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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1933
- Strukturtyp
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- 1933-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1933
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- Deutsch
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^ 107, 10. Mai 1933. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhanbel. Krage: Ist der anfragende Verlag berechtigt, den Vertrag aufzu- Illndtgen? Bejahendenfalls mit welcher Frist? Es handelt sich bei den, Vertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der 88 Vit ff. BGB. Der Herausgeber verspricht nach diesem Vertrag bestimmte Dienste zu leisten, für die er eine in Geld be stehende Entschädigung erhält. Seine Tätigkeit besteht nach dem Ver trag darin, daß er mit dem Verlag den Plan aujstellt, die Autoren auswählt, die «ingehenden Manuskripte auf ihre Brauchbarkeit und Druckfähigkeit prüft und Len Korrekturengang überwacht. Hinsichtlich der Kiindigniigsmöglichteit eines Dienstvertrages ergibt sich mangels besonderer Vereinbarungen folgendes: Eine bestimmte Zeitdauer ist in dem Vertrag nicht vorgesehen. Die Vergütung ist nicht nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen. Es ist auch kaum anzunchmcn, daß die Erwerbstätigkeit des Heraus gebers durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird. Aus der Bestimmung des 8 4, die für den Herausgeber eine aus die Hälfte reduzierte Entschädigung vorsieht, für den Kall, daß er aus irgendwelchen Gründe» verhindert sein sollte, seine Tätigkeit auszuüben und dieses aus die Hälfte reduzierte Honorar auch seinen Erben zubilligt, kann nicht gefolgert werden, daß der Vertrag aus Lebzeiten des Herausgebers abgeschlossen sein soll. Auch die Kün digung seitens des Verlags kann ein Grund sein, der den Heraus geber verhindert, seine Tätigkeit weiter auszuüben. Durch die Be stimmung des 8 4 wird daher die Kllndigungsmöglichkeit nicht einge schränkt. Da es sich bsi den vom Herausgeber zu leistenden Dienste» um Dienst« höherer Art handelt, die nur aus Grund besonderen Ver trauens übertragen zu werden pflegen, ist nach 8 327 BGB. die Kündigung jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, weil ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen nicht vorliegt. Der ansragende Verlag ist daher meines Erachtens jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung des Ver trages berechtigt. In diesem Kalle hat er dem Herausgeber für die in 8 4 des Vertrages vorgesehene Frist die Halste des vereinbarten Honorars zu zahlen. Leipzig, den 22. August 1SS2. vr. Hillig, Justizrat. Begriff der Bestimmung eines Werkes für de» Schul- oder Untcrrichtsgebrauch. Der anfragende Verlag beabsichtigt eine Reihe von Büchern herauszugeben, die praktische Werkbücher vornehmlich für die Hand der Lehrer und Erzieher enthalten soll. Innerhalb dieser Buchreihe soll ein Werk erscheinen, welches Vorschläge für die Veranstaltung vaterländischer Feiern in Schulen enthalten soll. In diesem Werke beabsichtigt der anfragenbe Verlag, eine Reihe von zum größten Teil bereits anderweitig veröffentlichten Liedern und Gedichten und Erzählungen wiederzugeben. Fragen: 1. Ist bas in Frage kommende Berk seiner Beschaffen heit nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch im Sinne von 8 19 Ziff> 4 Lit.UG. bestimmt? 2. Muß die Quellenangabe bei jedem entlehnten Bei trag angegeben werden oder genügt es, wenn die Quellen am Schlüsse des Werkes in einem besonde ren Ouellenverzeichnis angeführt werben? Zu 1. Nach 8 19 Ziff. 4 LitUG. ist die Vervielfältigung zu lässig, wenn einzelne Aussätze von geringem Umfang, einzelne Ge dichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes »ach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Bei der Auslegung der Vorschrift des 8 19 Ziff. 4 LitUG. muß man berücksichtigen, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche eng auszulegen ist. Der Sinn und Zweck des 8 19 Zlss. 4 LitUG. ist der, die Preise für Schulbücher angesichts des großen Kreises der Lernenden im öffentlichen Interesse niedrig zu halten. Ein Schulgebrauch liegt nur bann vor, wenn das Werk beim gemeinsamen Unterricht benutzt werden soll. Daß es notwendiger weise vom Schüler selbst erworben werden muß, wird man mit Allfeld, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Ausl., Anmerkung 25 zu 8 19 LitUG. im Gegensatz zu Marwitz-Möhring, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, Anmerkung 13 zu 8 19 LitUG. nicht an nehmen können. Auch ein Werk, welches lediglich für die Hand des Lehrers bestimmt ist, kann dem Schulgebrauch dienen, wenn es für den gemeinsamen Unterricht in