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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1930
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- 1930-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1930
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X- 131, 10, Juni 1830. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Das jugoslawische Urheberrechtsgesetz. Bon Rechtsanwalt vr. Willy Hoffinann in Leipzig. Mit Erlaß des jugoslawischen Urheberrechtsgesetzes vom 26. Dezember 1929*) — in Kraft getreten am 27. Dezember 1929 — ist dem Wirrwarr auf dem Gebiete des Urheberrechts in Jugoslawien ein Ende gemacht worden. Denn bis zum 26. De zember 1929 waren in urheberrechtlicher Beziehung svgl. meine Darstellung in den Tabellen zum Urheberrecht S. 148 ff.) vier Territorien mit tei'liveise verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu unterscheiden. Nun liegt, aufgebaut auf dem Entwürfe des Präsidenten des Patentamtes in Belgrad, vr. Janko Zuman (ab- gedruckt in meinem Archiv für Urheber-, Film- und Theater- recht 1929 S. 56), ein Gesetz vor, in dem die Errungenschaften jüngster urheberrechtlicher Gesetzgebungen sowie die Ergebnisse des Schrifttums und der Rechtsprechung auf diesem Gebiete zu einem systematischen Ganzen verarbeitet worden sind. Es ist «in« Großtat, die ihrem Schöpfer alle Ehre macht! Da Jugoslawien bisher der Revidierten Berner Überein kunft (RBUe) noch nicht beigetreten ist, regelt sich der Schutz von ausländischen Urhebern und ihrer Werke nach den Be stimmungen des neuen Uvheberrechtsgesetzes bzw. nach dem In halt der abgeschlossenen Staatsverträge. Hierauf soll angesichts der Wichtigkeit dieser Frage besonders eingegangen werden. I. Gegenstand des Urheberrechts. Das Gesetz (8 3) gibt, damit einer Forderung der modernen Urheberrechtswissenschaft entsprechend, zunächst eine — aller dings sehr knappe — Definition des schutzfähigen Werkes (»Schöpfung auf dem Gebiete der Literatur und Kunst-, während im 8 9, Ziffer 2 gefordert wird, daß das Werk »nach Form und Inhalt die Eigenschaft eines Werkes der Literatur oder Kunst genießt-) und zählt dann als Beispiele für solche eigenpersön liche geistige Formgebungen die allen Urheberrechtsgesetzen ge läufigen Kategorien auf, wobei zu bemerken ist, daß hierunter auch das Kunstgewerbe und die Werke der Photographie zählen, Werke der Kinematographie jedoch nur, wenn sie eigenpersön lichen Wert haben (andernfalls zählen sie zu den Werken der Photographie 8 4). Die aus Art. 2 RBUe entnommene Bestim mung, daß choreographische und pantomimische Werke nur ge schützt sind, sofern ihre Ausführung schriftlich oder auf anders Weise festgelegt ist, ist ein Schönheitsfehler. Denn die hier aus drücklich normierte Voraussetzung ist Grundbedingung für jedes schutzfähige Werk, weil ja eine Festlegung, d. h. eine Objektivie rung des Subjektes unumgängliche Voraussetzung des Schutzes ist. Ausgenommen vom Urheberrechtsschutze sind (8 9) — wie üblich — Gesetze, Verordnungen, rein praktische Druckerzeug nisse, Vorträge und Reden in politischen Versammlungen. II. Träger des Urheberrechts. Urheber eines Werkes ist, der es geschaffen hat (8 10). Haben Mehrere ein Werk geschaffen, so steht den Miturhebern das Ur heberrecht gemeinschaftlich und ungeteilt zu (8 11). An der Bearbeitung besteht ein Urheberrecht des Bearbei ters nur, wenn die Bearbeitung autorisiert ist (8 6). Mit Recht wird diese Bestimmung im vroit -l'autear (S. 56) beanstandet. Hier liegt eine Verkennung des Wesens des Urheberrechts vor. Denn ein Werk wird urheberrechtlich geschützt um seiner selbst willen, gleichviel ob sein Urheber durch die Veröffentlichung des Werkes in das Urheberrecht eines Anderen eingriff. Auch der Nachdrucker ist urheberrechtlich geschützt, d. h. gegenüber jedem *> Eine französische Übersetzung des Gesetzes nebst der Ausfüh rungsverordnung vom 5. Kebr. 1830 ist im vroit ä'auteur 1830 S. 41 und S. 88 erschienen. Herr Präsident vr. Zuman hatte die Güte, mir eine deutsche Übersetzung des Gesetzes und der Verordnung sowie der Verordnung vom 21. Februar 1080 über dte Errichtung, Zu sammensetzung und die Geschäftsordnung des staatlichen Fonds zur Unterstützung verarmter Urheber und ihrer Familien und der Ver ordnung über die Errichtung des Sachverständigen-Rates für Ur heberrechtsangelegenheiten vom 20. Februar 1030 zur Verfügung zu stellen. Ihm sei auch an dieser Stelle aufrichtiger Dank für diesen erneuten Beweis geistigen Zusammcnarbeitens gesagt. 