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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1933-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1933
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- Deutsch
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60, 11. März 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnVuchhanLel. nutzen von etwa 3°/o des Umsatzes als Maximum anerkannt werden kann, der sich bei gemischten Betrieben (in Verbindung mit Papier- und Schreibwaren oder Musikalien) oder bei Betrieb des Geschäfts im eigenen Grundstück oder unter ausschließlicher Mitarbeit von Familienangehörigen bis höchstens 5°/o erhöhen kann. 6. H a u s b e s i tz. Auch für 1932 werden die Landesfinanzämter wiederum Pausch sätze für die Werbungskosten der Hausbesitzer auf stellen. Bei den Absetzungen für Abnutzungen soll möglichst jedes Jahr vom gleichen Betrage ausgegangen werden. Die S t e u e r g u t s ch e i n e sind bei den Hausbesitzern ähnlich zu behandeln wie bei den nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, also in der Regel für 1932 noch nicht zu berücksichtigen, zumal da es sich vielfach um die gleichen Steuerpflichtigen handelt, z. B. Handwerker oder Einzelhändler, die ihren Betrieb im eigenen Grundstück aus üben. Die Reichszuschüsse für Jnstandsetzungsarbeiten an Wohnge bäuden usw. sind beim Hausbesitzer als durchlaufende Posten zu be handeln; sie sind also weder auf der Einnahmeseite noch auf der Ansgabeseite anzusetzen. Der Hausbesitzer kann nur den Betrag als Ausgabe ansetzen, den er aus eigenen Mitteln aufgewendet hat. Die bisherigen Anordnungen über die Festsetzung des Miet wertes der Wohnung im eigenen Hause gelten weiter. Bei ihrer Anwendung ist jedoch der Lage des Grundstückmarktes und der Lage der einzelnen Hausbesitzer in der Richtung einer etwa not wendig werdenden Herabsetzung gebührend Rechnung zu tragen. Auch ist für die Bemessung des Mietwertes von den um 20-/0 verminderten Einheitswerten per 1. Januar 1931 auszugehen. 7. Steuerfreier V e r l u st v o r t r a g. Nach 8 15 Abs. 1 Ziffer 4 EStG, kann der Pflichtige den Ge winn des Jahres 1932 um die Verluste kürzen, die er auf Grund seiner Buchführung für 1930 und 1931 ausgewiesen hat. Voraus setzung ist zunächst, das; er im Stenerabschnitt der Verlustfeststellung eine ordnungsgemäße Buchführung gehabt hat. Hat jedoch der Pflich tige seinen Betrieb mit Verlust veräußert, und nunmehr nur ander weites Einkommen, z. B. als Angestellter, so kann er trotzdem von seinem jetzigen Einkommen den alten Verlustvortrag abziehen. Vortragsfähig ist nur der Verlust aus gewerblichem Ein kommen, und zwar nur in der Höhe, wie sie sich aus der Steuer bilanz ergibt. Hat ein Pflichtiger zwar einen Verlust aus Gewerbe betrieb, aber Einkommen aus anderen Einkommcnsarten, so hat zu nächst ein Ausgleich stattzufinden und kann nur der etwa über schießende Restbetrag vorgetragen werden. Dagegen ist es nach einem Urteil des NFH. vom 8. August 1930 nicht mehr erforderlich, daß der Gewinn ans 1932 zur Beseitigung eines Verlustes aus dem Vorjahr verwendet wird, er kann also auch für Verbrauchszwecke entnommen werden. Das gleiche gilt für den steuerfreien Verlustvortrag juristi scher Personen. Endlich sei noch darauf hingewiesen, daß eine Verbrauchsbe steuerung nach einem Erlaß des Neichsfinanzministers vom 18. Mai 1930 solange unzulässig ist, als ein steuerfreier vortragsfähiger Verlust vorhanden. 8. Steuerbegünstigte Rücklagen. Um Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften mit den juristi schen Personen bezüglich der Behandlung offener Reserven (thesau- rierter Gewinne) gleichzustellen und dadurch die Kapitalbildung zu erleichtern, ist durch Notverordnung vom 5. Juni 1931 der 8 58a in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Hiernach kann der Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-Ge- sellschaft bei Abgabe ihrer Steuererklärung die Anerkennung einer steuerbegünstigten Rücklage beantragen. Diese muß aus nicht ausgeschüttetem Gewinn gebildet werden und darf 25°/« des festgestellten steuerlichen Jahresgcwinnes sowie 40°/o des am Schlüsse des Steuerabschnittes vorhandenen Betriebsver mögens nicht übersteigen. Die Rücklage unterliegt beim Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht der Progression des Einkommensteuer- tarifs, sondern dem einheitlichen Satz von 2 0°/o. Der hierauf ent fallende Steuerbetrag ist gesondert neben der Steuer für den übrigen Teil des Reingewinnes zu berechnen. Wird jedoch später die offene Reserve ganz oder teilweise aufgelöst, d. h. mehr ausgeschüttet als dem steuerlichen Jahresgewinn entspricht, so ist der Mehrbetrag, durch den die Rücklage angegriffen ist, nachzuversteuern, und zwar für Entnahmen (hierzu gehört auch die Veräußerung des Be triebes oder die Gewährung von Darlehn aus Mitteln des Betriebs an den oder die Inhaber bzw. deren Angehörige) bis zu RM 30 000.