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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1933
- Strukturtyp
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- 1933-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1933
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- Deutsch
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107, 10, Mai 1933, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Frage: Hat der Verlag mit diesem Vertrag auch das Senderecht erworben? Nach der vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 18, Kebr, 1928 Band 123 Seite 312 ss,, insbesondere Seite 317 ff,, vertretenen Anschauung kommt es für die Auslegung eines Vertrages auf den von beiden Bcrtragstcilen gehegten Willen und für dessen Erkenntnis aus den Zweck des Rechtsgeschäfts und auf die den Abschluss be gleitenden Umstände an, »Jede Übertragung eines Urheberrechts soll bestimmten Zwecken dienen. Ist nichts anderes ausdrücklich ver einbart, so umfaßt diese Übertragung deshalb nach dem Parieiwillen in der Regel nur das, was zur Zeit des Vertragsabschlusses der Erwerber nötig hatte, um die Aufgaben, die er sich gestellt, zu lösen, seinen Verpflichtungen zu genügen und die für das Vertragsziel ge troffene» oder vorgesehenen Einrichtungen planmäßig zu verwenden.« Mit diesen Sätzen ist die sogenannte Zweckübertragungstheorie wiedergegeben. Die Erklärung, daß das gesamte Urheberrecht übertragen werde, kann hiernach nur dahin verstanden werden, daß die Parteien über diejenigen urheberrechtlichen Befugnisse eine Verfügung treffen wollten, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt waren. Das sogenannte Senderecht kann im Jahre 1SLO noch nicht als eine wirtschaftliche Verweriungsmöglichkeit urheberrechtlicher Befugnisse betrachtet werden. Für die Annahme, daß die Parteien über das Bekannte hinaus eine Verfügung treffen wollten, genügt der Ausdruck, daß sämtliche Urheber- und Berlagsrechte abgetreten werden sollten, nicht. Eine solche Erstreckung auf alle unvorhergesehenen Möglichkeiten der Aus nutzung hätte schärfer zum Ausdruck gebracht werden müssen, Kür die gegenteilige Auffassung läßt sich die besondere Aus nahme des Bersilmungsrechtes nicht verwerten. Dieses Recht war damals schon von wirtschaftlicher Bedeutung und bedurfte deshalb besonderer Erwähnung. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß der vorliegende Ver trag sich nicht auf das sogenannte Senderecht erstreckt; insbesondere ist die Übertragung nicht aus dem Gesichtspunkt anzunehm-en, daß tatsächlich das Senden durch Rundfunk als eine Verbreitungshand- lung vom Reichsgericht nach Bd, 113 S, 413 sf, anzusehen ist. Denn auch für diese besondere Art der Verbreitung gelten die oben ge machten Ausführungen, Leipzig, den 11, November 1S32, vr, Hi kl lg, Justizrat, Übergang der vom Verfasser übernommene» Verpflichtung, das Werk abz»ändern nnch dessen Ableben, aus die Erbe», Ein Verfasser hat mit dem Verlag über ein Manuskript sich dahin geeinigt, daß er gewisse Änderungen und Ergänzungen zum Manuskript durchzusühren dem Verlag versprochen hat. Vor Er füllung dieses Versprechens ist der Verfasser gestorben. Der Erbe des Verfassers bestreitet die Notwendigkeit der Bearbeitung des Manuskriptes und lehnt den vom Verlag vorgeschlagenen neuen Bearbeiter des Manuskriptes ab, ohne seinerseits einen anderen zu nennen. Der Verlag weist darauf hin, daß die Ergünznngsarbeiten am Manuskript nur durch einen mit dem persönlichen Wissen des ver storbenen Verfassers vertrauten Fachkundigen geleistet werden kön nen, und daß er deshalb den einzigen in Frage kommenden Be arbeiter, den der Verfasser selbst letztwillig als seinen besten Freund bezeichnet habe, in Vorschlag gebracht habe. Es werden folgende Fragen gestellt: Fragen: 1, Hat der Verlag das Recht, dte mit dem Verfasser vereinbarte Bearbeitung des Manuskripts auch gegen den Willen des Erben durchzusühren und die ihm ain geeignetsten erscheinende Persönlichkeit selbst zu bestimmen? 2, Muß der Verlag einen ihm etwa von dem Erben vorgeschlagenen anderen Bearbeiter, auch wenn er nicht für geeignet angesehen wird, annehmen? 3, Hat der Verlag, falls der Erbe die Bearbeitungs verpflichtung nicht anerkennt oder den vom Verlag benannten Bearbeiter ablehnt bzw. sich weigert, einen anderen geeigneten Bearbeiter zu nennen, bas Recht, vom Vertrage zurückzutreten und Rückerstat tung der dem verstorbenen Verfasser schon während seiner Arbeit geleisteten Honoraroorauszahlungen nebst Zinsen vom Erben zu fordern? 