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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1933
- Strukturtyp
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- 1933-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1933
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- Deutsch
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in diesen Jahren diesem Terror einen allzu schwachen Widerstand entgegengesetzt und in der Sorge um ihre Existenz die Pflichten deutscher Erziehung vernachlässigt. Eine zielbe wußte Arbeit in umgekehrter Richtung wird dem guten deut schen Buch wieder seine Leser geben. Nicht durchein ander, sondern in engster Fühlung miteinander werden Staat und Organisationen der Rückeroberung aller deutschen Menschen dienen«. Neue Gesetze und Derordnungen. Gesetz zum Schutze des Einzelhandels. Die vor kurzem in der Presse angekündigten Maßnahmen zur Abwehr der dem Einzelhandel aus der gegenwärtigen Wirtschaftsnot drohenden Gefahren und zur Sicherung der mittelständischen Be triebe des Einzelhandels, über die wir im Börsenblatt Nr. 106 vom 9. Mai 1933 zur vorläufigen Information kurz berichteten, haben nunmehr ihren Niederschlag in dem Gesetz zum Schutze des Einzel handels vom 12. Mai 1933 gefunden. Die wichtigste Maßnahme ist die sechsmonatige Sperre für die Errichtung von Einzelhandels betrieben. Man hat zu einer allgemeinen Sperre deshalb gegriffen, weil man sich sagte, daß der beabsichtigte Zweck durch eine Beschrän kung der Sperre auf Warenhäuser, Einheitspreisgeschäfte oder auf bestimmte Handelszweige nicht erfüllt werden kann. Die Entlastung einiger Handelsgebiete wäre sonst mit einem vermehrten Andrange auf die nicht gesperrten Handelszweige bezahlt worden. Die Sperre ist befristet bis zum 1. November 1933. Nur für die bereits durch die Wettbewerbsnotverordnung vom 9. März 1932 verbotene Er richtung, Erweiterung und Verlegung von Einheitspreisgeschäften gilt sie unbefristet. Wie im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt, ist die Sperre nur als llbergangsvorschrift bis zum Erlasse end gültiger Maßregeln für den Schutz des Einzelhandels gedacht. Wichtig ist, daß der durch 8 2 des Gesetzes zum Schutz des Einzelhandels verbotenen Errichtung von Verkaufsstellen folgende Fälle gleichgestellt werden: 1. Erweiterung einer Verkaufsstelle durch bisher nicht dazu be nutzte Verkaufsräume, sofern diese mehr als den zehnten Teil des beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Verkaufsraumes aus machen. 2. Übernahme einer Verkaufsstelle durch ein mehrere Verkaufs stellen betreibendes Unternehmen. 3. Übernahme der Verkaufsstelle durch eine andere Person, so fern mit der Übernahme eine Änderung der Betriebsart, insbeson dere die Umwandlung in ein Warenhaus, Kleinpreisgeschäft, Serien preisgeschäft oder in ein anderes durch die besondere Art der Preis stellung gekennzeichnetes Geschäft verbunden ist. 4. Eine Änderung in der Bezeichnung der Verkaufsstelle auf Geschäftsschildern, Anschlägen inner- oder außerhalb der Verkaufs räume, auf Geschäftspapieren, Werbeschriften und in Ankündigungen, wenn durch die geänderte Bezeichnung auf eine besondere Art der Preisstellung oder auf den Bezug der Waren von einem bestimmten Einkaufsunternehmen hingewiesen wird. 5. Ausdehnung des Verkaufs auf Lebens- und Genußmittel in Verkaufsstellen, in denen ausschließlich oder überwiegend andere Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Als Neuerrichtung einer Verkaufsstelle hingegen gilt es nicht, wenn eine Verkaufsstelle unter Aufgabe der bisherigen Verkaufs räume innerhalb desselben Gemeindebezirkes in andere Geschäfts räume verlegt wird. Von den aufgezählten Verbotsvorschriften können durch die zu ständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. Nach einer Anordnung des Kommissars des Reiches für das Preußische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über solche An träge in Preußen der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Verkaufsstelle liegt, in Berlin der Polizeipräsident. Gegen den ab lehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten oder des Polizeipräsi denten ist binnen 2 Wochen Beschwerde an den Bezirksausschuß zu lässig. Die Ausnahmen sind in der Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1933 festgelegt. Ausnahmen von dem Verbote der Neuerrichtung von Verkaufsstellen dürfen nur zugelassen werden, wenn besondere Umstände ein Bedürfnis für die Errichtung einer Verkaufsstelle recht- fertigen. Solche besonderen Umstände sind in der Regel anzunehmen bei der Errichtung einer Verkaufsstelle im Gebiete neuer Wohnungs siedlungen, neuer Geschäftsgegenden, in Kur-, Bade-, Ausflugs orten und Orten mit besonders starkem Fremdenverkehr. Im Inter esse des Hausbesitzes ist auch eingefügt worden, daß solche besondere, ein Bedürfnis für die Errichtung einer Verkaufsstelle rechtferti- tigende Umstände auch bei der Errichtung einer Verkaufsstelle in bereits vorhandenen, aber leerstehenden Verkaufsräumen anzu nehmen sind, nur darf es sich dabei nicht um die Errichtung eines Warenhauses, Kleinpreisgeschäftes, Serienpreisgeschäftes