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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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293, 17. Dezember 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. DlsLn. Buchhandel. 14661 Nichtamtlicher Teil. Anzeigenaufträge und A>> zeigensteuer. Von Justiziar vr. Fuld in Mainz. Der Verfasser ist von geschätzter Seite befragt worden, ob es zu empfehlen sei, bei bevorstehenden langlaufenden Jnsertionsauflrägen den Umstand zu berücksichtigen, daß vielleicht doch die Jnseratensteuer in irgend welcher Gestalt zur Einführung gelange, oder ob dies nicht nötig erscheine, gleichwohl aber entweder der Auftrag nach dem Inkraft treten der Steuer annulliert oder die Steuer den Inserenten berechnet werden könnte. Es wird sich nicht bestreiten lassen, daß die Frage eine nicht zu unterschätzende Bedeutung hat, und zwar nicht nur für die Fachpiefse, die vor allem Jnseriionsaufträge auf die Dauer von sechs und zwölf Monaten empfängt, sondern auch für die politische Presse. Gerade jetzt pflegen die Jnsertions- aufträge erneuert zu werden, und es mag deshalb gestattet sein, mit einigen Worten auf die Frage einzugehen. Zunächst kann darüber kein Zweifel bestehen, daß man von der etwa zur Einführung gelangenden Steuer nicht diejenigen Inserate ausnimmt, die auf Grund älterer Jnsertionsaufträge noch veröffentlicht werden. Viel mehr wird jedes Inserat steuerpflichtig sein, das nach dem Tage des Inkrafttretens veröffentlicht wird. Eben sowenig kann es zweifelhaft sein, daß der Verleger auf Grund des Gesetzes nicht befugt ist, nachträglich den Jnser- tionspreis um den Betrag der Steuer zu erhöhen, dies um so weniger, als der Gesetzgeber sich mit der Steuer nicht sowohl an den Inserenten als vielmehr an den Zeitungs verleger selbst wendet. Es läßt sich kein genügender Rechts grund geltend machen, der den Verleger berechtigt, den ver einbarten Jnsertionspreis um den Betrag der Steuer einseitig zu erhöhen. Anderseits kann aber auch der Verleger nicht den In serenten vor die Alternative stellen, entweder den Preis um den Betrag der Steuer erhöhen oder sich gefallen zu lassen, daß der Verleger von dem Vertrage zurück tritt, bzw. ihn wegen wesentlichen Irrtums anficht; er kann dies um deswillen nicht tun, weil ihm weder das Rücktritts-, noch das Anfechtungsrecht zusteht. Man könnte wohl sagen, daß durch die Einführung der Steuer, die auf die Jnseratenkosten einen so erheblichen Einfluß ausübt, sich die Voraussetzungen vollständig ge ändert hätten, die bei Abschluß des Vertrags maß geblich waren, und deshalb der Rücktritt gestattet sein müsse. Allein dem geltenden Recht rst der Rücktritt von einem Vertrage wegen Änderung der Voraussetzungen unbekannt; es ist nicht zutreffend, wenn gelegentlich behauptet wird, ganz allgemein gelte der Grundsatz, daß Verträge ab geschlossen seien mit der Maßgabe rebiis sio staatibas; nur bezüglich einiger Verträge hat der Gesetzgeber nach bestimmter Richtung sich auf den Boden dieser Ansicht ge stellt und dann auch der Änderung der Voraussetzungen die Wirkung beigelegt, daß sie zu einem Rücktritt oder zu einer Anfechtung berechtigen. Es kann keine Rede davon sein, daß in dem unterstellten Falle die genannte Klausel Platz greifen könnte, und deshalb muß der Gesichts punkt der Änderung der Voraussetzungen ausgeschaltet werden. Es liegt aber auch nicht ein wesentlicher Irrtum vor, der den Verleger zu der sofortigen Anfechtung berechtigen würde. Will der Verleger sich, sei es die Abwälzung der Steuer, sei es die Wahl zwischen der Abwalzung und dem Rücktritt, sichern, so muß er bei der Vereinbarung eines Jnsertionsauftrags einen ausdrücklichen, hierauf bezüg lichen Vorbehalt mit dem Inserenten vereinbaren. Dieser Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. könnte etwa folgenden Wortlaut haben; »Sollte die Jnseratensteuer