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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1933
- Strukturtyp
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- 1933-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1933
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- Deutsch
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X U17, 10. Mai 1033. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. / Herr Willi M ü n z c n b e r g i. Fa. Neuer Deutscher Verlag. G. in. b. H., Berlin. Frau Babette Groß i. Fa. Neuer Deutscher Verlag, G. m. b. H., Berlin. Herr PaulWer nickei. Fa. Verlag sür Literatur und Politik, Berlin. Frau E d i t h L. I a c o b s o h n i. Fa. Williams L Co., Verlag, G. m. b. H., Berlin. Herr Wieland Herzfelde i. Fa. Malik-Verlag, A.-G., Berlin. „ W i l l i b a l d S t e ck e r i. Fa. August Stecker L Co., Ges. m. b. H., Wilhelmshaven-R. „ Or. Hans Prie bätsch i. Fa. Priebatsch's Buchhand lung, Breslau. „ vi. Robert Loewenthali. Fa. W. L S. Loewen- thal, Berlin. Fräulein Frieda Lewin i. Fa. Bali-Verlag Berger ^ Co., Berlin. Fräulein I u t t a P i ck i. Fa. Soziologische Vcrlagsanstalt, G. m. b. H., Leipzig. /Herr Emil Bormann i. Fa. Hugo Stein itz Verlag, Berlin. , „ Albert Siedentop i. Fa. A. Siedentop Verlag, Berlin. „ R o b e r t A l t e r i. Fa. Verlag der Gesellschaft Deutscher / Literaturfreunde Robert Alter, Berlin. „ Eugen Kollecker i. Fa. Buchdr. d. Wilhelm u. Bertha v. Baensch-Sliftung, Dresden. „ Konsul JuliusStocky i. Fa. Gilde-Verlag, G. m. b. H., Köln. „ Emil Doctor i. Fa. Neuer Frankfurter Verlag, G. m. b. H., Frankfurt a. M. Fräulein f Hertha Goldschmidt i. Fa. M. Glogau jr., Hamburg. Herr Leopold Schwarzschild i. Fa. Tagebuchverlag, G. m. b. H., München. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Eigentum an einer Zeitschrift. Beim ansragenden Verlag erscheint seit zwei Jahren eine Zeit schrift. Der Gedanke der Zeitschriftengriindung ist seinerzeit von dem Herausgeber der Zeitschrist gesatzt worben. Sämtliche mit der Herstellung und Redaktion der Zeitschrift verbundenen Unkosten trägt der Verlag. Da es nicht gelang, für die Zeitschrist einen den Unkosten entsprechenden Bezieherstand zu erreichen, sodaß der Verlag erhebliche Mittel für die Zeitschrift aufwenden mußte, wurde im Laufe der Zeit eine Vereinbarung getroffen, daß weder der Heraus geber noch der Verlag allein berechtigt sein sollte, die Zeitschrift einem Anderen zu übertragen. Diese Regelung soll jetzt dahin ab geändert werden, baß dem Verlag bas Eigentumsrecht an der Zeit schrift sür die Zukunft uneingeschränkt zusteht. Frage: Welche Bestimmungen sind notwendig, um dem Verlag das Eigentumsrecht an der Zeitschrift zu sichern? Das Eigentumsrecht eines Zeitschriftenunternehmens, d. h. das Recht, die Zeitschrift unter ihrem bisherigen Titel weiter erscheinen zu lassen oder über dieses Recht in irgendeiner Weise insbesondere durch Übertragung an Dritte zu verfügen, steht primär demjenigen zu, auf dessen Anregung die Gründung der Zeitschrift zurückgeht. Das ist im vorliegenden Fall der Herausgeber. Es bestehen jedoch keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Übertragung des Eigentums an dem Zeitschristenunternehmen aus den Verlag. Dies kann ohne weiteres dadurch geschehen, daß der Versasser durch eine ausdrückliche Erklärung dem Verlag dieses Recht überträgt. Es ge nügt also, um den vom Verlag gewünschten Erfolg herbeizusühren, eine Abmachung zwischen ihm und dem Verlag des Inhalts, daß der Herausgeber das Eigentumsrecht an der Zeitschrift insbesondere das Recht, die Zeitschrift unter dem bisherigen Titel fortzusiihren oder diese Rechte einem Dritten einzuräunien, auf den Verlag über trägt. Mit dem Urheberrecht des Herausgebers und dem Verlagsrecht des Verlegers an den bisher erschienenen Nummern der Zeitschrist hat die Frage des Eigentumsrechts am Zeitschriftenuntcrnehmen nichts zu tun. Fm Kalle einer Auflösung des zwischen dem Herausgeber