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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1933
- Strukturtyp
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- 1933-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1933
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- Deutsch
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60, II. März 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Soweit die Ausländer hiernach zu veranlagen sind, verlangen die Finanzbehörden in der Regel die Bestellung eines inländischen Zu- stellungsbcvollmächtigten gemäß § 89 AO. bzw. eines Bevollmächtig ten nach 8 107 AO. Da es für den inländischen Verleger mit Rück sicht auf die damit verbundene Verantwortung in der Regel nicht ratsam sein wird, eine derartige Funktion zu übernehmen, empfiehlt es sich, den Ausländern einen geeigneten Steuerspezialiften für eine derartige Vertretung vorzuschlagen. 8. Im Börsenblattaufsatz vom 7. Januar 1933 ist auf die Mög lichkeit von Befreiungs- oder Er mäßig ungsanträ- gen durch Vermittlung der Steuerstelle des Börsenvereins an das Neichsfinanzministerium aufmerksam gemacht worden. Durch die inzwischen mit dem Ministerium geführten Verhandlungen ist klar gestellt morden, daß die Aussichten für eine Bewilligung derartiger Ausnahmen gering sind. Zunächst lehnt das Ministerium grund sätzlich alle Befreiungsanträge für Erben ausländischer Autoren sowie im Ausland lebende Reichsdeutsche ab. Im ersten Falle wird diese Haltung damit begründet, daß es sich um arbeitsloses Einkommen handle, das keine Vorzugsbehandlung verdiene, und be züglich des zweiten Falles ist eine Befreiung mit Rücksicht aus die be stehende Neichsfluchtsteuergesetzgebung unmöglich. Bisher hat das Ministerium Befreiung nur in den Fällen bewilligt, in denen es sich um publizistisch Tätige, führende ausländische hauptsächlich schwei zerische Autoren handelt, und ferner Ermäßigungen in solchen Fällen zugelassen, in denen ein wesentlicher Teil des Absatzes der betreffenden Bücher nicht im Inland sondern im Ausland liegt. Wenn also beispielsweise in einem süddeutschen Verlag das Buch eines schweizerischen Schriftstellers erscheint, das zu fünfzig und mehr Pro zent wiederum nach der Schweiz exportiert wird, besteht Aussicht auf eine Befreiung oder wenigstens eine wesentliche Ermäßigung des Steuersatzes. Auch ist das Ministerium selbstverständlich bereit, jederzeit in eine Prüfung einzutreten, wenn tatsächliche wirtschaftliche Nachteile für den inländischen Verleger durch Vornahme des Steuer abzuges nach gewiesen werden können, z. B. der ausländische Autor eines wertvollen Werkes eine Neuauflage in einem ausländi schen Verlag veranstaltet hat u. dgl. mehr. III. Objektive Steuerpflicht. Nachdem das deutsche Einkommensteuerrecht im Jahre 1925 nach fünfjähriger Unterbrechung zur Quellentheorie der alten Landesein- kommensteuergefetze zurttckgekehrt ist, unterliegen nur die in 8 6 EStG, aufgeführten acht E i n k o m m e n st e u e r a r t e n der Be steuerung. Diese sind: 1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (heute weitgehende Befreiungen durch die landwirtschaftliche Einheitssteuer), 2. Einkommen aus Gewerbebetrieb, 3. Einkommen aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit, 4. Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn), 5. Einkommen aus Kapitalvermögen, 6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, 7. Einkommen aus anderen wiederkehrenden Bezügen, 8. Einkommen aus sonstigen Leistungsgewinnen. Demzufolge bestecht insbesondere Steuerfreiheit für einma lige V e r in ö g e n s a n f ä l l e, also z. B. für den Empfänger einer Schenkung, Erbschaft, Ausstattung, Aussteuer, eines Lotteriegewinnes, einer Kapitalabfindung für Unfälle und Körperverletzungen, ferner für Kapitalempfänge aus Lebens-, Alters-, Witwen- und Waisenver sicherungen, endlich auch für Abfindungen auf Grund von 8 87 des Betriebsrätegesetzes (Abgangsentschädigung). Außerhalb des Einkommensteuergesetzes sind von der Ein kommensteuer befreit durch Notverordnung vom 1. Dezember 1930 Einkünfte aus Wohngebäuden, die in der Zeit vom 1. April 1931 bis 31. März 1934 errichtet werden, ferner Brandentschädigungen so wohl bei der Einkommen- wie bei der Körperschaftsteuer, Spiel gewinne (Urteil NFH. vom 14. März 1928), Gewinne, die bei der Auflösung von Kapitalgesellschaften entstehen usw. IV. E i n k o m m e n s e r m i t t l u n g. Beim Einkommen aus Gewerbebetrieb ist der Gewinn zu er mitteln, der sich zusammensetzt: a) aus dem Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben und d) aus dem sich beim Vergleich des Vermögens am Anfang und Ende des Steuerabschnittes ergebenden Vermögensmehrwert. Ausgangspunkt für die Geivinnermittlung bildet die ordnungs mäßig ausgestellte Handelsbilanz und der darin ausgewiescne Gewinn. Jedoch erfährt die .Handelsbilanz in drei Richtungen steuerliche Korrekturen, und zwar bezüglich der abzugs fähigen Ausgaben, der Bowertungsvorschriften und der Entnahmen aus dem eigenen Betrieb zu außerbetrieblichen Zwecken. 