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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 6», 11. März 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. ü. DtschnBuchhandel. Ausländer die künstlerische oder literarische Tätigkeit imInlande persönlich ausübt, also beispielsweise ein ausländischer Geiger im Inland konzertiert, so hat sich der Neichsfinanzminister damit einverstanden erklärt, daß beschränkt Steuerpflichtige im Falle der persönlichen Ausübung künstlerischer oder literarischer Tätigkeit im Jnlande ohne Rücksicht auf die Gestaltung der Vertragsverhält nisse im einzelnen so behandelt werden, als ob sie Lohn- oder Ge haltsempfänger wären. Dies bedeutet also, daß auch von den Be zügen aus selbständiger Arbeit literarischer oder künstlerischer Art, vorausgesetzt, daß sie im Jnlande persönlich aus geübt wird, nur 4 vom Hundert als Einkommensteuer einzube- halten sind. Wenn sich also beispielsweise ein schweizerischer Autor fünf Monate in Deutschland aufhalten würde (sodaß er also nicht durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt unbeschränkt steuer pflichtig wird) und während dieser Zeit für einen deutschen Verleger ein Buch schriebe, so würde das dafür gezahlte Pauschalhouorar nur mit 4°/o und nicht mit 10°/o zu versteuern sein. Das gleiche gilt, wenn ein ausländischer Autor im Inland einen Vortrag hält. Auch in den Fällen, in denen ausländische Künstler im Jnlande nicht auf Grund des Engagements einer Konzertgesellschaft, Konzert direktion oder Konzertagentur auftreten, sondern ein Konzert oder einen Vortrag auf eigene Rechnung veranstalten und sich hierbei nur zur organisatorischen Durchführung der Hilfe einer Konzertagentur bedienen, ist der 4°/»ige Steuerabzug von dem Betrage vorzunehmen, der an den ausländischen Künstler abgeführt wird. Bei Anwendung des Satzes von 4°/„ gelten keine Freigren zen und keine Freibeträge. 5. Zuständig für die Verwaltung des Steuerabzuges von be schränkt steuerpflichtigen Einkünften literarischer oder künstlerischer Art sind die im Börsenblatt vom 7. Januar 1933 angegebenen Finanzämter, jedoch bei Ausübung der Tätigkeit im Jnlande (4°/oiger Steuerabzug) das Finanzamt, das für die Verwaltung des Steuer abzuges vom Arbeitslohn zuständig ist. Diesem Finanzamt hat der Schuldner, wenn die steuerabzugspflichtigen Beträge NM 8000.— übersteigen, Lohnzettcl einzureichcn. 6. Der Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften literarischer oder künstlerischer Art ist nach § 17 DB. nicht vorzu- uehmen, sofern nach einem zwischen dem Deutschen Reich und einem anderen Staate geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Döp pe l b e st e u e r u n g der Gläubiger in Deutschland mit den Ein künften der genannten Art zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht heranzuziehen ist. Bei diesen Abkommen ist folgendes zu unter scheiden: a) Die D o p p e l b e st e u e r u n g s a b k o m m e n mit Dan zig, I t a l i e n, O st e r r c i ch, P o l e n, S ch w e d e n, Tschecho slowakei und Ungarn gelten grundsätzlich jeweils nur für die beiderseitigen Staatsangehörigen, die in einem der Vertrags staaten ihren Wohnsitz bzw. Sitz oder Ort der Leitung haben. Demzufolge besteht Befreiung vom Steuerabzug nur daun, wenn der Betreffende nicht nur die Staatsangehörigkeit eines Vertrags st aates besitzt, sondern außerdem noch in dem Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat. Daher ist von den inländischen Einkünften eines Schweden, der in Italien wohnt, oder eines Österreichers, der in der Schweiz oder in Frankreich wohnt, der Steuerabzug vorzuuehmeu. Die früher von mir in diesem Punkt vertretene abweichende Nechtsauffassuug kann also angesichts dieser eindeutigen Erklärung des Ministeriums nicht aufrecht erhalten werden. b) Anders ist die Rechtslage im Verhältnis zum Saarge biet. Die zwischen dem Deutschen Reich und dem Saargebiete bestehende Abmachung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bezieht sich auf alle Personen, die in Deutschland oder im Saar gebiet ihren Wohnsitz haben, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit. Das hat zur Folge, daß z. B. ein französi scher oder englischer Autor, der im Saargebiet wohnt, mit seinen deutschen Einkünften literarischer oder künstlerischer Art dem Steuerabzug nicht unterliegt. e) Mit den schweizerischen G r e n z k a n t o n e n (Zü rich, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau) besteht ein Doppelbesteuerungsvertrag, der sich nur auf Arbeitslohn, dagegen nicht auf Einkünfte aus freien Berufen bezieht. