauptversammlung wolle die als Anlage I abgedrucktsn vom Fachausschuß zugelassenen Änderungen der Der kaufsordnung für den Berkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum beschließen. 327
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