1. W e r b u n g s k o st e n. Hierunter versteht man alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einkünfte. Nament lich fallen hierunter auch die Abschreibungen, durch die die bilanzmäßigen Werte auf den niedrigeren gemeinen Wer: am neuen Bilanzstichtag zurückgeführt werden sollen. Die Landesfinanzämter pflegen Richtsätze für Abschreibungen beim gewerblichen Anlage- und Betriebsvermögen aufzustellen, die bei Hausgrundstücken zwischen X und 1°/o, bei Fabrikgebäuden zwischen 2—4°/o, bei Maschinen zwischen 5—15°/o, bei Inventar zwischen 15—20"/o, bei Kraftwagen zwischen 10—20"/o, Schreibmaschinen 15—20"/o, Beleuchtungseinrich tungen 15—20°/o zu schwanken pflegen. Ein besonderes Kapitel im Rahmen der Abschreibungen bilden die Abschreibungen auf Außenstände, bei denen sich eine gewisse Gruppeneinteilung empfiehlt: a) voraussichtlich voll eindringliche Außenstände; b) überfällige, gemahnte Außenstände; e) eingeklagte Außenstände; ck) uneinbringliche Außenstände. Während die Gruppe a) zum Nennwert abzüglich 2°/o Umsatz steuer und einem Risikoabschlag von 5 bis 10°/o zu bewerten ist, müssen die Gruppen b—e wesentlich stärker abgeschrieben werden. Die Gruppe ä) ist mit Null anzusetzen. Maßgeblich sind in erster Linie die Grundsätze des vorsichtigen Kaufmannes, denen gegenüber das Finanzamt bcweispflichtig ist, wenn es von den Sätzen des Pflichtigen abweichen will. Im Streitfälle empfiehlt es sich, auf ein Gutachten des Börsenvereins oder des zuständigen Fach verbandes bzw. Kreisvereins Bezug zu nehmen. Abzahlungs geschäfte dürfen wesentlich höhere Abschreibungen vornehmen, insbesondere die meist sehr hohen Inkassospesen und Mahnkosten in Abzug bringen. In dem Runderlaß vom 3. März d. I. wird noch besonders be tont, daß bei der Bewertung von Forderungen alle für den maßgebenden Stichtag in Frage kommenden Tatumstände zu berücksichtigen sind und für zweifelhafte Forderungen eine niedrigere Bewertung oder Abschreibung aus Delkrederekonto vorgenommen werden kann; für das Ausmaß ist der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen. Insbesondere kann die Bewertung entsprechend niedriger sein, wenn die Forderungen auf Grund staatlicher Maßnahmen zu gunsten bestimmter Schuldnergruppen, insbesondere Sicherungs- und Vollstreckungsschutz zugunsten der Landwirtschaft, nicht realisierbar sind, sowie die darauf entfallenden Zinsbeträge nicht gezahlt werden und nicht beigetrieben werden können. Soweit Forderungen oder Schulden in ausländischer Währung gegenüber Ländern, die den Goldstandard verlassen haben, mit dem gemeinen Wert angesetzt sind, bestehen keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung dieses Wertes von den Devisenkursen und bei Schwankungen der Devisenkurse von dem Durchschnittskurs der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres folgenden Monate ausgegau- gen wird. Die Abgrenzung zwischen a b z ug s's äh i g e n Ge schäftsunkosten und n i ch t a b z u g s f ä h i g e n Privat ausgaben ist nicht immer leicht. Zu letzteren gehören beispiels weise alle Aufwendungen für die Lebenshaltung einschließlich der zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Aus gaben, ferner die Ausstattung einer Tochter usw. Dagegen sind ab- zugsfähige Betriebsausgaben Prozeßkosten des Betriebes, Neklame- kosten, Prämien für Teilhaberversichernng, sofern der Rückkaufswert aktiviert wird und die Versicherungssumme bei Eintritt des Versiche- rungsfallcs der Gesellschaft zufließt. Vielfach erhalten leitende Angestellte neben ihrem Gehalt D i e n st a u f w a n d s e n t s ch ä d i g u n g e n. Die Abzugsfähigkeit dieser Entschädigungen ist nach einem Erlaß des Neichsministers der Finanzen vom 28. November 1932 an zwei Voraussetzungen geknüpft: s) es muß eine ausdrückliche Vereinbarung zwi schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung einer sol chen Entschädigung vorliegen: b) außerdem darf die Entschädigung entweder nur in Höhe des n a ch g e w i e s e ne n Dienstauswandes gewährt werden oder die tatsächlichen Aufwendungen offenbar nicht über steigen. 2. Bewertung. Das Einkommensteuerrecht läßt dem Pflichtigen die Wahl zwischen dem Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis und dem niedrigeren gemeinen Wert. Da heute leider Verlustab- schlüssc an der Tagesordnung sind, ist die Frage akut, ob ein Zwang zur Ansetzung des niedrigeren gemeinen Wertes, oder anders ausgedvückt. zur Vornahme von Abschreibungen besteht. Diese 177
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