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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1930
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- 1930-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1930
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M l3l, 10. Juni 1930. Redaktioneller Teil. B»r1rnblaU t. d. Dt?«n Bv»d»nd-I. Urhebers und des Adressaten bedürfen. Dieses Uvheberpersön- lichkeitsrecht bzw. Persönlichkeitsrecht des Adressaten (denn dieser hat kein Urheberrecht an den an ihn adressierten Briefen) geht, sofern der Urheber nicht die Veröffentlichung letztwillig ausge schlossen hat, auf den überlebenden Ehegatten bzw. Kinder oder in Ermangelung dieser Personen auf die Eltern über. Hier geht das Gesetz über seine Vorbilder (Art. 19 Poln. Gesetz, Art. 11 portug. Gesetz, 8 24 Abs. 2 österr. Gesetz) weit hinaus. Es scheint mir jedoch richtig zu sein, die Veröffentlichung solcher persön licher Dokumente ohne di« Zustimmung des Urhebers, seiner Erben bzw. des Adressaten dann zuzulassen, wenn sie, wie das österr. Gesetz sagt, einem »rücksichtswürdigen Interesse« ent spricht, wobei (so die vorzüglichen Ausführungen von Seiller S. 88) unter rücksichtswürdigem Interesse Pin solches zu ver stehen ist, dem unter billiger Erwägung aller Umstände nach Brauch und Sitte die Berechtigung nicht versagt.werden kann. Richtig ist Seillers Hinweis, daß diese Interessen nur gegen über dem Persönlichkeitsrecht, nicht dagegen gegenüber dem Ur heberrecht das Übergewicht haben. Dieses Persönlichkeitsrecht 'wird — das jugoslawische Recht hält es also für insoweit übertragbar; ob es damit für übertrag bar an Dritte erklärt werden soll, ist, abgesehen von den fol genden Bestimmungen nicht mit Sicherheit zu erkennen — von dem Nvheber bzw. seinen Erben wahrgenommen. Vernachlässigen diese aber die Rcchtswahrung, so können neben ihnen auch die Akademien der Wissenschaft und Künste, die Universitäten sowie die Autorenorganisationen zur Wahrung der Rechte vom Gesetz ermächtigt werden (8 53 Abs. 4), eine unserer Rechtsausfassung fremde Norm. 3. Das Recht am eigenen Bilde wird im wesentlichen wie im deutschen Kunstschutzgesetz geregelt (88 33—35), d. h. abgesehen von der Zustimmung des Urhebers, die ja aus urheberrechtlichen Gründen bei der Wiedergabe des Bildes erforderlich ist — Oster- rieth-Marwitz, Kunstschutzgesetz S. 170 —, ist in den Fällen, wo das Recht am eigenen Bilde Platz greift, noch die Zustimmung des Abgebildeten aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen not wendig. IV. Dauer des Urheberrechts. Der Urheberrechtsschutz beträgt 50 Jahre, für Werke der Photographie dagegen 20 Jahre. Eine Besonderheit gilt für den Schutz gegen Übersetzungen, also für ausländische Urheber (vgl. unten unter VI) von besonderer Wichtigkeit. Nach 8 6 Abs. 3 darf jedermann eine Übersetzung eines in einer fremden Sprache geschriebenen Originalwerkes in Jugoslawien erschei nen lassen, sofern der Urheber innerhalb von 10 Jahren seit Erscheinen 'des Werkes nicht das Werk übersetzt bzw. eine auto risierte Übersetzung hat erscheinen lassen. Es liegt also eine rudi mentäre Form des Schutzes gegen Übersetzungen vor, die sich aus dem Bedürfnis Jugoslawiens nach Übersetzungen der litera rischen Kulturgüter anderer Lander zwar verstehen, aber nicht billigen läßt. Weil es nun aber eine jugoslawische Sprache wicht gibt, viel mehr in diesem Staate drei Sprachen gesprochen werden (Serbisch, Kroatisch, Slowakisch), ist es fraglich, ob es zur Erhaltung des völligen Schutzes gegen Übersetzungen genügt, daß eins Über setzung in einer der drei Sprachen fristgerecht erschienen ist oder ob — so die Auffassung des Berner Büros im vroit ä'guteur 1930 S. 55 — Übersetzungen in allen drei Sprachen erschienen sein müssen. Die Schwierigkeiten dieser praktisch außerordentlich wichtigen Frage zu lösen ist um so wichtiger, als die Übersetzun gen des Art. 6 Abs. 3 gerade im wichtigsten Punkt« auseinander gehen. In der deutschen Übersetzung von Suman heißt es: »wenn der Urheber ... es nicht selbst im.Laufe von 10 Fahren in unsere Sprachen übersetzt . . . .» Dagegen heißt es in der französischen Übersetzung im vroit ckpuiour: »truckuit oette Oeuvre ltang notre lavguo». Man wird sich der Auffassung des Berner Büros aus doppelten Gründen anschließen müssen. Der Sinn dieser gesetz lichen Bestimmung ist, dem Werke nur den vollen übersctzungs- schutz