oder eines anderen durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichneten Geschäfts oder einer Verkaufsstelle eines mehrere Verkaufsstellen betreibenden Unternehmens handeln. Eine Ausnahme darf auch be willigt werden bei der Errichtung einer Verkaufsstelle durch ein Unternehmen, das die in der Verkaufsstelle feilgehaltenen Waren im Jnlande selbst herstellt und zu Preisen verkauft, die nicht niedriger sind als die Preise gleichartiger Waren im Fachhandel. Ausnahmen, und zwar nicht nur zugunsten der Neuerrichtung, sondern auch zugunsten der dieser gleichgestellten oben erwähnten fünf Fälle sollen in der Regel auch zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Zwecke der Errichtung der Verkaufsstelle Verkaufsräume ge mietet oder gepachtet oder bauliche Veränderungen in einem Grund stücke vorgcnommen worden sind und wenn das Geschäft noch vor dem 1. Juni 1933 eröffnet wird. Von dem Verbote der Erweiterung der Geschäftsräume hingegen dürfen Ausnahmen nur zugelassen werden, sofern die räumliche Erweiterung nicht mehr als ein Viertel des bereits vorhandenen Verkaufsraumes beträgt und der neue Ver kaufsraum in unmittelbarem Zusammenhang mit den bisherigen Räumen steht. Von dem im 8 3 Ziffer 2 bis 4 enthaltenen Verbote der Übernahme von Verkaufsstellen und der Änderung in der Be zeichnung der Verkaufsstellen sollen Ausnahmen nur in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern bewilligt werden und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels verbietet auch die Neuerrichtung selbständiger Handwerksbetriebe in dem Betriebe eines Warenhauses, Einheitspreisgeschäftes, Kleinpreisgeschäftes, Serien preisgeschäftes oder eines anderen durch die besondere Art der Preis- siellung gekennzeichneten Geschäftes und in Verkaufs- oder Ver teilungsstellen von Konsumvereinen oder Werkkonsumanstalten. So weit solche Betriebe bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes unter halten werden, können sie nach Maßgabe bestimmter von der Reichs regierung noch festzusetzender Voraussetzungen sogar geschlossen werden. Die straffe Durchführung der Verbotsvorschriften ist durch An drohung von Geldstrafe und durch Zuerkennung der Befugnis zur Schließung verbotswidrig errichteter Verkaufsstellen gesichert. Die im gleichen Gesetz enthaltenen Vorschriften zur Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung berühren die Interessen des Buchhandels weniger. Der Erlaubniszwang für das ambulante Gewerbe ist durch das genannte Gesetz auch auf das Aufsuchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen erstreckt worden, hinsicht lich deren dies nicht Landesbrauch ist. Das wichtigste dabei ist, daß die Erteilung der Erlaubnis in Zukunft auch von dem Nachweise eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden kann. Die Prüfung hat im Benehmen mit der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung, also der Industrie- und Handelskammer zu erfolgen. Da aber Ab satz 3 des 8 42 b, der für den Vertrieb von Druckschriften und an deren Schriften und Bildwerken von Haus zu Haus den Erlaubnis zwang beseitigt, keine Änderung erfahren hat, wird der ambulante Buchhandel durch die Vorschrift über Prüfung der Bedürfnisfrage nur wenig berührt. Als neuer 8 35b der Gewerbeordnung wird ferner eine Vorschrift eingefügt, die einen neuen Fall der Unter sagung des Handelns mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit behandelt. Eine Veränderung haben schließlich auch die Strafvorschriften der Gewerbeordnung erfahren. Während die in den 88 148 und 149 GO. angedrohte Ubertretungsstrafe bis her ausgeschlossen blieb, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthielt, ist in Zukunft die von der Gewerbeordnung angedrohte Übertretungsstrafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen. Bei der Be messung der Steuerstrafe ist jedoch die nach der Gewerbeordnung verhängte Strafe zu berücksichtigen. Zugabewesen. Durch den Erlaß der Wettbewerbsnotverordnung vom 9. März 1932 war beabsichtigt, den ungeahnten Umfang, den das Zugabe wesen in der Nachkriegszeit angenommen hatte, auf ein erträgliches Maß zurückzuführen. Das in dieser Verordnung ausgesprochene Zu gabeverbot war aber durch zahlreiche Ausnahmebestimmungen illu sorisch gemacht worden, insbesondere durch die Bestimmung des 8 1e, daß die Zugabe gestattet sein soll, wenn der die Zugabe Ge währende sich erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen, ziffern mäßig zu bezeichnenden Geldbetrag bar auszuzahlen, der nicht ge ringer als der Einstandspreis der Zugabe sein darf. Diese Vorschrift hat sich als höchst bedenklich und gefährlich erwiesen. Sie brachte das Zugabewesen nicht zum Verschwinden, sondern führte manche Bran chen sogar erst auf den Weg der Zugabegewährung, wobei der Wert der Zugabe möglichst niedrig angesetzt und der Käufer damit gereizt wurde, von dem Verlangen der Barauszahlung abzusehen. Im End ergebnis blieb also der gleiche Zustand bestehen wie bisher. Für den lauteren Einzelhandel, der sich von der anreißerischen Gewährung
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