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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1933
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- 1933-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1933
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- Deutsch
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VMMMMwMEckmVlläümM Nr. 60 (N. 28). Leipzig, Sonnabend den 11. März 1933. 100. Jahrgang. ReÄMLomIIer TA Zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Berlin. Die F r i st für die Abgabe der Steuererklärungen ist bis zum 15. März 1933 verlängert worden. Eine weitere Verlängerung findet leider nicht statt. Soweit aber bereits früher Gewerbetrei benden durch ihr Finanzamt eine generelle Fristverlängerung bis zum 31. März oder bei Körperschaften bis zu sechs Monaten nach der Bilanzfeststellung bewilligt worden ist, bewendet es dabei. Einkommensteuer. I. Subjektive Steuerpflicht. U n b e s ch r ä n k t e i n k o m m e n st e u e r p f l i ch t i g sind alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörig keit, sofern sie im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen, d. i. mehr als sechsmonatigen Aufenthalt haben. Darüber hinaus ist die Steuerpflicht selbst dann unbeschränkt für das in- und aus ländische Einkommen, sofern leitende Angestellte oder Mitglieder des Aufsichtsrats eines inländischen Unternehmens sich an der in ländischen Geschäftsführung wesentlich beteiligen, für die Dauer dieser Tätigkeit. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Kontroll- tätigkeit eines ausländischen Geldgebers oder dessen Beauftragten nach einem Erlas; vom 30. Dezember 1931. Ebenso sind selbstverständ lich Doppelbestenerungsabkommen (s. u.) zu berücksichtigen. Dagegen sind lediglich beschränkt e i n k o m m e n steuer pflichtig, d. h. nur mit bestimmten inländischen Einkünften alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, die nicht bereits unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es handelt sich dabei nur um folgende Einkommensarten: 1. Einkünfte aus inländischer Landwirtschaft oder inländischem Gewerbebetrieb; 2. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung inländischen Grundbesitzes: 3. Einkünfte aus sonstiger inländischer Berufstätigkeit; 4. Kapitaleinkommen, jedoch mit der Einschränkung, das; Ein kommen aus Hypotheken, Grundschulden, Zinsen, Dividenden aus Aktien, G. m. b. H.-Anteilen und stiller Beteiligung, soweit es außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Be triebes anfällt, nur mit 10 Prozent steuerpflichtig ist und Zinsen für fest verzinsliche Wertpapiere sogar steuerfrei bleiben. II. Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Im Börsenblatt vom 7. Januar 1933 ist bereits die neue Sonder steuer für ausländische Autoren und Verleger mit in ländischen Einkünften behandelt worden. In dem soeben erschienenen Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 3. März 1933 — S. 2209—70 HI — der die N i ch t l i n i e n f ü r d i e V e r a n l a g u n g 1933 zur Einkommen- und Körperschaftsteuer enthält, sind unter k'. eingehende Erläuterungen zu dem Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften literarischer oder künstle rischer Art enthalten, durch die der erwähnte Börsenblattaufsatz in wesentlichen Punkten ergänzt wird. 1. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet in 8 3 Abs. 2 fol gende in diesem Zusammenhang interessierende Einkünfte: a) Ziffer 3: Einkünfte aus der zeitlich begrenz ten Überlassung von literarischen oder künstle rischen Urheberrechten. Neben beschränkt Einkommen- steuerpslichtigen (z. B. ausländische Verleger usw.) kommen hier - auch beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Erwerbsgesellschasten (Verlagsgesellschaften u. dgl., die Urheberrechte erworben und nach dem Inland überlassen haben) in Frage. b) Ziffer 4 : Einkünfte aus s e l b st ä n d i g e r Be rufstätigkeit literarischer oder künstlerischer