4, Wer hat die Kosten der Bearbeitung zu tragen? Zu 1, Der Erbe ist verpflichtet, die Abmachungen seines Erb lassers, die dieser für die Umänderung des Manuskriptes getroffen hat, anzuerkennen. Es handelt sich hier um eine zu Recht bestehende, den Nachlaß belastende Verpflichtung des Erblassers, Nicht aber ist der Verlag berechtigt, die vereinbarte Abänderung bzw, Ergänzung des Manuskriptes durch einen vom Verlag ohne Zustimmung des Erben ausgewählten Gelehrte» aussllhren zu lassen. Das Recht des Urhebers, über Abänderungen seines Werkes Bestimmungen zu treffen, bleibt ein höchst persönliches, selbst wenn der Urheber die Notwendigkeit dieser Arbeiten in bindender Form anerkannt hat. Zu 2, Nach VG, H 12 kann der Verfasser Änderungen am Manuskript auch durch einen Dritten vornehmen lassen. Selbstver ständlich dürfen diese Änderungen nicht derartige sein, daß das Werk nicht mehr als von der Hand des Verfassers herrührend an gesehen werden kann. Eine solche Änderung würde das berechtigte Interesse des Verlegers verletzen, das dieser daran hat, daß das Werk von der Hand des als Verfasser genannten Gelehrte» ver saßt ist. Die Bestimmung des Dritten ist Sache des Versassers und im Falle des Todes des Verfassers seines Erben, Die Grundsätze über Treu und Glauben verlangen, daß nicht eine ungeeignete Persön lichkeit mit der Vornahme dieser Arbeiten betraut wird, deren Mit arbeit den Charakter des Werkes nachteilig beeinflussen könnte. Da im vorliegenden Falle annehmbarerweise Inhalt und Art der Änderungen des Manuskriptes zwischen dem verstorbenen Ver fasser und dem Verlag festgelegt sind, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Verlag eine gewisse Kritik an den Zusatzarbeiten üben kann und daß er berechtigt ist, das Manuskript zurückznweisen, wenn dte vereinbarten Änderungen nicht oder nicht i» richtiger Form vorgenommen worden sind. Hier handelt es sich nicht um die im allgemeinen verpönte Beanstandung des Inhalts eines Manu skripts, sondern um festgelegte Abänderungen, zu deren Erfüllung sich der Verfasser verpflichtet hat. Hat also der von dem Erben betraute andere Bearbeiter die ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt, so ist der Verlag berechtigt, das Manuskript als nicht ausgabefähig zuriickzuweise». Zu 3, Die Ablehnung des Erben, die Pflichten seines Erb lassers zu erfüllen, setzt ihn in Verzug in der Ablieferung des druckreifen Manuskripts und gibt dem Verlag das Recht, dem Erben zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach K 3V VG, bzw,, weil es sich um einen schuldhaften Verzug handelt, nach BGB, 8 328 eine Frist zu setzen, mit der Erklärung, daß der Verlag nach Ablauf der Frist Annahme der Leistung ablehnt. Die Frist muß angemessen sein. Was angemessen ist, bemißt sich nach den Umständen des ein zelnen Falles. Man wird im vorliegenden Falle wohl die Frist wählen, die zur Herstellung der Abänderung erforderlich ist. Nach vergeblichem Ablauf der Frist ist der Vertag berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, das letztere nur dann, wenn schuld hafter Verzug vorliegt. Der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist damit ausge schlossen. Eine Weigerung des Erben, den vom Verlag vorgeschlagenen Bearbeiter anznerkennen, begründet nach dem zu 2, Gesagten nicht das Recht des Verlags, zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dagegen hat die Weigerung des Erbe», einen geeigneten Bearbeiter zu neunen, dieselben Folgen, wie wenn sich der Erbe überhaupt weigert, eine Bearbcitungspflicht anzuerkemicn. Nennt der Erbe einen ungeeigneten Bearbeiter und ist diese Nngceignetheit offen zutage liegend, so müßte durch Nichterspruch diese Tatsache festgestellt werden, Vorznziehcn wäre aber jeden falls, erst einmal abzuwartcn, ob der Bearbeiter die Ausgabe doch löst, und sich vcrneincndenfalls auf die Ablehnung der Arbeit zu beschränken. Dann tritt wiederum dieselbe Rechtslage ein, wie wenn der Erbe nicht erfüllt hätte. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage haben die Parteien sich bas zurlickzugcwähren, was sie in auch nur teilweiser Erfüllung des Vertrages geleistet haben. Der Erbe wäre also verpflichtet, das Honorar seines Erblassers zuriickzuzahlen, der Verlag, das Manu skript und das Verlagsrecht zuriickzugeben. Sicherer ist es jedenfalls, wenn Schadenersatz wegen Nicht erfüllung verlangt wird, da in diesem Falle die Honvrarzahlung auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zurückverlangt werben kann. Zu 4, Die Kosten der Bearbeitung sind von dem Erben zu tragen, Leipzig, den 3, Februar 1833. vr, Hillig, Justizrat, Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudeman», Geschäftsführer des Deutschen Berlegervercins, Leipzig, Plaiostr, 3, 8
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