Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1837
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- 1837-10-10
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- 10.10.1837
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1899 81 1900 Unterlassung dieser Vorschriften folgen, ebenfalls etwas ganz Neues. Dabei kann ich nicht umhin, zu bemerken, daß die Eensur- und Vcrlagscheine als eine ganz unnö- thige Formalität sich darstcllen. Das Imprimatur des Censors wird auf dem Manuskript bemerkt, dann wird es zum Druck gegeben, und wenn dann das Manuskript ge druckt ist, kann von der Eensur auf keine Weise der Ver lagschein verweigert werden, denn unmöglich kann die Re gierung sich so mit sich selbst in Widerspruch sehen. Sollte das Verlagsrecht des Verlegers von dem Verlagscheine ab- hängen, so würde dessen Recht verletzt werden, das er durch das Imprimatur erhalten. Daher scheint cs angemessen, daß die ganze Anordnung in Betreff des Vcrlagscheins Weg fälle. Ein offener Zweck liegt nicht vor, es müßte denn der sein, damit dadurch die §. 42 der Verordnung gedachte Abgabe erhoben werden könnte. Allein mit deren Wegfall könnte auch der Verlagschein fallen. Ist der Verlagschcin demnach unnöthig, so ist er auch sogar noch nachtheilig, denn er ist eine leere Formalität, und Formalitäten schaden den Geschäften. Nach dem Bundesbeschluß vom Jahre 1832 und nach der Verordnung vom Jahre 1833 giebt das Im primatur unbedingten Schutz gegen den Nachdruck, eines Andern bedarf cs nicht weiter. Verlangen wir aber jetzt mehr als andere Staaten, und soll zum Schutz des Nach drucks das Imprimatur künftig nicht zureichen, dann ist nicht blos jeder Verleger, sondern auch jeder auswärtige Buchdrucker in seinem Vatcrlande besser gestellt, als der unsrige in Sachsen, und insofern muß dies auch insonder- beit Nachtheil für unsere Buchdruckcrcigeschäfte im Lande baben. — Häufig lassen Ausländer bei uns ihre Bücher drucken. Zcither waren sie, wie überall, mit dem ihnen gegebenen Imprimatur und mit dem Tage, wo sie dasselbe erhielten, gegen Nachdruck geschützt. Jetzt soll erst der Druck abgewartet und dann nur ein Verlagschein, der Schutz gegen Nachdruck, gegeben werden. In der Zwischenzeit des Druckes bis zum Verlagschein liegt offenbar für den Ver leger Gefahr. Dies muß zur Folge haben, daß der Aus länder die hiesigen Pressen nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern dort seine Bücher drucken lassen wird, wo das Im primatur genügt. Das Buchdruckergeschäst im Lande wird dadurch ungemein verlieren. Ich komme nun dar auf, daß in den §§. 26 u. 27 gesagt ist, die geringste Ab weichung vomMaauscripte solle einer Strafe unterliegen; dies ist wieder neu, und ganz streng genommen auch nicht einmal ausführbar. Wie oft ist es bis jetzt geschehen, daß der Autor, wenn er den einzelnen Bogen zur Eorrectur oder zuletzt zur 'Ansicht aus der Druckerei erhalten, noch dieses oder jenes Uebersehen, Nachlässigkeiten im Style verbesserte, ohne den Sinn zu ändern. Der Buchdrucker kann unmöglich Alles, was in seiner Druckerei gedruckt worden, wieder durchlesen und mit dem censictcn Manuscript in der gedachten Hinsicht vergleichen; er muß sich darauf verlassen, daß cs wirklich so abgedruckt wird, wie cs im censirten Manuskripte gestan den hat. Wenn nun also der Autor eine derartige neue, un wesentliche Veränderung sollte gemacht haben, so wäre es hart, wenn nach den Worten der Verordnung jede solche Klei nigkeit aufdiese Weise geahndet werden sollte; es werden also diese §§. 26 und 27 einer andern und beruhigenden Fassung bedürfen. Es soll ferner der Buchhändler gestraft wer den, wenn er der §. 44 nicht nachkommt. Auch hier stellt sich die Unmöglichkeit heraus , dieser Paragraphe zu genü gen. Doch ich übergehe dies, da Seiten der Staatsregierung deshalb schon Abänderung erfolgt ist. In §. 49 ist von einem Eonsiscationsfall die Rede, welcher früher nicht Platz ergriff. Eonsiscation ist ebenfalls Strafe, und daher glaube ich, daß auch hier eine gesetzliche Bestimmung eingreisen muß, nicht aber eine Verordnung. Bei Becathung des 7. Antrags der Deputation : „den Antrag an die hohe Staalsregicrung zu stellen, daß sie geeignete Bestimmungen treffe, wodurch der aus tz. 46 ff. für inländische Buchhändler bei Eonsis cation der daselbst gedachten Commissionsartikel zu be sorgende Nachtheil von diesen abgewendet werde" fand es der Abg. Hr. v. Dieskauzuvördcrstnicht angemessen, und der Verfassungsurkunde zuwider, daß, wenn eine Schrift mit Beschlag belegt werde, die Gründe dazu nicht sofort mitgetheilt, sondern erst später durch das Gesetz-und Ver ordnungsblatt bekannt gemacht würden. Deshalb stellte er den Antrag: Es möge bei der hohen Staatsregierung be antragt werden, daß jeder Anordnung zu Beschlagnahme von Schriften die Gründe dafür beigefügt und dem, bei welchem solche erfolge, zugleich mit der Verordnung dazu bekannt gemacht werden möchten. Nachdem dieser Antrag genügend unterstützt worden, äußerte sich der Herr Minister des Innern: Er habe zu überlassen, ob die Kammer solchen wichtig genug finde, um ihn an die Regierung zu bringen; cs liege aber in der Na tur der Sache, daß die Beschlagnahme erfolge, weil die Schrift anstößig sei, und wenn man diese Erklärung aus reichend halte, so werde es eines Weiteren nicht bedürfen. Die Diskussion verbreitete sich nun sowohl über den v. Dieskau'schen Antrag als über das Deputationsgutachten. Dem erster» entgegen erklärten sich die Abg. Hr. v. Thielau und Eisenstuck und der Herr Referent. Man fand ihn theils zu weit gestellt, da Gründe sich nicht allemal angeben ließen, theils nicht hierher gehörig, theils überflüssig, weil es sich von selbst verstehe, daß Gründe angegeben werden müßten, wie dies auch schon bei dem Anträge zu 3. be schlossen worden, und womit auch der Herr Minister des Innern sich einverstanden erklärt habe, theils gefährlich, weil es zu Mißtrauen und zu dem Glauben Veranlassung geben könne, als dürfe die Regierung in gewissen Fällen keine Entscheidungsgründe geben. (Schluß folgt.) M i s c e l l e. Ehristiania. Vor zwanzig Jahren zählte diese Stadl bei 12,000 Einw. ein paar kümmerliche Buchdrucke reien, jetzt bei 24,000 Einw. 13 zum Theil wohlausgestat- tete und vollauf beschäftigte Buchdruckereien und reichlich ^ versehene Buchhandlungen, nebst mehreren kleineren. Es erscheinen täglich drei Neuigkeitsblätler und sechs andere Zei tungen ein oder mehrere Male wöchentlich. Verantwortlicher Redakteur: C. F. DLrffling.
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