Art, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Steuerpflichtig sind hiernach ausländische Autoren, Be arbeiter, Herausgeber, Übersetzer, Dramatiker, Tonsetzer usw. so wie ferner ausländische Künstler, die ihre künstlerische Tätigkeit in Deutschland ausüben, wie z. B. Geiger, Pianisten, Sänger, Artisten, Rezitatoren, Vortragende usw. Diese Einkünfte aus freier Berufstätigkeit unterliegen dem Steuerabzug ohne Rücksicht darauf, ob die Urheberrechte zeitlich begrenzt oder unbegrenzt über lassen werden und ohne Rücksicht darauf, welchen Be ruf der ausländische Autor hat (Beamter, Wissenschaft ler, Anwalt u. dgl.). Hierdurch ist also auch klargestellt, das; von den Einkünften ausländischer Autoren des wissenschaftlichen Ver lages bei Überschreitung der jährlichen Freigrenze von NM 500.— und dem Fehlen eines Doppelbesteucrungsabkommens der Steuer abzug vorzunehmen ist, ohne Rücksicht darauf, ob im übrigen der betreffende Wissenschaftler seine sonstige Tätigkeit als Beamter oder Angehöriger eines freien Berufes ausübt. e) Ziffer 5: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, also ausländische Lohn- und Gehaltsempfänger in festem Anstellungsverhältnis bei einem deutschen Unternehmen. 2. Der Steuerabzug ist grundsätzlich für Rechnung des auslän dischen Gläubigers vom inländischen Verleger vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht auf dem Gebiete der Verwertung musikali scher Urheberrechte. Da hier die Schuldner regelmäßig die Beträge nicht an den ausländischen Gläubiger, sondern an die »G e in a« oder die »Am m re« zahlen, haben diese Gesellschaften den Steuerabzug vorzunehmen. Bei der Verwertung dramatischer Aufführungsrechte, z. B. durch Aufführung ausländischer Theaterstücke an deutschen Bühnen ist der Neichsfinanzminister ans Nereinfachungsgründen da mit einverstanden, daß der Bühnenverlag und nicht das Theater den Steuerabzug vornimmt. Nur wenn das Theater die Tantiemen unmittelbar an den Ausländer zahlt, ist es zur Vor nahme des Abzuges verpflichtet. 3. Der Steuerabzug, gleichviel ob er für Rechnung des Aus länders oder infolge Übernahme durch den inländischen Verlag für dessen Rechnung einbehalten wird, beträgt 10°/o des vollen Betrages der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Bei Über nahme durch den Verlag ist also nicht etwa der Steuerbetrag den Ein künften vorher zuzuschlagen, was nicht 10°/o, sondern 11°/o als effek tive Steuer ergeben würde. Durch den Steuersatz von 10°/o sind auch alle Nebensteuern (Zuschläge zur Einkommensteuer, Krisensteuer der Veranlagten) abgegolten. Irgendwelche Abzüge für Wer bungskosten u. dgl. dürfen nicht gemacht werden. Nur in einem einzigen Falle, wenn nämlich der inländische Verleger einen Teil der Einkünfte des Ausländers an einen inländischen Ver mittler zahlt, kann der letztgenannte Betrag bei der Berechnung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte abgesetzt werden. Dies gilt also beispielsweise, wenn ein inländischer Verlag das llbersetzungsrccht eines englischen Buches durch einen inländischen Literaturagenten er worben hat und dieser mit Einverständnis des ausländischen Gläubi gers einen bestimmten Prozentsatz von dem inländischen Verlag direkt als Provision (Kommissionsgebühr) erhält. 4. Soweit der Ausländer keine selbständige Berufstätigkeit lite rarischer oder künstlerischer Art ausübt, sondern dies auf Grund eines Dien st Vertrages tut, gelten nicht die neuen Bestimmun gen der vorstehend geschilderten Art, sondern ist maßgeblich die Ver ordnung über die Festsetzung von Pauschbeträgen nach § 70 Abs. 0 EStG, vom 29. November 1926 (RStBl. 1926 S. 343). Nach dieser Verordnung sind lediglich 4°/o der gezahlten Bezüge als Einkom mensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt also beispielsweise für Auslandkorrespondenten deutscher Zeitun gen u. dgl. Da es häufig zweifelhaft ist, ob selbständige Berufs tätigkeit oder unselbständige Berufsausübung vorliegt, wenn der 175
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