und dem Verlag bestehenden Herausgebervertrages würde nach ersolgter Übertragung des Eigentumsrechts an der Zeitschrift atis den Ver leger dieser berechtigt sein, die Zeitschrift unter dem bisherigen Titel mit einem anderen Herausgeber sortzusetzen. Leipzig, den 22. August 1932. vr. Hillig, Fuftizrat. Notwendigkeit der Angabe des Vcrsasscrnamcns bei fremdsprachigen Ansgaben. Beim anfragenden Verlag ist ein Bilderbuch erschienen, dessen Text von einem inzwischen verstorbenen, aber noch geschützten Ver fasser stammt. Mit Genehmigung der Erben des verstorbenen Ver fassers, die dafür ein einmaliges Honorar erhalten haben, hat der ansragenbe Verlag einer französischen Verlagssirma eine franzö sische Ausgabe des Bilderbuchs verkauft. Bei der Anfertigung dieser französischen Ausgabe ist der Name des Verfassers weggelassen 8 Deutschen Berlegervereins. worden, und zwar mit Rücksicht ans die Einstellung des französischen Publikums gegen deutsche Erzeugnisse, da die Angabe des Namens des deutschen Verfassers -einen Absatz der sranzösischen Ausgabe in Frankreich unmöglich -machen würbe. Eine Vereinbarung mit den Erben des Verfassers über die Weglassung des Berfassernamens ist nicht erfolgt. Nachdem die französische Ausgabe sertiggestellt und an die französische Verlagssirma ausgeliesert worben ist, ist den Erben des Verfassers ein Belegexemplar übersandt worden, die daraufhin gegen die Weglassung des Verfafsernamens Einspruch erhoben haben. Frage: Ast dieser Einspruch begründet? Nach 8 9 LitUG. darf auch im Falle der Übertragung des Ur heberrechts, soweit -nicht ein anderes vereinbart ist, seitens des Erwerbers an der Bezeichnung des Urhebers keine Änderung vor- genommcn werden. Die gleiche Bestimmung findet sich auch in § 13 des Berlagsrechtsgesetzes. Beide Paragraphen enthalten als Absatz 2 die Bestimmung: Zulässig sind Änderungen, für die der Verfasser seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen Lars. Unter derartigen Änderungen versteht man in der Literatur jedoch nur die Richtigstellung offensichtlicher Versehen, insbesondere die Beseitigung orthographischer Kehler u. dgl. Daß man auch die Weg lassung des Berfassernamens als eine Änderung, zu -der der Ver fasser seine Einwilligung noch Treu und Glauben nicht versagen kann, deshalb ansehen könnte, weil die Angabe des Vcrsasscriiamens die Verbreitung des Werkes in einem bestimmten Bezirk unmöglich machen würde, erscheint mir ausgeschlossen. Der von den Erben des Verfassers gegen die Verbreitung der unter Weglassung des Verfassernamens hergestellten sranzösischen Ausgabe des Werkes erhobene Einspruch ist daher begründet. Die Ansprüche der Erben des Verfassers sind nicht darauf beschränkt, von dem anfragenden Verlag Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sondern die Erben können auch die Unterlassung der Ver breitung der infolge der Weglassung des Vcrfassernamens wider rechtlich hcrgestellt-en Exemplare der sranzösischen Ausgabe von -der französischen Verlagssirma, sowie die Vernichtung -dieser Exemplare gemäß 8 42 LiiUG. fordern. Die französische Verlagssirma ist als an der Verbreitung Beteiligter im Sinne des 8 42 Abs. 2 LitUG. anzusehen. Leipzig, den 2. Januar 1933. vr. G renn er, Rechtsanwalt. Kündigung eines Herausgeber-Vertrages. Der -Lnfragende Verlag hat mit einem Herausgeber einen Ver trag abgeschlossen, nach dem dieser die Herausgabe einer Sammlung übernommen hat gegen Zahlung eines bestimmten, in Prozentsätzen vom Ladenpreis des verkaufte» Exemplars ansgedrückte» Honorars. In dem Vertrag ist weiter die Bestimmung enÜMlten, daß der Her ausgeber bz-w. seine Erben die Hälfte des vereinbarten Honorars fiir die Dauer von sünszeh» Jahren erhalten sollen, wenn der Heraus geber aus irgendwelchen Gründen verhindert sein sollte, seine Tätig keit auszuliben. Irgendwelche Bestimmungen über die Kündigungs möglichkeit dieses Vertrages find nicht getroffen worden.
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