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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 60, n. M-irz 1333. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. 2. Ausfuhr. a) Die Ausfuhrist steuerfrei, wenn es sich um eine Liefe rung, nicht also um ein gewerbliche Leistung, z. B. Aufnahme von ausländischen Inseraten in eine inländische Zeitschrift handelt, die Lieferung nach dem Ausland erfolgt und die Buchführungsvorschrif ten beachtet werden. Auch die Lieferung an den inländischen Spediteur des Ausländers, also über die Kommissionsplätze Leipzig und Stutt gart ist st e u e r f r e i. b) A u s f u h rh ä n d l c r v e r g U t u n g. (8 4 Abs. 1 UStG.) o) A u s f u h r v e r g ü t u n g. Uber die Neuregelung dieser Vergütungen ist im Börsenblatt vom 13. Dezember 1932 unter gleichzeitiger Beilage eines gelben Merkblattes ausführlich berichtet worden, sodaß darauf Bezug genommen werden kann. Vor allem seien die Verleger auf die vielfach noch nicht bekannte Möglichkeit hingewiesen, beim Export 0.5°/» des für die Lieferung im Ausland erzielten Verkaufserlöses ausschließlich der Beförderungs- und Versicherungskosten in jedem Falle für alle Lieferungen vergütet zu erhalten, deren Versen dungstag nach dem 3V. November 1932 liegt. Die ent sprechenden Formulare sind beim Finanzamt erhältlich, und zwar gibt es drei verschiedene Arten auf Grund des Erlasses vom 39. No vember 1932: I. für Bergütungsanträge des A u s f u h rh ä n d l c r s auf die schon seit langem bestehende Ausfuhr h ä n d l e r Vergütung; II. für Vergütungsanträge des Ausfuhrhändlers auf die neue Ausfuhrvergtttung, die neben der bisherigen Ausfuhr- händlervergütung besonders gewährt wird; III. für Vergütungsanträge des Verlegers auf Gewährung der neuen Ausfuhrvergütung. 3. Durchfuhr. Die unmittelbare Durchfuhr vom Ausland in das Ausland ist von der Umsatzsteuer ausgenommen, auch wenn der Gegenstand durch einen Gebietsteil des Inlandes hi nburchgc bracht wird. (8 18 DB. UStG.) 4. Zwischenhandelsprivileg. (8? UStG.) Hierzu sei aus das grüne Merkblatt, das dem Börsenblatt vom 6. Dezember 1932 bei gelegen hat, vermie sen, ferner bezüglich der Steuerfreiheit des Sortiments aus die Börsenblätter vom 21. Februar, 25. August 1931 und 22. Oktober 1932 sowie hinsichtlich des Verlags auf die Börsenblätter vom 6. Oktoder 1931 sowie vom 39. Januar und 22. Oktober 1932, ferner allgemein auf das kürzlich erschienene Stcuerrundschreibcn Nr. 196/107 S. 12 ff. Auch an dieser Stelle sei jedoch nochmals ausdrücklich hervorgehoben, daß es nicht genügt, wenn nur eine oder mehrere der im Merkblatt genannten Voraussetzungen erfüllt sind, also z. B. nur Vorverkauf oder nur Lieferung im Großhandel, sondern daß stets sämtliche nach stehenden V o r a u s s e tz u n ge u z u s a m m e n t r e f f e n müs sen, um die Steuerfreiheit zu begründen, nämlich: a) beim Sortiment: I. Vorverkauf, II. Lieferung im Groß handel, III. buchmäßiger Nachweis; b) beim Verlag: I. Vorverkauf, II. Werklieferungsvertrag, III. Großhandelsumsatz, IV. buchmäßiger Nachweis. Lieferungen an Arbeitslager des freiwilligen Arbeitsdienstes gelten als Behördenlieserungen und somit als Großhandelsumsätze. (Bescheid des Reichsfinanzmimsters vom 20. Januar 1933.) II. Fortfall der U m s a tz st e u e r f r e i g r e n z e von 5009.—. Dies gilt seit 1. Juli 1932. Die vor dem 1. Juli vereinnahmten Entgelte oder bei der Sollbesteuerung die vor dem 1. Juli 1932 be wirkten Lieferungen und Leistungen sind dann nicht steuerpflichtig, wenn im ganzen Steuerabschnitt 1932 der Gesamtumsatz einschl. der steuerfreien Umsätze NM 5000.— nicht übersteigt. III. Verschiedene Steuersätze. Mit Wirkung vom 1. Januar 1932 ist die Umfavsteuer von 0,8 5 °/o a u f 2 "/o e rh ö h t worden. Die höheren Steuersätze gelten jedoch nicht, wenn entweder die Lieferung oder Leistung vor dem 1. Januar 1932 erfolgt oder das Entgelt vor dem 1. Januar 1932 ge zahlt worden ist. In diesen Fällen gilt also noch der alte Satz von 0,8 5°/o. Man muß daher bei allen umsatzsteuerpflichtigen Ein nahmen nach dem 31. Dezember 1931 prüfen, ob sie auf neue Liefe rungen oder Leistungen entfallen, die nach dem 31. Dezember erfolgt sind (erhöhter Steuersatz) oder auf Lieferungen oder Leistungen vor her (alter Steuersatz). Jedoch gilt diese Ubergangsregelung nur bis zum 30. Juni 1932. Alle Zahlungseingänge nach diesem Zeitpunkt müssen deshalb mit dem höheren neuen Steuersatz versteuert werden. 