538 Dritten. Lediglich die Ausübung des Urheberrechts bei der Be arbeitung ist abhängig von der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes. Das Urheberrecht — nicht etwa seine Ausübung — ist unter Lebenden und von Todes wegen übertragbar (8 15), wobei aus drücklich (8 16) darauf hingewiefen wird, daß das sachenrechtliche Eigentum am Werke, insbesondere am Kunstwerk, nicht das Ur heberrecht daran gewährt. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist eine Zwangsvoll streckung in das Urheberrecht, solange es dem Urheber und seinen Erben zusteht, unzulässig, dagegen wohl in die aus der Verwer tung des Werkes sich ergebenden vermögensrechtlichen (im Unter schiede zu den persönlichkeitsrechMchen) Vorteile. III. Inhalt des Urheberrechts. 1. Das jugoslawische Gesetz hat nicht das romanische ckroit ä'autour, d. h. das Vollrccht der gesamten wirtschaftlichen Ver wertung. Es zählt vielmehr die einzelnen ausschließlichen Be fugnisse des Urhebers auf. Diese sind im wesentlichen die Ver breitung, Veröffentlichung, Wiedergabe und Vervielfältigung, sine nicht recht systematische Aufzählung, weil die Veröffent lichung nicht zu den vermögensrechtlichen, sondern zu den persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen gehört, die Wiedergabe außerdem die Vervielfältigung mit umfaßt. Weiterhin werden aufgezählt u. a. das Recht der öffentlichen Darstellung und Auf führung bei Bühnen- und Tonkunstwerken und Werken der Kine matographie, der Übersetzung, Bearbeitungsrecht, Recht der Über tragung auf Instrumente für mechanische Musikwerke, funk- mäßige Wiedergabe, Nachbildung und Ausstellung von Kunst werken (8 22). Bei der öffentlichen Aufführung von Opern oder sonstigen Tonkunstwerken wird lediglich die Zustimmung des Komponisten gefordert (entsprechend unserem 8 28 LUG). Sehr interessant ist auch an diesem Gesetze die Begrenzung des Rechtes der Allgemeinheit am urheberrechtlich geschützten Werke. Auch hier folgt das Gesetz im wesentlichen dem öster- reichisch-deutsch-tschcchoslowakischen Vorbilde. So werden für zulässig erklärt: -»> Die Wiedergabe eines erschienenen geschützten Werkes (8 23) zur persönlichen Ausbildung (ein etwas unklarer Begriff) oder zum höchstpersönlichen Gebrauche, sodaß dis Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (ein sehr beachtlicher neuer Ge sichtspunkt!); d) Abdrucksfreiheit (8 25) für Zeitungs- oder Zeitschriften artikel in etwas erweitertem Umfange gegenüber Art. 8 RBUe in Fassung der Romkonferenz. Einen großen Fortschritt bedeutet die gesetzliche Normierung eines Prioritätsrechtes für Draht oder Funknachrichten für 24 Stunden seit ihrem ersten Erschei nen (Vorbild die großbritannische Kolonialgesetzgebung, vgl. meine Darstellung in den Tabellen zum Urheberrecht S. 99); o) großes und kleines Zitatcnrecht für Werke der Literatur, Tonkunst und der bildenden Kunst (88 26, 28 u. 29); ck) Abdrucksfreiheit für Liedertexte (8 27); «) Wiedergaberecht an öffentlich bleibend ausgestellten Kunstwerken (8 30), hier mit der dem deutschen Recht unbekann ten Einschränkung, daß die Wiedergabe nicht zu denselben Zwecken verwendet werden darf wie das Originalwerk. 2. Ganz knapp ist das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Es findet sich, damit aber völlig dem Art. 6 d RBUe genügend, lediglich die auch unserem Recht bekannte gesetzliche Bestimmung (8 17), wonach im Falle der Übertragung des Urheberrechts der Erwerber ohne Zustimmung des Urhebers nicht berechtigt ist, das Werk, den Titel oder den Namen des Urhebers zu ändern. Mit Recht überläßt also das jugoslawische Gesetz es dem Richter, die Auswirkungen dieses Urheberpersönlichkeitsrechts, dessen wesentliche Grundlagen das Gesetz festgelegt hat, des Näheren festzulegen. Es wird eine reizvolle Aufgabe für den Urheber rechtsinteressenten fein, auch nach dieser Hinsicht die jugoslawische Rechtsprechung zu verfolgen. Sehr interessant ist die Vorschrift des 8 37, wonach Briefe, Tagebücher und vertrauliche, d. h. nicht für die Öffentlichkeit be stimmte Schriftwerke zur Veröffentlichung der Zustimmung des
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