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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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14628 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 292, 16. Dezember 1908. falle die das Wettbewerbsgesetz zu ergänzen geeigneten Bestimmungen der §8^826, 823 und 824 jB. G.-B. anzu- HI. Weiter wird beantragt, daß die Worte »tatsächlicher Art« (hinter »Angaben«) in § 1 Absatz 1, § 6 und 8 8 Absatz 2 des Regierungsentwurfs o l ^ IV. Es wird ferner beantragt, 1. daß das Wort »besonders« (vor »günstigen Angebots«) in 8 6 des Entwurfs gestrichen, oder 2. daß in 8 6 der ganze Satzteil: »in der Absicht, den An schein eines besonders günstigen Angebots her vorzurufen« beseitigt und 3. daß in demselben Paragraphen hinter dem Worte -wissent lich« die Worte: »oder aus grober Fahrlässigkeit« ein ge fügt werden. V. Ferner wird gewünscht, daß die Haftung des Geschäfts herrn für Handlungen des Angestellten verschärft werde, indem der 8 2 des Entwurfs durch folgende Bestimmung ersetzt werden soll: »Der Geschäftsherr hat die gegen das Gesetz verstoßenden Handlungen seiner Angestellten wie seine eigenen Handlungen VI. Es ist ferner wünschenswert, wenn die Strafandrohung des 8 6 des Entwurfes auf alle in § 1 bezeichneten Fälle oder wenigstens auf die Fälle erstreckt würde, wo derjenige, der un richtige, den Anschein eines günstigen Angebots hervorrufende Angaben macht, die Unwahrheit oder Eigenschaft der Angaben zur Irreführung kannte oder kennen mußte, sowie auf solche Fälle, wo jemand richtige Angaben unterläßt. IX. Sodann wird die Aufnahme einer Vorschrift empfohlen, wonach die Strafverfolgung von Amts wegen betrieben, d. h. der Begriff des öffentlichen Interesses erweitert wird, etwa durch folgenden Zusatz zu 8 20 des Entwurfs: »Ein öffentliches Interesse liegt bei allen Zuwiderhandlungen vor, durch die ein größerer Kreis von Gewerbetreibenden geschädigt wird. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft ein zugreifen, wenn der Vorstand einer kaufmännischen oder gewerblichen Vereinigung oder eines sogenannten Schutzvereins auf Grund eines zu Protokoll gegebenen Beschlusses Straf antrag stellt.« X. Um das Lockarbikelunwesen möglichst zu beseitigen, wird ein neuer Paragraph gefordert, der etwa folgendermaßen zu lauten haben würde: »Wer öffentlich eine Ware mit Preisangabe zum Verkauf anbietet, ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, den ganzen Vorrat der feilgebotenen Ware ohne Preisaufschlag zu verab folgen. Falls die dem in Schaukästen und Schaufenstern aus gestellten Stücke entsprechende Ware nicht mehr vorrätig ist, muß auf Verlangen des Käufers das Stück aus dem Schau kasten oder Schaufenster verabfolgt werden.« XI. Zur Bekämpfung der sogenannten Preisschleuderei wird die Aufnahme folgender Bestimmung in den Entwurf empfohlen: »Werden Waren zu herabgesetzten Preisen öffentlich an- geboten, so muß außer dem herabgesetzten Preise auch der frühere Verkaufspreis an jedem einzelnen Stücke deutlich er kennbar sein. Bei mehreren Stücken gleicher Qualität und Größe genügt es, wenn der Preis an einem Stück ver merkt ist.« XU. Um auch dem von der gesamten reellen Geschäftswelt als ein Mißstand betrachteten Zugabeunwesen ein Ende gemacht zu sehen, empfehlen die Bittsteller die Aufnahme einer Bestim mung in den Entwurf, wonach das durch öffentliche Ankündigungen erfolgte Versprechen von Geschenken beim Verkaufe bestimmter Waren als unlauterer Wettbewerb zu betrachten ist und unter Strafe gestellt wird. XIII. Zur Bekämpfung des Gutscheinwesens wird die Aufnahme einer Bestimmung empfohlen, wie sie seinerzeit eine Interessen gemeinschaft der Tabakindustrie dem Königlich Sächsischen Ministerium des Innern unterbreitet hat. Diese Bestimmung lautete wie folgt: »Wer bei Verkäufen und Lieferungen von Waren für wieder holte Käu'fe Waren oder Leistungen anderer Art als Geschenk verspricht, kann auf Unterlassung dieses Geschäftsgebarens in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waren gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden und Vereinen zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. »Die Gewährung von Preisnachlässen für Barzahlung wird hiervon nicht berührt.« XIV. Auch die gesetzliche Reglementierung des Ausstellungs wesens ist, obwohl die Erläuterungen zum Regierungsentwurfe ausführen, daß besondere Bestimmungen hierfür nicht notwendig seien, dennoch zu fordern. XV. Was schließlich das Ausverkaufswesen anlangt, das in den 7,9, 10, 11 und 12 des Regierungsentwurfs eine Regelung gefunden hat, so erklärt sich der ehrerbietigst Unterzeichnete Ver band im großen und ganzen mit dieser Regelung einverstanden; er bittet aber, damit nicht sobald wieder eine Neuregelung erforderlich erscheint, um geneigte Berücksichtigung folgender Ab- änderungswünsche. 1. § 9 Abs. 2 ist folgendermaßen abzuändern: »Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Handelskammer, Gewerbekammer oder eines sonstigen wirtschaftlichen Organs für bestimmte Arten von Aus verkäufen angeordnet werden, daß usw.« 2. Abs. 2, des 8 10 und des 8 11 Nr. 2 steht jede sonstige An gattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände sowie »Ausnahmetage«, »billige Tage«, »Restertage« und ähnliche Veranstaltungen betrifft.« 3. Bestimmung hinzuzufügen: »Ein Totalausverkauf darf nur solchen Geschäfts inhabern gestattet werden, die während mindestens zweier Jahre am Platze gewerbsmäßig mit den zu liquidierenden Warengattungen gehandelt haben. In außerordentlichen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.« Gerichtsverhandlung. — Die 4. Strafkammer des Land gerichts II, Berlin, hatte sich mit einer Anklage wegen Ver breitung unzüchtiger Schriften zu beschäftigen, die gegen den Ver lagsbuchhändler Bernhard Zack aus Treptow bei Berlin ge richtet war. In dem Verlage des Angeklagten erschien ein Werk unter dem Gesamttitel: Sagittas Bücher der namenlosen Liebe. Das erste hierzu gehörige Werk: »Die namenlose Liebe« führt sich als ein Bekenntnis, ein zweites: »Wer sind wir?« als eine Dichtung ein. Ihnen gesellte sich nach den Skandalaffären der letzten Zeit ein Flugblatt unter dem Titel: »Gehör! Nur einen Augenblick! Ein Schrei von Sagitta« hinzu. Die genannten beiden Werke behandeln Probleme der gleich geschlechtlichen Liebe und waren nicht im Buchhandel erschienen, sondern nur im Wege der Subskription vom An geklagten zu beziehen. In den Subskriptionsbcdingungen wurden alle, die eine Sensation erwarteten, vor dem Ankauf der Werke gewarnt. Die Flugschrift wurde auch an Geistliche evangelischer
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