180 8 11 LitUG u. der Handel mit Dissertationen. Von vr. jur. Anton Kinkel stein, Rechtsanwalt und Notar, Leipzig. Neben der Literatur, die durch den Verleger deu Weg in den Buchhandel und damit in das Publikum findet, existiert ein großes Schrifttum, das nicht Verlagsobjekt wird und somit zunächst dem allgemeinen Gebrauch unzugänglich bleibt. Es sind dies neben den Programmen und Jahresberichten der Hochschulen namentlich die Doktordissertatioueu, die der Verfasser drucken läßt und in einer gewissen Anzahl von Pflichtexemplaren bei der Fakultät einreicht. Dieses Schrifttum wird nun bereits seit Jahrzehnten der wissen schaftlichen Welt dadurch zugänglich gemacht, daß die Universitäten einer bekannten deutschen Großbuchhandlung von jeder ihr einge- reichteu Dissertation einige Exemplare käuflich überlassen. Die Dissertation wird von der Buchhandlung in einem monatlich er scheinenden bibliographischen Bericht verzeichnet und auf Bestellung an jeden Interessenten geliefert. Dieser, wie gesagt, jahrzehntealte Brauch wurde neuerdings von einem Doktoranden beanstandet, der sein Urheberrecht durch den Verkauf der Dissertation seitens der Buchhandlung verletzt glaubte und beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erwirkte, kraft deren der Buchhandlung die weitere Ver breitung der Dissertation unter Bezugnahme auf 8 11 LitUG. ver boten wurde. Der Amtsrichter hielt im Widerspruchsversahren seine Verfügung aufrecht; diese wurde aber in der Berufungsinstanz (Landgericht Breslau 3 S. 814/32) aufgehoben. tz 11 LitUG. enthält kein allgemeines, mit dinglicher Wirkung gegen jeden Dritten ausgestattetes Verbot. »Es ist nicht daran ge dacht«, sagt das Reichsgericht (Band 03, Seite 397), »dem Urheber und Verleger ein absolutes ausschließliches Recht der gewerbs mäßigen Verbreitung in dem Sinne zu verleihen, daß außer ihnen und denen, denen sie das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung übertragen, niemand während der Dauer des Urheberrechts befugt sei, ohne ihre Erlaubnis selbst solche Exemplare ihres geschützten Werkes gewerbsmäßig zu verbreiten, die sie in Ausübung ihres Rechtes selbst in den Verkehr gebracht haben.« Die gegenteilige Auf fassung, fährt das Reichsgericht fort, trüge in das Gesetz eine von ihm nicht gewollte ausschließliche Gewerbeberechtigung zugunsten des Autors und Verlegers hinein und würde zudem — wie schon Mitteis in seinem Aufsatz im »Recht«, Jahrgang 1906, S. 573 dar gelegt hat — den gesamten Antiguariatsbuchhandel so gut wie be seitigen. Der Urheber hat hiernach nicht das Recht, den gewerbs mäßigen Vertrieb der von ihm erworbenen Werkexemplare zu ver bieten. Sein ausschließliches Recht, sein Werk gewerbsmäßig zu ver breiten, ist vielmehr erschöpft, sobald dieses von ihm in den Verkehr gebracht und Eigentum eines anderen geworden ist. Die so von ihm in den Verkehr gebrachten Werkexemplare sind in urheberrechtlicher Hinsicht frei geworden und wie jede andere Ware nur noch rein sachenrechtlichen Grundsätzen unterworfen (vgl. hierzu auch RG. Band 69, Seite 243). Diese Nechtsauffassung, die auch im Schrifttum überwiegend herrscht (vgl. die Kommentare von Voigtländer-Fuchs, Seite 88, und von Marwitz-Möhring, Anmerkung 16 zu tz 11) und wohl lediglich von Allfeld bekämpft wird, gilt auch für den Spezialfall des ge werbsmäßigen Vertriebes der vom Verfasser bei der Fakultät ein gereichten Doktordissertation. In jenem Streitfall haVe sich der Klä ger darauf berufen, daß die Übergabe der Pflichtexemplare an die Fakultät nicht zufolge eines privatrechtlichen Vertrages, als viel mehr auf Grund öffentlichen Rechts erfolgt sei, und er hatte hieraus gefolgert, daß er sein Werk nicht im Nechtssinne »in den Verkehr gebracht« habe, da hierzu eben ein privatrechtlicher Akt erforderlich sei. Es ist aber nicht einzusehen, inwiefern eine Vermögensdisposi tion — wie es die Entäußerung des Eigentums an den Pflicht exemplaren zugunsten der Universität doch ist — verschieden zu be urteilen sei, je nach dem sie in Erfüllung einer privatrechtlichen oder einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Unbestreitbar ist, daß die Pflichtexemplare aus dem Eigentum des Verfassers in das Eigentum der Universität übergehen. Damit sind sie in den Verkehr gebracht; sie sind vom Urheber »verbreitet«, da ja jede Überlassung von Exemplaren an andere als die bei der Herstellung und dem Ver trieb beteiligten Personen und sogar schon die Hingabe von Nczen- sions- und Freiexemplaren als Verbreitung gilt (vgl. hierzu Mar witz-Möhring, Anmerkung 15 zu tz 11, Allfeld 4a zu 8 11)- Der
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