eingefllhrt werden, so behält sich der Verleger das Recht vor, den festgesetzten Jnsertionspreis um den Betrag dieser Steuer zu erhöhen«. Selbstverständlich muß dies vor Abschluß des Vertrages vereinbart werden; nachträgliche einseitige Vermerke des Ver legers auf Fakturen, Rechnungen usw. haben keinen Wert. Weiter können solche Vorbehalte, wenn sie nur von einem Verleger oder von einzelnen Verlegern angewendet werden, den betreffenden Verlegern nachteilig sein; cs wäre deshalb vorzuziehen, daß man sich allgemein dazu entschließen würde, langfristige Jnsertionsverträge nur mit dieser Maß gabe abzuschließen. Auch andere Interessenten, die von einer Steuer be droht werden, die unter Umständen eine nicht unbeträchtliche Erhöhung ihrer Produktionskosten zur Folge haben wird, pflegen sich bei langfristigen Abschlüssen gegen die Eventuali tät zu sichern, daß die künftigen Steuern von ihnen getragen werden; so pflegen z. B. die Spiritusfabrikanten sich eine Erhöhung ihrer Preise vorzubehalten, falls die Spcitpreise in folge der neuen Steuern erhöht werden sollten. Es liegt kein Grund für die Zeitungsverleger vor, nicht in ähnlicher Weise zu verfahren. Deutsche Volkskunst. In jedem Volke lebt das Sehnen, mit eigenartigen, ihm allein entsprechenden Formen und Ergebnissen der Kultur sich als be rechtigte Volkspersönlichkeit im Kreise der Nationen auszuweisen. Die Beispiele hierfür sind mannigfacher Art und lassen sich selbst aus der Tagesgeschichte ersehen. Auch wir Deutschen ringen un ablässig danach, unserer Art in dem Konzert der Völker Geltung zu verschaffen, und wenn wir auf die ungewöhnlich ausgebildete Individualisierung unseres Volkslebens blicken, so gewahren wir da zweifellos die Besonderheit deutschen Wesens. Vom politischen Standpunkt betrachtet, haftet der früheren deutschen Kleinstaaterei gewiß viel Unerquickliches an; für die deutsche Kunst aber sind diese Sonderbestrebungen von jeher eine unversiegbare Quelle der Anregung gewesen. In dieser Individualisierung wurzelt die Frische unseres geistigen Schaffens auf allen Gebieten. Aus ihr ging der Bienenfleiß im gewerblichen Leben wie die Produktion tüt und Vielseitigkeit der Kunst, aber auch die zähe, elastische und verjüngende Kraft hervor, die unsere Nation trotz mannigfacher und gewaltiger Stürme immer aufs neue zu beleben wußte. Diese Lebensfülle und unverwüstliche Triebkraft des Germanen, tums hat einst als eine ihrer wundersamsten Blüten die mittel alterliche Kunst gezeitigt. Wenn man auch an der Donau, am Rhein und an der Spree gotisch baute, so wurde doch überall nach besonderer Weise gotisch gebaut mit charakteristischen Ver schiedenheiten, die in der Natur des Bodens wie des Volks stammes ihre Begründung hatten. Innerhalb der Einheit dieses ausgeprägten deutschen Stils findet sich eine Mannigfaltigkeit der Formen und eine Originalität der Technik, die nur in den Varia tionen der Pflanzenwelt eine Analogie findet. Diese Kunst ver tiefte ihre Wurzeln in das Leben des Volkes und durchdrang es in allen seinen Beziehungen. Nur da kann die Kunst ge.und auf wachsen, wo sie heimatlichem Boden entsproßt und von ihm genährt wird. Eine so allgemeine Blüte der Kunst und des Kunstgewerbes, wie sie sich allerorten im Zeitalter des ausgehenden Mittelalters entfaltete, hat zwar in unserer materialistischen, vom verschärften Kampf ums Dasein beeinflußten Zeit noch keinen Boden gefunden, aber es geht doch eine starke ethische Bewegung durch das heutige Leben, die in allen Kreisen und Ständen wahrnehmbar ist, einen unverkennbar volkstümlichen Zug aufweist und sich auch in einer ganzen Reihe künstlerischer Veröffentlichungen geltend macht. Es sei hier nur an die Wandschmuckblätter von R. Voigtländer und B. G. Teubner, an die Flugblätter von Breitkopf L Härtel und die Bilderfolgen des »Kunstworts« erinnert. 1909
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