der Schule verwendet wirb. Das Gesetz sieht nun neben dem Schulgebrauch auch den Unter richtsgebrauch als eine die Übernahme einzelner Stellen usw. aus anderen Werken zulässig machende Ausnahme vor. Unter einem Unterrichtsgebrauch im Gegensatz zum Schulgebrauch wird man eine Verwendung beim Einzelunterricht verstehen müssen. Auch hier ist aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausnahme von Ent lehnungen aus anderen Werken, daß das Werk dazu bestimmt ist, die Grundlage für den Unterricht und nicht etwa nur eine An leitung für den Unterrichtenden zu geben. Bet dem vom anfragenden Verlag in Aussicht genommenen Berk handelt es sich nun um ei» solches, das seiner Bestimmung nach dem Lehrer Anweisungen bzw. Richtlinien geben soll, wie er vaterländische Feiern einer Schule aufbaucn soll. Ein derartiges Werk kann man meines Erachtens nicht als ein zum Schul- oder Unterrichisgebrauch bestimmtes im Sinne des 8 19 Ziff. 4 LitUG. ansehc». Eine analoge Anwendung der Vorschriften des 8 19 Ziff. 4 LitUG. kommt mit Rücksicht daraus, daß es sich um eine eng aus- zulegenbe Ausnahmebestimmung handelt, nicht in Frage. Außerdem fehlt auch bei einigen Liedern, Gedichten und Erzählungen nach dem Inhalt der Ansrage die weitere Voraussetzung, daß es sich allenthalben um bereits erschienene Werke handeln müßte. Zu 2. Das Gesetz bestimmt im 8 25 LitUG., daß bei der Be nutzung eines fremde» Werkes die Quelle deutlich angegeben wer den mutz, ohne nähere Angaben darüber zu enthalten, in welcher Weise und an welcher Stelle die Quellenangabe vorzunehmen ist. Aus der vom Gesetz ausgestellten Erfordernis der Deutlichkeit er gibt sich jedoch, daß die Quellenangabe so angebracht werden mutz, daß sie aus den Gegenstand der Entlehnung unmittelbar bezogen werben kann. Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn die Quellenangabe unmittelbar bei der entlehnten Stelle angebracht wird, oder wenn bei der entlehnten Stelle ein Hinweis aus die Quellenangabe erfolgt, falls die gesamten benutzten Quelle» etwa am Schluß des Werkes in einem besonderen Verzeichnis znsammen- gesaßt sind. Dagegen ist dem Erfordernis der Deutlichkeit nicht genügt, wenn lediglich in einem besonderen Anhang sämtliche be nutzten Quellen aufgefllhrt sind, ohne daß au den Stellen, wo die entlehnten Stücke abgedruckt sind, ein entsprechender Hinweis auf den Ouellenanhang erfolgt. Leipzig, den 27. Januar 19S3. vr. Hillig, Justizrat. Honoraranspriichc des am Absatz des Vertragswcrkcs beteiligten Ver- sassers. Der ausragende Verlag hat -von einem Verlagswerk «ine» größeren Posten mit SV"/» Rabatt vom Ladenpreis an eine Ab nehmerin verkauft. Der Verfasser hat von diesen, Verkauf das ver einbarte Honorar von 2»°/» des Ladenpreises bet Eingang der Zah lung der AbneHmerin erhalten. Die AbneHmerin will jetzt einen Teil der verkauften Bücher zurückgoben. Der anfragende Verlag ist zur Rücknahme, und zwar, wie anzunehmen ist, unter Zurllckrechnung des auf den zurllckzu- nchmeuden Teil entfallenden Kaufpreises bereit und -will die zurück genommenen Stücke mit einem normalen Rabatt von SV"/» an den Buchhandel Weiterverkäufen. Krage: Hat der Verfasser an diesen zurUckge,,omme,ien Exem plaren, fei es, daß sie zun, Einkaufspreis oder mit einem Nachlaß zurückgenommen werden, nochmals einen Honorar anspruch? Durch die Abführung des sich aus dem Verlagsvertrage er gebenden Honorars an den Verfasser für die verkaufte Partie des Verlagswerkes sind die Honoraransprllche des Verfassers abgegolte». Ebensowenig wie der Verfasser im Kalle einer teilweise» Rück gängigmachung eines Kaufvertrages ohne seine Mitwirkung ver pflichtet ist, einen entsprechenden Teil des Honorars zurückzuzahlen, ist er berechtigt, für den nochmaligen Verkauf bereits honorierter Stücke durch den Verleger eine nochmalige Honorarforderung zu steilen. Es handelt sich bei der Rücknahme eines Teils der verkauften Stücke durch den Originalverleger um ein neues Geschäft, nicht etwa um de» Rücktritt von dem alten Geschäft. Der Originalverleger ist hier wie jeder Dritte zu behandeln, der von den, Abkäufer der Partie Stücke zu irgend welchen Preisen kauft. Eine Honorarbeteiligung des Verfassers an diesem ziveiten Ge schäft kommt nicht in Frage. Leipzig, den 22. November 1932. vr. Hillig, Juftizrat. Erwerb des Senderechts? Der anfragenbe Verlag hat im Jahre 192V die Urheber- und Verlagsrechte an sämtlichen Werken einer Verfasserin von deren Rechtsnachfolger gegen eine feste Entschädigung gekauft. In de», mir im Wortlaut nicht vorliegenden — Vertrag find unter ausdrück lichem Ausschluß des VerfilmungsrechleS sämtliche Urheber- und Ver lagsrechte abgetreten worden.
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