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz, auch in einem der Grenzkautone haben, steht infolgedessen der Be steuerung der Einkünfte aus freier Berufstätigkeit nichts im Wege, weil das Abkommen mit der Gesamtschweiz noch nicht ratifiziert ist (mit Rücksicht auf die deutsche Neichsfluchtsteuergesetzgebung in absehbarer Zeit auch kaum ratifiziert werden dürfte) und das Abkommen mit den Grcnzkantonen sich nur auf Arbeitseinkommen bezieht. Es muß also hier, d. h. bei Steuerpflichtigen, die ihren 176 Wohnsitz in einem der Schweizer Grenzkantone haben, ebenso auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in Italien oder Schweden haben, unterschieden werden, ob es sich um Arbeitslohn ooer freie Berufstätigkeit handelt. Liegt Arbeits lohn vor, so steht bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz in Italien oder in Schweden haben, die Besteuerung für die in Deutschland ausgeüble Tätigkeit Deutschland zu; bei Steuerpflichti gen, die in einem der Schweizer Greuzkantoue oder in einem der anderen Vertragsstaaten (außer Italien und Schweden) wohnen, steht die Besteuerung Deutschland nicht zu. Liegt freie Berufs tätigkeit vor, so steht das Besteuerungsrecht immer dem Vertrags staat zu, in dem der betreffende Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Man ersieht hieraus, daß bei dieser Sondersteuer die kompli ziertesten Fragen des internationalen Steuerrechts ausgelöst werden. Zur Beantwortung etwaiger Zweifelsfragen ist der Verfasser ans Grund seiner speziellen Beschäftigung mit die ser Materie gern bereit. ck) Noch eine Besonderheit gilt im Verhältnis zu Schweden: Nach dem Schlußprotokoll zum Deutsch-Schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 25. April 1928 sind die Ver tragsstaaten berechtigt, Einkünfte aus vorübergehender Ausübung freier Berufe der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Dem zufolge ist zur Zeit in Schweden von Ausländern eine Abgabe zu entrichten bei Konzerten, Opern, anderen musikalischen und drama tischen Vorstellungen, Zirkus- oder Varietö- und ähnlichen Vor stellungen. Werden also umgekehrt Schweden in Deutschland bei derartigen Vorstellungen tätig, so ist der Steuerabzug vorzunehmen. e) Mit Dänemark besteht nur ein vorläufiges Dop- pelbesteuerungsabkommcn. Hiernach besteht für einen dänischen Autor oder Verleger nur die Möglichkeit, bei seiner dänischen Steuerbehörde bie Anrechnung des in Deutschland einbehaltenen Steuerabzugs auf seine dänische Einkommensteuer zu beantragen. 7. Der Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften literarischer oder künstlerischer Art dient der Vereinfachung. Für die große Masse der Fälle soll die Besteuerung mit der richtigen Vornahme und Abführung des Steuerabzuges an das zuständige Finanzamt er ledigt sein. Nur zwei Ausnahmen gelten: a) Auf Antrag d e s S t e u e r p f l i ch t i g e n ist eine Ver anlagung vorzunehmen. Dies wird beispielsweise in Frage kom men, wenn bei der Veranlagung das steuerbare Einkommen auch nur einem Steuersatz von z. B. 10°/o unterliegen würde, jedoch ein günstigeres steuerliches Ergebnis dadurch eiutritt, daß bei der Veranlagung die mit der Erzielung dieser Einkünfte verbundenen Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. b) Von Amts wegen ist eine Veranlagung nur vorzu- nehmcn, wenn es sich um erhebliche Einkünfte handelt, d. h. die Noheiukünfte NM 15 000.— im Jahre übersteigen oder aber der beschränkt Steuerpflichtige ausnahmsweise neben den Einkünften literarischer oder künstlerischer Art noch andere steuerpflichtige Jn- landeinkünfte hat. Eine namentliche Meldepflicht ohne besondere Aufforde rung besteht fiir den inländischen Schuldner bei persönlicher Tätig keit des Ausländers im Jnlande nur für Bezüge von mehr als NM 8000.— jährlich und im übrigen nur für Schuldner, die an einen beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger Vergütungen von mehr als NM 20 000.— im Jahre entrichtet haben. Alle diese Fälle, die der namentlichen Meldepflicht unterliegen, sind dem Finanzamt Berlin- Moabit-West von den übrigen Finanzämtern für die von diesem ge führte »Neichskartei für beschränkt Steuerpflichtige« (Kartei Nr. 931) zu melden. Für die Zuständigkeit gilt folgendes: a) Soweit Steuerpflichtige ohnehin mit anderen Einkünften der inländischen Besteuerung unterliegen, hat das für diese Veranlagung zuständige Finanzamt die Einkünfte literarischer oder künstlerischer Art mit zu veranlagen. b) Die Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte literarischer Art wird auf Anordnung des Neichsfiuanzmini- sters für ganz Deutschland vom Finanzamt Leipzig-Mitte vor genommen. e) Für alle übrigen Fälle, insbesondere also bei persönlicher Ausübung der künstlerischen Tätigkeit im Inland, hat das Finanz amt Moabit - West in Berlin die Veranlagung vorzunehmen. Die Finanzämter Moabit-West und Leipzig-Mitte haben lausend die erforderlichen Unterlagen über Ausländer zu sammeln, deren Veranlagung mit Rücksicht auf die Höhe ihrer Bezüge in Frage kommt.
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