zu gewähren, wenn sein Urheber es Innerhalb der 10 Jahre dem jugoslawischen Volke vermittels einer Übersetzung zugänglich gemacht hat (also auch hier eine Auswirkung des Rechts der Allgemeinheit am geschützten Werke). Weil nun drei Sprachen in Jugoslawien gesprochen werden, kann das Zugänglichmachen nur dadurch erfolgen, daß in allen drei Sprachen Übersetzungen erscheinen, sodaß der Gesamtbevölkerung Jugoslawiens die Kenntnisnahme des Werkes möglich ist. Außerdem — und das ist m. E. der zweite Grund — spricht für diese Auslegung das Beispiel der Tschechoslowakei, wo bei der Regelung von über setzungsrechten ausdrücklich zwischen der tschechischen und slowa kischen Sprache unterschieden wird, beide insoweit nebeneinander als gleichberechtigt angesehen werden. V. Eine Darstellung der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen der Urheberrechtsver letz u n g liegt außerhalb des Rahmens dieses Artikels, desgl. die Erörterung der juristisch außerordentlich interessanten Über gangsbestimmungen. VI. Ausländerschutz. Das jugoslawische Gesetz grenzt seinen Geltungsbereich gegenständlich wie Persönlich dahin ab, daß 1. alle Werke der Literatur und Kunst geschützt werden, die das erste Mal aus jugoslawischem Staatsgebiet erschienen sind (8 l Ziffer 1), d. h. mit Willen seines Urhebers oder des In habers des Urheberrechts in Verkehr gesetzt wurden. Darunter dürfte wohl — dem Sinne dieser Vorschrift entsprechend — zu verstehen sein, daß das Werk entsprechend seinem Wesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Das Schriftwerk muß also in einer der Nachfrage genügenden Anzahl von Bervielfältigungs- exemplarsn im Inlands auf dem Markt erschienen, der Vortrag in Jugoslawien gehalten, das Tonkunstwerk öffentlich aufgeführt oder wie ein Schriftwerk auf dem Markt erschienen, der Film öffentlich aufgeführt, das Werk der bildenden Kunst öffentlich ausgestellt sein usw. Ebenso erstreckt sich der Schutz des Gesetzes auf alle in ser bischer, kroatischer oder slowakischer Sprache erschienenen Werke, auch 'wenn diese im Auslands erschienen sind. 2. Personell wird der Geltungsbereich dahin abgegrenzt, daß es sich um ein Werk eines jugoslawischen Staatsangehörigen handelt (gleichviel wo das Werk erschienen ist) oder daß das Werk des Ausländers durch einen Staatsvevtrag geschützt ist. Mangels eines solchen Staatsvertrages genießt der ausländische Urheber den Schutz nur unter der Voraussetzung der -Gegenseitigkeit. (Eine Darstellung des Rechtsschutzes von dem Augenblicke an, wo Ju goslawien der RBUe beitritt, erübrigt sich im Augenblicke.) Nun ergibt sich für die deutschen Urheber folgende interes sante Tatsache: Jugoslawien hat mit dem Deutschen Reiche am 6. Oktober 1927 einen Handels- und Schisfahrtsvertrag abgeschlossen, der am 6. Januar 1928 in Kraft getreten ist (RGBl. 1927 II, 1125 und 1186). Nach Art. 28 dieses Vertrags gelten die Bestimmun gen der Berner Übereinkunft zwischen den beiden Staaten, d. h. der deutsche Urheber kann, obwohl der jugoslawische Urheber in seinem Lande nur den 10jährigen Übersetzungsschutz (so wie zwi schenstaatlich dieser Schutz in der Berner Übereinkunft in Fassung der Pariser Beschlüsse vorgesehen war) genießt, doch den vollen Übcrsetzungsschutz auf Grund von Art. 8 der RBUe verlangen, da hiernach die einem der Vcrbanidsländer ungehörigen Staats angehörigen in einem anderen Verbandslande während der ganzen Dauer -des Urheberrechts auch den Über setzungsschutz genießen. Das Gleiche gilt übrigens aus dem gleichen Grunde für die tschechoslowakische Republik auf Grund von Art. 28 des jugoslawisch-tschechoslowakischen Handels und Schissahrtsvcrtrages vom 14. November 1928, in Kraft ge treten am 26. November 1929, der im Art. 28 gleichfalls die An wendung der Bestimmungen der Berner Übereinkunft vorsieht (so Löwcnbach in »Schaffen und Wettbewerb« 1930 S. 48 und vroli ci'ouieur 1930 S. 49). Das Gleiche gilt übrigens auch für Polen, Österreich und Frankreich, weil diese in ihren Handelsverträgen (vom 23. Okt. 1922, 10. Januar 1929 und 15. Mai 1929) 'die Meistbcgünsti- gungsklausel vorgesehen haben. (Irrig die Begründung im vroli cl'cmteur 1930, 57, wo der Schutz bei österreichischen und franzö sischen Werken aus den gleichen Gesichtspunkten -wie bei Werken deutscher und tschechoslowakischer Staatsangehöriger hergeleitet wird.) 539
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