nblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörfenvereinS. 81. Dienstags, den 10. Oktober 1837. Fvlgende im Regierungsblatt des Königreichs Würtem- berg enthaltene Bekanntmachung: Verlängerung des der Eotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart crtheilten Previlegiums gegen den Nachdruck der Fr. v. Schiller'schen Werke. Da durch höchste Entschließung vom 2. d. M. das der I. G. Eotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart unter dem 21. Januar 1835 verliehene Privilegium gegen den Nachdruck der in ihrem Verlage erschienenen neuen vermehrten Ausgabe der Fr. v. Schille r'schen Werke zu Gunsten der v. Schil ler'schen Erben auf 12 Jahre verlängert, und für diesen vom 21. Januar 1835 an zu berechnenden Zeitraum auf die wahrend desselben erscheinenden weiteren vermehrten Ausgaben erstreckt worden ist, so wird solches unter Hin weisung auf die k. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen den Büchernachdruck betreffend, zur Nach achtung hierdurch bekannt gemacht. Stutgart, den 7. September 1837. Schlayer. verdient wohl deshalb hier mitgetheilt zu werden, weil sich seit dem Erscheinen des neuen Nachdrucks-Gesetzes in Wür- E temberg ss. Börsenbl. 1836 Nr. 32) vielfach der — somit ^ wohl irrthümliche — Glaube verbreitet hat, man ertheile lj dort keine Privilegien mehr, da jedes neu erschienene Werk ohnehin auf sechs Jahre vollkommenen Schutz gegen Nach druck genieße. Aus den Berathungen der zweiten Kammer der Sachs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizci im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fortsetzung.) Gleiche ungetheilte Beistimmung erlangte auch der 6. An trag der Deputation 4r Jahrgang. „im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staats regierung zu ersuchen, wegen der in K§. 25, 26, 27, 37, 38,44, 49u.50 enthaltenen Strafbestimmungen, in so weit diese zeither nicht bestanden, das Erforderliche auf dem Wege der Gesetzgebung einzuleiten" nachdem der Referent dabei Folgendes bemerkt hatte: Ich muß hierbei auf die Verordnung selbst zurückgehen; es heißt dort in §. 27: „Uebertretungen des Buchdrucker- angelöbnisses, so wie jede Art der Abweichungen des Ab drucks von dem Manuskripte oder Satzbogen, wie dessen Abdruck vom Eensor genehmigt ist, sind mit Gefangniß- strafen bis zu sechs Wochen, und wenn sie, wiederholter Be strafungen ungeachtet, fortgesetzt worden sind, mit Unter sagung des fernem Gewerbbelriebcs zu ahnden." Wenn nun das Buchdruckerangelöbniß blos auf die frühere Ver pflichtung der Buchdrucker gerichtet wäre, so würde man dagegen Nichts sagen können; insofern aber neue Ver pflichtungen dem Buchdrucker in dieser Verordnung aufge legt worden, und das neue Buchdruckerangelöbniß sich auf diese mit bezieht, auch auf die Nichtbeachtung jener neuen Bestimmungen Strafen gesetzt sind, so ist solches der De putation bedenklich erschienen, und zwar um deswillen, weil die Vcrfaffungsurkunde sagt: Freiheit und Eigcn- thum der Person stehen unter dem Schutze der Gesetzge bung, nicht unter dem der Verordnung. Hierher gehört neben den Strafen auch die tz. 49 der Verordnung ausge sprochene Eonsiscation. Nach der Verordnung werden neue Verpflichtungen den Buchdruckern auserlegt überall, wo in ihr es sich handelt um Eensur- und Verlagscheine; die Einführung derselben ist etwas ganz Neues, folglich sind auch die Verpflichtungen, die in Bezug auf selbige den Buchdruckern auferlegt sind, und die Strafen, welche auf 143