— mit 10 bis 15 0 ° und über RM 30 000.— mit 15 bis 20°'o. v. Körperschaftsteuer. Für die Körperschaftsteuer, die den steuerbaren Reingewinn der juristischen Personen, also insbesondere von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfaßt, gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die gleichen Grundsätze wie bei der Einkommen steuer. Einige im Gesetz besonders aufgeführte Abweichungen be stehen seit Jahren und sind den betroffenen Gesellschaften geläufig genug, um hier nicht wiederholt werden zu müssen. Dagegen ist es wichtig, auf die vom NFH. entwickelten Grundsätze Uber die verdeckte Gewinnausschüttung hinzuweisen. Man sucht den Nachteil der steuerlichen Belastung der juristischen Personen, deren Erträge einmal bei der Gesellschaft durch die Körperschaftstener und nach der Ausschüttung bei den Empfängern nochmals durch die Einkommensteuer erfaßt werden, dadurch zu vermeiden, daß man Ausschüttungen in die Form von Werbungskosten der Gesellschaft kleidet. Dem tritt der NFH. entgegen, und rechnet derartige Beträge zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft, auch unterliegen sie der Mindestbesteuerung des 8 10. Aus der Rechtsprechung sind fol gende Gesichtspunkte hcrvorzuheben: a) Nicht nur Ausschüttungen an die Gesellschafter selbst, sondern auch an solche natürliche oder juristische Personen, die den Gesell schaftern nahestehen, können als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. b) Verdeckte Gewinnausschüttung liegt stets dann vor, wenn die Gesellschaft Leistungen gewährt, die sie Nichtgesellschaftern keinesfalls znbilligen würde. Beispiele für eine derartige verdeckte Gewinnausschüttung sind u. a.: übermäßige Gehälter oder Tantiemen an Vorstandsmit glieder, die gleichzeitig Gesellschafter sind, Zinsen für Gesellschafter- Darlehen, sofern letztere sachlich Kapitalanlagen darstellen, zinslose Darlehen an Gesellschafter, Gründerprovisionen, Überpreis für Neben- leistnngen usw. 0. Einkommenstcuerzuschlag und Krisensteucr sowie Vorauszahlungen. Eine Entscheidung über die weitere Erhebung der Zuschläge und der Krisensteucr der Veranlagten ist bisher noch nicht getroffen worden. Ebenso wenig ist bisher die geplante Ver einheitlichung des Tarifs unter Einbeziehung dieser Sondersteuern erfolgt. Die Vorauszahlungen können im Wege derStund u n g herabgesetzt werden (Erlaß vom 3. März 1933 zu H.). Ein der artiger Antrag kann mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. Gleichzeitig mit Erlaß des Steuerbescheides für den voran gegangenen Steuerabschnitt und der Festsetzung der künftigen Vor auszahlungen muß dann auch über die bereits fällig gewordenen, aber einstweilen gestundeten Vorauszahlungen entschieden werden. Hier bestehen d r e 1 M ö g l i ch k e i 1 e n: a) die Vorauszahlungen werden mit rückwirkender Kraft von der einstiveiligen Stundung an nach der Festsetzung der Steuer schuld bemessen; b) die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Vergangen heit wird abgelehnt, und lediglich die künftigen Voraus zahlungen bemessen sich nach dem neuen Steuer bescheid. e) Die Vorauszahlungen werden entsprechend dem mutmaßlichen Einkommen des Jahres 1933 besonders festgesetzt. 0. Umsatzsteuer. I. Sachliche Befreiungen. 1. Einfuhr. a) Das Einbringen von Gegenständen in das Inland ist steuer pflichtig (8 1 Nr. 4 UStG.). Es unterliegt der A u s g l e i ch st e u e r. Erfreulicherweise sind jedoch die Gegenstände des Buchhandels mit wenigen Ausnahmen seit 28. Juni 1932 von der Ausgleichsteuer befreit. k) Lieferungen von Gegenständen nach ihrer Einfuhr in das Inland (verlängerte Einfuhr) sind unter bestimmten hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen steuerfrei. c) Für die Bucheinfuhr wichtig ist die Steuerfreiheit der e r st e n Umsätze nach der Einfuhr, d. h. nach der Lieferung in das Inland. Voraussetzung ist, daß die Waren auf der Freiliste 3 stehen, was für Gegenstände des Buchhandels zutrifft, ferner der Umsatz im Großhandel erfolgt, keine Be- oder Verarbeitung stattfindet und der buchmäßige Nachweis geführt werden kann. Führt also beispiels weise ein inländischer Antiquar Zeitschriftcnserien aus den Vereinig ten Staaten ein und liefert sie an die Preußische Staatsbibliothek, so ist dieser Umsatz steuerfrei. 179
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